BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/05 vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 6. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht M374nchen I hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten, der der Erfolg versagt bleibt (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Der Angeklagte beanstandet mit einer Verfahrensr374ge die fehlende Verlesung des Anklagesatzes aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2005 - Verletzung des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. 2 - 3 - a) Dem liegt Folgendes zugrunde: Die Sitzungsniederschrift 374ber die Hauptverhandlung, die am 29. M344rz 2005 begann, enthielt in ihrer urspr374nglichen, unberichtigten Fassung keinen Vermerk 374ber die Verlesung des Anklagesatzes. Das Protokoll wies keine aus sich heraus offensichtlichen L374cken, Unklarheiten oder Widerspr374che auf, die seine Beweiskraft (247 274 StPO) h344tte entfallen lassen k366nnen. 3 Mit der am 7. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbe-gr374ndung r374gte der Angeklagte, dass der Anklagesatz nicht verlesen wurde. 4 Laut der hierauf abgegebenen dienstlichen 304u337erungen des Vorsitzen-den, der Beisitzer, der Sch366ffen sowie der Urkundsbeamtin der Strafkammer und des Sitzungsstaatsanwalts handelte es sich lediglich um ein Protokollie-rungsversehen. Tats344chlich sei der Anklagesatz verlesen worden. 5 Der Vorsitzende vermerkte und verf374gte hierzu am 25. Juli 2005: 6 204Sowohl der Vorsitzende Richter G. als auch die am 29.03.2005 eingesetzte Urkundsbeamtin T. sind sich sicher, dass das Sitzungsprotokoll, welches die Verlesung des Anklagesatzes durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht erw344hnt, diesbe-z374glich falsch ist. Es ist daher beabsichtigt, das Protokoll vom 29.03.2005 auf Seite 2 (Bl. 1076 der Akten) nach dem vierten Textabsatz nach den Worten 202unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassen222 um den Satz: Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ver- las den Anklagesatz. zu erg344nzen. - 4 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. August 2005. Prof. Dr. Z. , der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, wird zus344tzlich gebeten, sich binnen gleicher Frist dar374ber zu 344u-337ern, ob nach seiner Erinnerung der Anklagesatz in der Sitzung vom 29.03.05 verlesen wurde.223 Prof. Dr. Z. erkl344rte sich am 1. August 2005 wie folgt: 204An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann ich mich nicht konkret erinnern; die Verlesung der Anklageschrift stellt einen Routi-nevorgang dar. Allerdings vermute ich, dass ich mich hieran erinnern k366nnte, wenn die Anklageschrift nicht verlesen worden w344re, weil dies einen ungew366hnlichen Verfahrensablauf darstellen w374rde. Auch diese 334berlegung f374hrt aber nicht zu einer konkreten Erinnerung. Aufgrund dieses R374ckschlusses erscheint es mir aber durchaus m366glich, dass die Erinnerung der Urkundspersonen zutreffend ist.223 Der Vorsitzende der Strafkammer und die Protokollf374hrerin haben dann am 18. August 2005 die Erg344nzung der Sitzungsniederschrift vom 29. M344rz 2005 an der oben genannten Stelle um den Satz 204Der Vertreter der Staatsan-waltschaft verlas den Anklagesatz223 - ohne weitere Begr374ndung - beschlossen. 7 b) Die Frage der Geltung der Beweiskraft des Protokolls im Sinne von 247 274 StPO auch dann, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge zu Ungunsten des Angeklagten die ma337gebliche Tatsachengrundlage entf344llt, hat der Senat ge-m344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG - nach Anfrage bei den 374brigen Strafsenaten (247 132 Abs. 3 GVG) - dem Gro337en Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichts- 8 - 5 - hofs zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06 - wie folgt entschieden: 2041. Durch eine zul344ssige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdef374hrers einer bereits ordnungsge-m344337 erhobenen Verfahrensr374ge die Tatsachengrundlage entzogen werden. 2. Die Urkundspersonen haben in einem solchen Fall vor einer be-absichtigten Protokollberichtigung den Beschwerdef374hrer anzuh366-ren. Widerspricht er der beabsichtigen Berichtigung substanziiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundspersonen trotz des Widerspruchs an der Proto-kollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung mit Gr374nden zu verse-hen. 3. Die Beachtlichkeit der Protokollberichtigung unterliegt im Rah-men der erhobenen Verfahrensr374ge der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der be-richtigten Fassung.223 c) Danach erweist sich die R374ge eines Versto337es gegen 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO als unbegr374ndet. 9 Ausweislich des berichtigten Protokolls ist die Verlesung des Anklagesat-zes bewiesen (247 274 StPO). 10 Die erst nach der Revisionsbegr374ndung vorgenommene Protokollberich-tigung ist beachtlich, auch wenn erst dadurch der R374ge die tats344chliche Grund-lage entzogen wurde. Die Protokollberichtigung kam entsprechend den Vorga-ben des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs zustande. Der Beschwerdef374hrer wurde vor der beabsichtigten Berichtigung geh366rt. Er hat dieser nicht nur nicht substanziiert widersprochen, er hat sogar - wenn auch etwas verklausuliert - deren Berechtigung anerkannt. Auf die weiteren dienstli- 11 - 6 - chen 304u337erungen anderer Beteiligter kommt es daher nicht mehr an. Auch musste die Berichtigung von den Urkundspersonen nicht weiter begr374ndet wer-den. 2. Die Sachr374ge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-tragsschrift vom 21. Oktober 2005 dargestellten Gr374nden unbegr374ndet. 12 3. Die mit der Durchf374hrung des Vorlageverfahrens gem344337 247 132 Abs. 2 bis 4 GVG verbundene Verfahrensverl344ngerung ist nicht rechtstaatswidrig. An-deres gilt auch nicht deshalb, weil Ausgangspunkt ein Protokollierungsversehen war. Dieses war offensichtlich. Dass der Anklagesatz tats344chlich verlesen wur-de, wussten alle am Verfahren Beteiligten. Dies wird auch vom Verteidiger des Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Die R374ge der Verletzung formellen Rechts (247 243 Abs. 3 Satz 3 StPO) wurde damit bewusst auf eine tats344chlich unwahre Grundlage gest374tzt unter Hinweis auf die - vorl344ufige - formelle Wahrheit (247 274 StPO) des noch nicht berichtigten Protokolls. Sie wurde auch nach der Berichti-gung des Protokolls im Hinblick auf die fr374here Rechtsprechung aufrechterhal-ten. Diese Vorgehensweise mag anders als ehedem (zur 304nderung des anwalt-lichen Ethos vgl. den Beschluss des Gro337en Senats in Strafsachen vom 13 - 7 - 23. April 2007 - GGSt 1/06 - Rdn. 54 ff.) als legitim angesehen werden. Die da-mit verbundene Verz366gerung des Verfahrens hat der Beschwerdef374hrer dann aber selbst zu verantworten. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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