BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren bandenm344337igen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 27. M344rz 2006 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das - vor Anklageerhebung abgetrennte - Verfahren gegen die Angeklagten S. und N. w344hrte von deren Inhaftierung bis zur Anklageerhebung ein Jahr und neun Tage und bis zum Urteil des Landgerichts ein Jahr sechs Monate und sechs Tage. Bei diesen Zeitr344umen liegt in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der Komplexit344t des Verfahrensgegenstandes, der Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten sowie des Auslandsbezugs die Annahme einer rechtsstaatswid-rigen Verfahrensverz366gerung v366llig fern. Dies gilt auch f374r die Zeit von der Fertigstellung des polizeilichen Zwischenberichts vom 10. M344rz 2005 bis zur Anklageerhebung am 30. September 2005. Die Ermittlungen dauerten auch w344hrend dieser Zeit an. Dass diese dann keine neuen Erkenntnisse zu weiteren Strafta-ten der dann gesondert verfolgten beiden Angeklagten erbrach- - 3 - ten, war nicht vorhersehbar. Deshalb war die weitere Erfor-schung des Sachverhalts auch im Hinblick auf diese Angeklagten nicht von vorneherein entbehrlich. Der damit verbundene Zeit-aufwand rechtfertigt die Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung auch nicht ansatzweise. Dass die Ban-denstruktur weiter erhellt wurde, kommt hinzu. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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