BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/08 vom 29. September 2008 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 be-schlossen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 16. April 2008 wird aus den vom Generalbundes-anwalt in seinem Antrag vom 19. August 2008 zutreffend darge-legten Gr374nden, auch unter Ber374cksichtigung des Schriftsatzes seines Verteidigers vom 19. September 2008, gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass er im Zuge der Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegr374ndung auch deren sachliche Berechtigung gepr374ft hat und in 334bereinstimmung mit den Ausf374hrungen des Generalbun-desanwalts in dessen Antragsschrift der Auffassung ist, dass - die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels unterstellt - die Revision als unbegr374ndet zu verwerfen ge-wesen w344re. Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
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