BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 467/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Traunstein vom 31. Mai 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des bandenmßigen Handeltreibens und der bandenmßigen Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) aus tatschlichen Gründen freig e - sprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Strafkammer hat es als nicht erwiesen angesehen, daß sich der A n - geklagte an einem Handel mit 13,78 kg Heroin (7352 Gramm Heroinhydrochl o - rid) und dessen unerlaubter Einfuhr aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland in den Türschwellern eines PKW Renault Laguna am 6. Nove m - ber 2000 gegen 0.30 Uhr beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn bete i - ligte, und er den geplanten, durch den Zugriff der Polizei aber vereitelten We i - - 4 - tertransport des Betubungsmittels nach Schweden begleiten und dieses dort an die Abnehmer vereinbarungsgemû bergeben sollte. Die Staatsanwaltschaft rgt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihre Revision hat mit der Aufklrungsrge Erfolg (Verstoû gegen § 244 Abs. 2 StPO). II. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Gericht habe es versumt, eine sachverstndige vergleichende (morphologische) Untersuchung der an den Klebebndern des Verpackungsmaterials des Heroins gefundenen elf Haaren mit einer bereits gesicherten Haarprobe des Angeklagten zu veranlassen. Das Gutachten htte ergeben, "daû zwischen den eigenen Haaren des Angeklagten und den Spurenhaaren Übereinstimmung besteht". "Das Gericht htte sich zu dieser Beweiserhebung trotz unterlassenen Beweisantrags gedrngt fhlen mssen, da sich dieses (neue) Beweismittel aus den Akten ergibt", wie die R e - vision dann im einzelnen darlegt. 1. Die Aufklrungsrge ist zulssig. Sie gengt der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form. Die Beweistatsache - die Spurenhaare stammen vom Angeklagten -, das Beweismittel - haarvergleichendes Sachverstndigengutachten - sowie die Umstnde, die fr die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermiûte Beweiserhebung aufdrngen muûte (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46) sind hinre i - - 5 - chend dargetan. Insbesondere ist das Beweismittel ausreichend bestimmt. Das vom Sachverstndigen anzuwendende Untersuchungsverfahren muûte nicht nher bezeichnet werden (vgl. BGHSt 39, 49, 52). Ein Sachverstndiger hat in eigener Verantwortung ber seine Untersuchungsmethoden und den Umfang seiner Erhebungen zu entscheiden (BGHSt 44, 26, 33; BGH NStZ 1999, 630 632), und ggf. auf nach dem Stand der Wissenschaft besser geeignete - alte r - native - Untersuchungsmethoden auch anderer Fachrichtungen hinzuweisen. Solche - unvorhersehbaren - Details der Vorbereitung eines grundstzlich als Beweismittel geeigneten Sachverstndigengutachtens muû die Revisionsb e - grndung auch dann nicht vortragen, wenn vor der Anwendung bestimmter Untersuchungsmethoden aus Rechtsgrnden noch ergnzende Gerichtsb e - schlsse erforderlich sein sollten, wie etwa bei der DNA-Analyse (§ 81 f Abs. 1 Satz 1 StPO). Es ist deshalb unerheblich, daû die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegrndung primr auf eine morphologische Untersuchung der Haare abstellt, worauf der Klammerzusatz hindeutet, whrend - wie sich erst spter ergab - voraussichtlich nur eine DNA-Analyse zu einem aussagekrftigen E r - gebnis beim Vergleich der Spurenhaare (Schamhaare) mit den bereits en t - nommenen Kopfhaaren des Angeklagten fhren kann. Daû die Staatsanwal t - schaft mit dem Klammerzusatz andere Untersuchungsmethoden als eine mo r - phologische Begutachtung auûer Betracht lassen wollte, ist auszuschlieûen. 2. Die Aufklrungsrge ist begrndet. Die Einholung eines Sachverstndigengutachtens zum Vergleich der an der Verpackung des Heroins sichergestellten Haare mit den Haaren des Ang e - klagten htte sich der Strafkammer aufdrngen mssen, obwohl die Staatsa n - waltschaft schon im Ermittlungsverfahren, auch unter dem Aspekt der Reg e - - 6 - lung des § 160 Abs. 2 StPO, die Untersuchung selbst htte veranlassen und jedenfalls angesichts der Bedeutung der Beweistatsache in der Hauptve r - handlung einen entsprechenden Antrag htte stellen mssen. Die Strafkammer war deshalb im Rahmen ihrer Aufklrungspflicht gehalten, ein derartiges Sac h - verstndigengutachten von Amts wegen einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO). Vor dem Hintergrund der von der Strafkammer dargestellten Beweiss i - tuation lag hier der Rckgriff auf die an den Klebebndern des Verpackung s - materials des geschmuggelten Heroins sichergestellten Haare, deren Existenz und deren Beweisbedeutung den Akten (bis zu Anklage 263 Blatt) unschwer zu entnehmen war, nahe, zumal die Strafkammer bei ihrer Beweiswrdigung au s - drcklich auf das Fehlen eines Sachbeweises fr die Tterschaft des Ang e - klagten, wie z.B. Fingerspuren, abstellt. Der Vergleich der Haare mit den b e - reits zur toxikologischen Untersuchung sichergestellten Kopfhaaren oder - e r - forderlichenfalls - anderer noch zu entnehmender Körperhaare oder sonstiger Körperzellen des Angeklagten (§ 81a StPO) mittels Sachverstndigengutac h - tens ist geeignet, den von der Strafkammer vermiûten konkreten Anhaltspunkt fr die Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu liefern. Auf der versumten Beweiserhebung beruht das Urteil. Der Senat ve r - mag nicht auszuschlieûen, daû die Strafkammer, htte sich ergeben, daû die Haare am Klebeband der Heroinverpackung vom Angeklagten stammen, a n - ders entschieden htte. - 7 - III. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zuerke n - nung von Haftentschdigung ist damit gegenstandslos. Schfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
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