ECLI:DE:BGH:2018:200218B1STR467.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 467/17 vom 20. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. zu 2.: Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhör ung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 20. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 19. Mai 2017 a) im Hinbli ck auf die Verurteilung wegen Erpressung im Fall B.2. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und b) im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Bedrohung in Tatein heit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Fü h- ren einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen Erpressung zu einer G e- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von drei Jah ren und den Angeklagten Si. wegen Er - pressung, Betrugs und Bedrohung zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine näher bezeichnete Schusswaffe eingezogen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, wobei der Angeklagte S . mit seinem auf den Schulds pruch im Fall B.2. der Urteilsgründe (Erpressung zum Nachteil von G . ) so - wie die Strafaussprüche beschränkten Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts und der Angeklagte Si . mit seinem unbeschränk - ten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ihre Revisionen haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. I. Das Landgericht hat im Hinblick auf die Fälle B.2. und 3. der Urteilsgrü n- de folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Fall B.2. der Urteilsgründe Im Spätsommer des Jahres 2015 teilte der Zeuge K . , ein in der Türkei ansässiger Textilunternehmer, dem ihm flüchtig bekannten Angeklagten Si . mit, dass er gegenüber einem Geschäftspartner, dem Zeugen G . aus M . , eine Forderung in Höhe von etwa 70.000 Euro habe, die dieser nicht begleichen wolle. Daraufhin bot der Angeklagte Si . dem Zeugen K . an, G . zur Zahlun g der Außenstände zu bewegen und die offene Forderung einzutreiben, womit sich der Zeuge K . einverstanden erklärte. Tatsächlich wollte der Angeklagte Si . aber von Beginn an das bei dem Zeugen G . einzutreibende Geld für eigene Zwecke v erwenden und den Zeugen G . unter dem Vorwand, eine Forderung des Zeugen K . bei - 2 3 4 - 4 - zutreiben, mittels Drohungen zur Zahlung von Geldbeträgen an sich veranla s- sen. Ob die von dem Zeugen K . behauptete Forderung gegenüber dem Zeugen G . tatsächlich bestand, konnte das Landgericht indes nicht feststel - len. Für den Angeklagten Si . war dies ohnehin nicht von Belang, weil er den Zeugen G . schließlich zur Zahlung an sich selbst veranlassen wollte, wobei er wusste, dass er darau f keinen Anspruch hatte. Im September 2015 erschien der Angeklagte Si . mit einem unbe - kannt gebliebenen Begleiter im Geschäft des Zeugen G . , baute sich vor diesem drohend auf und verlangte die Zahlung von Geld unter Hinweis auf die Forderun g des Zeugen K . . Im Verlauf des sich anschließenden Ge - sprächs, an dem auch die Lebensgefährtin des G . die Zeugin Se . teilnahm, äußerte der Angeklagte Si . gegenüber dem Zeugen G . n- gen Beziehungen zur PKK an. Unter dem Eindruck dieser Drohungen unte r- schrieb der Zeuge G . auf Verlangen des Angeklagten Si . - . auf entsprechen de Anweisung des Angeklagten angefertigt hatte. Nunmehr erschien der Angeklagte Si . wiederholt im Geschäft des G . , rief dort an und versandte Nachrichten via WhatsApp, um diesen zu Geldzahlungen zu veranlassen. Dabei drohte er damit, die T ageseinnahmen 5 6 7 - 5 - Im Oktober 2015 zahlte der Zeuge G . unter dem Eind ruck der bishe - rigen Drohungen mindestens 700 Euro an den Angeklagten Si . , die dieser entsprechend seinem vorgefassten Tatplan für sich behielt. Einige Tage später informierte der Angeklagte Si . den Zeugen K . telefonisch über de n Erhalt des Geldes und teilte diesem mit, dass er den Betrag an seinen Begleiter als Benzingeld übergeben werde. Dem Angeklagten Si . wurden die Besuche bei dem Zeugen G . aber wegen der räumlichen Entfernung und der verhältnismäßig geringen Be u- te in Höhe von 700 Euro lästig, sodass er zwischen Ende November und A n- fang Dezember 2015 den Angeklagten S . , dessen Haftbefehl kurz zuvor außer Vollzug gesetzt worden war, über seine Besuche bei dem Zeugen G . und deren Hintergründe informi erte. Anfang Dezember 2015 erschienen die beiden Angeklagten sodann g e- meinsam mit mindestens zwei weiteren unbekannt gebliebenen Begleitern im Geschäft des Zeugen G . und forderten von diesem die Zahlung von min - destens 30.000 Euro, die G . de m Zeugen K . weiterhin schulde. Wäh - renddessen rief der Angeklagte Si . den Zeugen K . an, stellte das Gespräch auf laut und beteiligte auf diese Weise den Zeugen K . an der Diskussion. Spätestens während dieses Gesprächs fasste nunmehr der Ang e- klagte S . den Entschluss, die von dem Angeklagten Si . geschaffene Bedrohungssituation zu nutzen und G . unter Berufung auf die Forderung des Zeugen K . zu Zahlungen an sich zu veranlassen, worauf er wis - sentlic h keinen Anspruch hatte. Vordergründig wollte sich der Angeklagte S . als freundlicher Vermittler darstellen und vertraute wegen seines au - ßer Vollzug gesetzten Haftbefehls darauf, auch ohne eigene massive Drohu n- gen von dem Zeugen G . , dem die E ntlassung des Angeklagten S . 8 9 10 - 6 - aus der Untersuchungshaft bekannt war, als bedrohlich wahrgenommen zu werden. Der Angeklagte S . teilte dem Zeugen G . mit, dass er von nun an anstatt des Angeklagten Si . kommen werde. Nachdem der Ange - klagte Si . zunächst von dem Zeugen G . eine schriftliche Bestätigung für die geforderten 30.000 Euro verlangte, erklärte der Angeklagte S . in leisem Ton, dass er nichts Schriftliches von dem Zeugen G . benötige, denn . wiederum als Drohung auf - fasste. Zu einer Geldzahlung des Zeugen G . kam es an diesem Tag aller - dings nicht. In dem Zeitraum zwischen Januar und April 2016 suchte der Angeklagte S . mehrfach das Geschäft des Z eugen G . auf und wiederholte seine Geldforderungen. Zunächst berief er sich dabei auf die Forderung des Zeugen K . , später verlangte er Geld für einen Flug seiner Mutter in die Türkei und eine Feier seines Bruders. Der Zeuge G . zahlte dar aufhin mindestens 6.000 Euro in mehreren Teilbeträgen an den Angeklagten S . , wobei ein Teilbetrag in Höhe von 400 Euro für die Flugreise der Mutter gezahlt wurde. Das empfangene Geld leitete der Angeklagte S . wie von vornherein beabsichtig t nicht an den Zeugen K . weiter. Am 28. Mai 2016 erschien der Angeklagte S . erneut im Geschäft des Zeugen G . und forderte diesen auf, mindestens weitere 15.000 Euro am 15. Juni 2016 zu zahlen. Hierbei schlug er mit seiner Faust auf den Tisch und äußerte sinngemäß, dass er G . dieser nicht rechtzeitig zahle. Daraufhin verständigte der Zeuge G . die Poli - zei, die den Angeklagten S . am 16. Juni 2016 im Geschäft des Zeugen G . fe stnahm. 11 12 - 7 - 2. Fall B.3. der Urteilsgründe Im Dezember 2015 lernte der Angeklagte Si . den Zeugen Ö . kennen, der ihm von seinen Eheproblemen und finanziellen Sorgen im Falle einer Scheidung berichtete. In diesem Zusammenhang vertraute der Ze u- ge Ö . dem Angeklagten Si . an, dass seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung Bargeld lagerte, dass Ö . beiseiteschaffen wollte, um sich im Falle einer Scheidung ein finanzielles Polster zu verschaffen. Im Zeitraum von Jan u- ar bis April 2016 bot der Angeklagte Si . dem Zeugen Ö . sodann wie - derholt an, das Bargeld bis nach der Scheidung an sich zu nehmen. Tatsäc h- lich beabsichtigte er jedoch von Anfang an, das Geld für sich zu behalten, was er dem Zeugen Ö . verschwieg. Am 22 . April 2016 entwendete der Zeuge Ö . Geld aus der gemeinsamen Wohnung und übergab dem Angeklagten Si . anschließend mindestens 54.000 Euro im Vertrauen darauf, dass die - ser das Geld bis Ende des Jahres 2016 aufbewahren und sodann zurückgeben w e rd e . Eine Rückzahlung des Geldes erfolgte indes trotz mehrfacher Aufford e- rung nicht. II. 1. Revision des Angeklagten Si . a) Die Verurteilung des Angeklagten Si . wegen Erpressung zum Nachteil des Zeugen G . im Fall B.2. der Urteilsgründe hält materiell - rechtlicher Überprüfung nicht stand. 13 14 15 16 - 8 - aa) Hinsichtlich des Angeklagten Si . erweist sich bereits der rechtli - che Ausgangspunkt des Landgerichts als nicht frei von Rechtsfehlern. (1) Infolge von Widersprüchen hat das Landgerich t nicht feststellen kö n- nen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Forderung des Zeugen K . gegenüber dem Zeugen G . bestand und hierzu weiter ausgeführt, dass es hierauf vorliegend nicht ankomme, weil die Angeklagten die Forderung des Zeug en K . nur vorschoben, um von dem Zeugen G . Gelder für eigene Zwecke zu erlangen. (2) Das Landgericht hat allerdings übersehen, dass der Zeuge K . ausweislich der Urteilsfeststellungen mit der Eintreibung der Forderung durch den Angek lagten Si . einverstanden war (UA S. 23). Dadurch wurde der Angeklagte Si . zivilrechtlich entweder zu einer empfangsberechtigten Hilfsperson des K . oder von diesem gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich ermächtigt, di e Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen bzw. einzuziehen (dazu MünchKommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 13 f. und Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 362 Rn. 4 f., jeweils mwN). Infolgedessen konnte die Zahlung des Zeugen G . an den Angeklagt en Si . im Oktober 2015 in Höhe von 700 Euro insoweit befreiende Wirkung gegenüber dem Zeugen K . entfalten und die möglicherweise bestehende Forderung des K . teilweise zum Erlöschen bringen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass dem Z eugen G . im Hinblick auf die an den Angeklagten gezahlten 700 Euro kein Vermögensnachteil entstanden wäre, weil durch die abgenötigte Zahlung dann insoweit eine Zahlungspflicht des G . gegenüber dem Zeugen K . erloschen wäre (st. Rspr.; vg l. dazu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 3 StR 102/15, NStZ - RR 2016, 12 , 13 mwN). Damit konnte das Landgericht im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten Si . we - 17 18 19 - 9 - gen Erpressung nicht offen lassen, ob tatsächlich eine Forderung des Zeugen K . gegenüber dem Zeugen G . besteht. (3) Die Verurteilung des Angeklagten Si . wegen Erpressung kann s- er Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs durch die Abgabe eines schriftlichen Ane r- kenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Jul i 1987 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394 , 395 und vom 19. September 2013 3 StR 119/13, NStZ 2014, 316, 317 mwN unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung). Dies setzt alle r- dings eindeutige Feststellungen des Tatgerichts voraus, da ss das Tatopfer ta t- sächlich eine nicht bestehende Verbindlichkeit schriftlich anerkannt hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat das Landgericht im Rahmen der B e- weiswürdigung (UA S. 42) den Inhalt des auf den 15. September 2015 datie r- ten, von der Zeugin Se . entworfenen und von dem Angeklagten Si . sowie dem Zeugen G . - se) mitgeteilt. Es bleibt allerdings offen, ob von den Unterzeichnern damit ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Ange klagten Si . gewollt war oder dieses was nach den Umständen seiner Entstehung und dem Wortlaut näher liegt lediglich dazu dienen sollte, den Beweis für die streitige Forderung des Zeugen K . zu erleichtern. Dies gilt umso mehr vor dem Hint ergrund, dass . und des Zeugen G . abgefasst wurde und die Zeugin Se . dieses aus - Deut 20 - 10 - bb) Zudem stellt sich die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Ang e- klagte Si . habe das bei dem Zeugen G . einzutreibende Geld von Be - ginn an für eigene Zwecke verwenden wollen, als lückenhaft dar. Denn das Landgericht hat in di esem Zusammenhang wesentliche gegen diese Annahme sprechenden Indizien nicht ersichtlich berücksichtigt. So hat der Angeklagte Si . der sich nach den Feststellungen des Landgerichts im Gegensatz zu dem Angeklagten S . gegenüber G . auf ke ine anderweitigen Gründe für Geldforderungen berufen hat den Zeugen K . einige Tage, nachdem er die 700 Euro von G . erhalten hatte, telefonisch informiert. Außerdem hat er während des Gesprächs mit G . Anfang Dezember 2015, welches wied e - rum die behauptete Forderung des Zeugen K . gegenüber G . zum Gegenstand hatte, den Zeugen K . erneut in der Türkei angerufen, das Telefonat auf laut gestellt und diesen so an dem Gespräch beteiligt. Damit hat das Landgericht nicht all e aus dem Urteil ersichtlichen Umstände gewürdigt, die insoweit Schlüsse zugunsten des Angeklagten Si . zulassen. b) Die Verurteilung des Angeklagten Si . wegen Betrugs zum Nach - teil des Ö . im Fall B.3. der Urteilsgründe ist hin gegen nicht zu bean - standen. aa) Ob der Angeklagte darüber hinaus bei einer Täuschung des Vort ä- ters auch wegen tateinheitlicher Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in der B e- gehungsvariante des Sichverschaffens zu verurteilen ist (zustimmend Fischer, StGB , 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10) oder eine solche in diesem Fall bereits tatbestandlich ausscheidet, weil es an dem erforderlichen Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler fehlt (so MünchKommStGB/Maier, 3 . Aufl., § 259 Rn. 71 ff. und 177; SK - StGB/Hoyer, 8. Aufl., § 259 Rn. 31 und 50; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., 21 22 23 - 11 - § 259 Rn. 37 und 55; SSW - StGB/Jahn, 3. Aufl., § 259 Rn. 18 [wenn sich die Täuschung auf die Preisgabe der Sache als solche bezi eht]; vgl. auch LK - StGB/Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 35, jeweils mwN), braucht der Senat hier im Ergebnis nicht zu entscheiden. Denn die unterbliebene Verurteilung wegen ta t- einheitlicher Hehlerei beschwert den Angeklagten Si . nicht. bb) Auch ist es konkurrenzrechtlich ausgeschlossen, dass die Vorschrift des § 259 StGB den § 263 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, so dass Letztgenannter nicht anwendbar wäre. Denn es liegt weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solche r der Konsumtion vor (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., v or § 52 Rn. 39 ff. mwN). 2. Revision des Angeklagten S . Die Verurteilung de s Angeklagten S . wegen Erpressung zum Nachteil des Zeugen G . im Fall B.2. der Urteilsgründe war auf die Sachrüge hin ebenfalls aufzuheben. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Ve r- fahrensrügen des Angeklagten kommt es damit nicht mehr an. a) Hinsichtlich des Angeklagten S . belegen die Feststellungen des Landgerichts keine eigenständige Nötigung dieses Angeklagten, die zu einem Vermögensnachteil des Opfers geführt hat. aa) Dass die Zahlungen des Zeugen G . im Zeitraum Januar bis April 2016 auf eine Drohung des Angeklagten S . mit einem empfindlichen Übel zurückzuführen sind, der si i- ne Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (BGH, Urteil vom 29. November 24 25 26 27 28 - 12 - 2011 1 StR 287/11 Rn. 24 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2012, 347 ] ; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 240 Rn. 31; MünchKommStGB/Sinn, 3. Aufl., § 240 Rn. 69, jeweils mwN). Sie kann auch konkludent erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. M ärz 1984 1 StR 72/84, NJW 1984, 1632). Empfindlich ist ein angedro h- tes Übel allerdings nur dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erhe b- lich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (BGH, Beschluss v om 5. September 2013 1 StR 162/13, NJW 2014, 401 , 403 Rn. 51 ). Dies ist vorliegend nicht hinreichend belegt. Denn die Mitteilungen des Angeklagten S . gegenüber dem Zeugen G . , dass er diesen von nun ab anstatt des Angeklagten Si . aufsuc hen werde s- sen für sich genommen noch nicht ohne weiteres einen erheblichen Nachteil für den Zeugen G . erkennen. bb) Die von dem Angeklagten S . am 28. Mai 2016 geäuße rte Dro - hung hatte keinen Vermögensnachteil mehr zur Folge, weil der Zeuge G . die geforderten 15.000 Euro nicht zahlte. b) Zwar kann dem Grunde nach auch die Ausnutzung eines bereits z u- gefügten Übels von dritter Seite eine konkludente Drohung ent halten (dazu BeckOK StGB/Valerius, 37. Ed., § 240 Rn. 34 und Fischer, StGB, 65. Aufl., § 240 Rn. 35). Allerdings entbehrt die Beweiswürdigung des Landgerichts einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage , soweit es sich davon überzeugt hat, dass der A ngeklagte S . seinerseits die von dem Angeklagten Si . geschaffene Bedrohungssituation ausgenutzt hat, um den Zeugen G . nunmehr zu Zahlungen an sich zu veranlassen. Die diesbezügliche Überzeugung des Landgerichts beruht auf den Angaben d es Angeklagten S . in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. September 2016, in der er 29 30 - 13 - selbst eingeräumt hat, der Mitangeklagte Si . G . . - lende V erhalten Si . s gegenüber der Zeugin B . auf seinem gesamten Verhalten (UA S. 49). Diese Umstände vermögen die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte S . habe die vorheri - gen Drohungen des Mitangeklagten Si . gekannt und diese sodann für ei - gene Zwecke ausgenutzt, nicht zu tragen. Denn sie belegen bereits nicht hi n- reichend, dass der Angeklagte S . tatsächlich Kenntnis von den Drohun - gen des Mitangeklagten Si . gegenüber dem Zeugen G . h atte. 3. Die im Hinblick auf den Fall B.2. der Urteilsgründe getroffenen Fes t- stellungen waren gemäß § 353 Abs. 2 StPO mit aufzuheben, um dem neuen Tatgericht zu ermöglichen, zu diesem Tatvorwurf neue Feststellungen zu tre f- fen, die mit den bisherigen ni cht in Widerspruch stehen. Die Aufhebung der jeweiligen Schuldsprüche zieht eine Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche nach sich. Raum Graf Radtke Fischer Bär 31
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