ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR467.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 467 / 1 8 vom 11. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2019, an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung , Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte in der Verhandlu ng , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, beschlossen: - 3 - 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Im Jugendstrafverfahren steht die Entscheidung über die Einzie- hung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). 2. Der Senat fragt bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entge- genstehenden Rechtsauffassung in den Urteilen vom 21. November 2018 2 S tR 262/18, vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 u nd 624/17 und vom 8. Mai 2019 5 StR 95/19 sowie in dem Beschluss vom 24. Januar 2019 5 StR 475/18 festgehalten wird. Ferner fragt er bei dem 3. und 4. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung entgegenste ht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, we- gen Betruges in 49 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung, und wegen versuchten Betruges in 13 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Land gericht hat folgende für die Einziehungsentscheidung bedeut- same Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 4 - Im Zeitraum von September 2014 bis April 2016 erbeutete der umfassend geständige Angeklagte durch eine räuberische Erpressung zum Nachteil des Mit arbeiters eines Casinos, einen Einbruchdiebstahl in eine Gast- stätte, Betrugstaten im Internet (Ankauf von Waren ohne Bezahlung, Verkauf ohne Lieferungen, Kauf auf fremden Namen), unberechtigte Überweisungen mittels Fälschung von Unterschriften auf Überweis ungsträgern, einen gemein- sam mit seinem Bruder begangenen Betrug zum Nachteil eines Drogenabhän- gigen sowie durch den Abschluss eines Untermietvertrages unter Vorspiege- lung seiner Leistungswilligkeit und - fähigkeit Geld und Waren im Gesamtwert von etwa 17.0 00 fähigkeit nicht eingeschränkten Angeklagten waren seine pathologische Spiel- sucht und dadurch entstandene Schulden. Die Jugendkammer hat auf die Taten, die der Angeklagte sämtlich als Heranwachs ender begangen hat, nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstraf- recht angewendet und von der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB gegen den wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen ist nicht mehr bereicherten un d vermögenslosen Angeklagten abgesehen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem angeführt, aus der Systematik des JGG ergebe sich, dass die Einziehung von Wertersatz zwar eine zulässige Nebenfolge im Jugendstrafrecht sei, § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG all erdings vorsehe, dass die Entscheidung, ob die Nebenfolge an- geordnet werde, im Ermessen des Gerichts liege. Dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG den Regelungen des allgemeinen Strafrechts vo rgehe, er- gebe sich aus § 2 Abs. 2 JGG. Dem Jugendricht er ein Ermessen bei der Auswahl der anzuordnenden Maßnahmen, Strafen und Nebenfolgen einzuräumen, entspreche dem Grund- gedanken des Jugendgerichtsgesetzes, nach dem der Erziehungsgedanke 3 4 5 - 5 - Leitprinzip des Jugendstrafrechts sei. Bei der Findung der erzieherisc h erforder- lichen und angemessenen Ahndung sei im Einzelfall sorgfältig zu überprüfen und abzuwägen, dass dem Jugendlichen keine übermäßigen finanziellen Belas- tungen auferlegt werden, da ihn solche entmutigen würden, überhaupt finanziell selbständig zu werd en, oder schlimmstenfalls zu erneuten Straftaten treiben würden, um seinen Lebensunterhalt trotz der staatlich auferlegten finanziellen Verpflichtungen zu bestreiten. Dieser Grundgedanke finde sich in verschiede- nen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes , so bei dem Absehen von der Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 74 JGG oder dem Umstand, dass das Jugendgerichtsgesetz keine Geldstrafe vorsehe. Auch sei die Anordnung von Geldauflagen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG nur zulässig, wenn an den Ju- gendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Überdies stehe die Regelung der Geldauflage zur Gewinnabschöpfung in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG in Widerspruch zu der zwingenden Anordnung der Einziehung des Wer- tersatzes nach § 73c StGB. Die Bedenken gegen die zwingende Anwendung des § 73c StGB im Jugendstrafverfahren könnten auch nicht durch die Möglich- keit des Ausschlusses der Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO ausgeräumt werden, da die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung nur zeitlich be- grenzt ge lte und die Vollstreckung jederzeit wieder aufgenommen werden kön- ne. Die Jugendkammer hat das von ihr angenommene Ermessen dahinge- hend ausgeübt, von einer Einziehung des Wertes der Taterträge bei dem Ange- klagten abzusehen. Dabei hat sie insbesondere dar auf abgehoben, dass der Angeklagte, bei dem das Landgericht eine positive Entwicklung sieht und der die Zeit in der Justizvollzugsanstalt für eine Ausbildung nutzen möchte, nach ge s, selbstverantwortliches Leben schaffen müsse. Er werde durch die finanzi- 6 - 6 - entmutigen würde, überhaupt einen Neuanfang zu wagen, und die ihn stattdes- sen in die Versuchung neuer Vermögensdelikte bringen würde. 2. Die Staatsanwaltschaft wend et sich mit ihrer wirksam beschränkten Revision gegen die Nichtanordnu ng der Einziehung des Wert es von Taterträ- gen. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision nur, soweit der Angeklagte aus den Betrugstaten Gegenstände erbeutet hat. Der Generalbundesanw alt ist insoweit der Ansicht, den Feststellungen des Landgerichts sei in einigen Fällen nicht zu entnehmen, dass die erlangten Waren nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden seien. Damit fehle es an einer Grundlage für eine Er- messensausübung des Ta tgerichts (Fälle C. 4., C. 6. a bis f und C . 6. h bis k der Urteilsgründe). Im Übrigen vertritt der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft nicht. Der Generalbundesanwalt geht dabei teilweise davon aus, der Angeklagte selbst habe durch die Tate n nichts erlangt (Fälle C. 5. a, bb und C. 5. e Überweisung an die E . Limited der Urteils- gründe), und ist hinsichtlich der übrigen Fälle vollendeter Straftaten ebenso wie das Landgericht der Auffassung, die Regelung in § 8 Abs . 3 Satz 1 JGG sehe hin- sichtlich der Einziehung von Taterträgen ein Ermessen des Jugendgerichts vor; Fehler bei der Ermessensausübung des Landgerichts seien nicht gegeben. 3. Der Senat beabsichtigt, die Revision insgesamt zu verwerfen. Nach Auffassung de s Senats steht was nur einheitlich zu beantworten ist die Ent- scheidung über die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Jugendkammer hat rechtsfehlerfrei das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und von der Einzie- hung des Wertes von Taterträgen abgesehen. 7 8 - 7 - a) Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich vorliegend ge- mäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den du rch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der §§ 73 ff. StGB. b) Dabei steht einer Einziehung von Taterträgen wie der G eneralbun- desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat in dem Fall C. 5. a , bb der Urteilsgründe und in dem Fall C. 5. e der Urteilsgründe hinsichtlich der an die E . Limited veranlassten Überweisung bereits entgegen, das s der Angeklagte selbst nichts aus diesen Taten erlangt hat. c) Die Frage, ob nach den neuen Regelungen der Vermögensabschöp- fung in §§ 73 ff. StGB die Einziehung von Taterträgen und des Wertes der Ta- terträge im Jugendstrafrecht zwingend anzuordnen ist oder im Ermessen des Tatgerichts steht, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beant- wortet. Während teilweise die Einziehung entsprechend der gesetzlichen Neuregelung im Erwachsenenstrafrecht im Erkenntnisverfahren unabhängig davon, ob der Angeklagte noch bereichert ist, als zwingend angesehen wird (vgl. Brunner/ Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6 Rn. 5; Mü K o StGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 8; Diemer/Schatz/Sonnen/Diemer, JGG, 7. Aufl., § 8 Rn. 11 f. zum alten Recht; Reitemeier , ZJJ 2017, 3 54, 361, 366 ; Köhler , NStZ 2018, 730, 731 f.; Korte , NZWiSt 2018, 231, 233; Schumann , StraFo 2018, 415, 419; LG Trier, Urteil vom 27. September 2017 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns Rn. 21 ff.), nimmt die Gegenauffassung demgegenüber mit unterschiedlichen Beg ründungsansätzen an, die Entscheidung über die Anordnung stehe im Ermessen des Tatger ichts (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7; Schady/Sommerfeld , ZJJ 2018, 219, 223 ff.; Kölbel, 42. Strafverteidigertag 2018, S. 339 ff.; LG Münster, NStZ 2018, 9 10 11 - 8 - 669; AG Rudolstadt, StV 2019, 462; AG Frankfurt a.M ., ZJJ 201 8 , 249, 250 f., ZJJ 2018, 251, 252 f. ). d) Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Anord- nung der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträ gen nach § 73c Satz 1 StGB auch im Jugendstrafrecht zulässig ist. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung des § 2 Abs. 2 JGG grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. BGH, Ur- teil vom 21. November 2018 2 StR 262/18 Rn . 7 zu §§ 73 ff. StGB nF sowie BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10 Rn. 7 ff., BGHSt 55, 174, 177 f. zu §§ 73 ff. StGB aF). Für das vereinfachte Jugendverfahren ist die Einziehung in § 76 Satz 1 JGG dementsprechend für zulässig erklärt worden. Hieran knüpft § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG an, wonach der Richter neben Ju- gendstrafe auf die nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen kann. Damit ist auch die in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB genannte Maßnahme der Einziehung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 4 StR 126/10 Rn. 7 ff., BGHSt 55, 174, 177 f. zu §§ 73 ff. StGB aF mwN; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK JGG /Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 8). Dass die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB eine Nebenfo lge im Sinne des § 8 A bs. 3 JGG ist, setzt auch § 459 g StPO voraus, der unter ande- rem Regelungen für die Vollstreckung dieser Nebenfolge enthält. Vom Anwen- dungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG nimmt § 6 JGG als Ausnahmevor- schrift lediglich die dort ge nannten Nebenfolgen aus (vgl. BGH aaO Rn. 8 ). Demnach ist die Anordnung der Einziehung von Tatertr ägen auch im Jugend- strafrecht neben den jugendstrafrechtlichen Rechtsfolg en in § 5 Abs. 1 und 2 JGG grundsätzlich zulässig (vgl. BGH aaO). 12 13 14 - 9 - Der Bundes gerichtshof hat zum alten Recht darauf verwiesen, dass die- se gesetzgeberische Entscheidung nicht unter Berufung auf erzieherische Inte- ressen unterlaufen werden dürf e; der Vermeidung von Härtefällen diene allein die Vorschrift in § 73c StGB aF (vgl. BGH aaO Rn. 8, 1 0 ). Die als solche be- zeichnete Härtevorschrift sah in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF vor, dass der Ver- fall nicht angeordnet wird, soweit er für den Betroffenen eine u nbillige Härte wä- re. § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF bestimmte, dass die Anordnung unter bleiben kann, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat. e) Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensab- schöpfung mit dem Wegfall der Härtefallklausel des § 73c StGB aF und der Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren gibt nach Auffassung des Senats Anlass , die Anordnung der Ein ziehung im jugendgerichtlichen Verfahren neu zu bewerten . Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Einzie- hungsbetroffene nicht mehr über die ursprüngliche Tatbe ute verfügt und folglich nach § 73c Satz 1 StGB allein eine Geldforderung des Staates tituliert wird. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Vorschrift d es § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG, die wie zuvor ausgeführt auch für die Einziehung von Tat erträgen im Ju- gendstrafrecht gilt. aa) Dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Er- messen des Jugendgerichts steht, streitet zunächst d er Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Dort heißt es ohne jede Einschränkung, dass neben Erziehungs- 15 16 17 - 10 - maßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem Gesetz zulässi- gen Nebenstrafen und Nebenfo Dem steht nicht entgegen, dass in der jugendstrafrechtlichen Literatur der Regelungsgegenstand des § 8 JGG in der Verbindung verschiedener Reak- tionsmittel des Jugendstrafrechts gesehen wird (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 13. Auf l., § 8 Rn. 1 f., 8; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 8 Rn. 7, 13; MüK o StGB/Laue, 3. Aufl., § 8 JGG Rn. 1). Denn anerkannt ist auch, dass Kom- binationen unabhängig von den zulässigen Kombinationsoptionen immer dann unzulässig sind, wenn sie (z . B . wegen konf ligierender Ziele hinsichtlich des Erziehungs - und Ahndungsbedarfs) nicht geeignet oder (z . B . wegen der Kumulationswirkung) insgesamt unverhältnismäßig sind (vgl. BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 8 Rn. 9; HK - JGG/Rössner, 2. Aufl., § 8 Rn. 8 ; NK - JGG/Ostendorf, 10. Aufl., § 8 Rn. 8 ). Gerade für diese Kombinationsentschei- dung sieht § 8 JGG ein Ermessen des Jugendgerichts vor (vgl. BeckOK JGG /Putzke , 13. Ed., § 8 Rn. 12). bb) Dafür, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG dem Tatgericht ein Ermessen hinsichtlich der Anordn ung der Einziehung einräumt, spricht auch § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG, nach dem sich alle jugendstrafrechtlichen Sanktionen an dem Ziel der Spezialprävention orientieren müssen. Dass die im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelte nunmehr zwingende Einzie hung von Taterträgen für das Jugendstrafrecht modifiziert werden darf, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 JGG, der vorsieht, dass die allgemeinen Vorschriften nur gelten, soweit im Ju- gendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Sat z 1 JGG ist in diesem Sinne eine entsprechende spezielle Regelung. cc) Zudem streiten systematische Erwägungen für ein Ermessen des Tatgerichts bezogen auf die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Eine 18 19 20 - 11 - zwingende Anwendung der Einziehungsvorschrifte n nach §§ 73 ff. StGB würde das differenzierte und abgestufte Gesamtgefüge möglicher Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht unterlaufen. Dies verdeutlicht besonders die Vorschrift des § 15 JGG. § 15 Abs. 1 Satz 1 JGG sieht bestimmte Auflagen wie z . B . die Schad enswiedergutmachung in Nr. 1 und die Zahlung eines Geldbetrages zu- gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung in Nr. 4 vor, die der Richter anord- 15 Abs. 2 JGG soll die Zahlung eines Geldbetrages nur angeordnet werden, wenn der Jugendlich e eine leichte Verfehlung begangen hat und selbst über ausreichend e Mittel verfügt, um den Geldbetrag zu zahlen (Nr. 1), oder dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt hat, o- der das Entgelt, das er für die Tat erhalten hat, entzogen werden so ll (Nr. 2). § 15 Abs. 2 Nr. 2 JGG enthält damit eine besondere Regelung für die Vermö- gensabschöpfung im Jugendstrafrecht, deren Anordnung im Ermessen des Richters steht. Voraussetzung für die Entziehung der Tatvorteile ist nach allge- meiner Auffassung, dass der Täter noch bereichert ist (vgl. Die- mer/Schatz/Sonnen/Diemer, JGG, 7. Aufl., § 15 Rn. 19; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 15 Rn. 27; BeckOK JGG/Putzke, 13. Ed., § 15 Rn. 76; siehe auch Brun- ner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 15 Rn. 1 6). Dem entspricht, dass di e Anordnung einer Geldauflage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG allgemein unter dem Vorbe- halt steht, dass an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen ge- stellt werden dürfen. Zur Durchsetzung sieht das Gesetz nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 3 JGG die Verhängung von Beugearrest vor, wobei diese Ent- scheidung wiederum im Ermessen des Richters steht. Diese differenzierte Re- gelung zur Gewinnabschöpfung im Jugendstrafrecht würde vollständig konter- kariert und ihr Anwendungsbereich gänzlich ausgehöhlt, wenn z wingend die Einziehung von Taterträgen oder auch bei Entreicherung des Wertes von Taterträgen anzuordnen wäre. Dabei sind schematische Betrachtungsweisen mit dem Grundgedanken der Rechtsfolgenbemessung im Jugendstrafrecht oh- - 12 - nehin grundsätzlich unverein bar. Vielmehr sind bei der Rechtsfolgenbestim- mung stets die im Einzelfall relevanten Umstände und Gesichtspunkte gegenei- nander abzuwägen (vgl. BVerfG, Bes chluss vom 18. September 2007 2 BvR 2577/06 Rn. 22 ff.). dd) Die Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO enthält kein ausrei- chendes Korrektiv, um den zuvor dargestellten Bedenken Rechnung zu tragen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr anerkannt, dass eine Vollstreckung zwingend zu unterbleiben hat, wenn der Verurteilte ent- rei chert ist (vgl. BGH , Urteile vom 15. Mai 2018 1 StR 651/17 Rn. 57 und vom 27. September 2018 4 StR 78/18 Rn. 11 ; Beschluss vom 22. März 2018 3 StR 577/17 ; ebenso BeckOK StPO/Coen, 33 . Ed., § 459g Rn. 23 ; Bittmann , KriPoZ 2016, 120, 125 f.). Allerdi ngs ist diese Auffassung nicht unbestritten (vgl. KK - StPO/Appl, 8. Aufl., § 459g Rn. 17; Meyer - Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 13; Rhode , wistra 2018, 102, 103 ). Zudem wird weiterge- hend diskutiert, welche Voraussetzungen an das Merkmal d er Entreicherung zu stellen sind, so, ob eine Entreicherung auch dann angenommen werden kann, (vgl. ablehnend Meyer - Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 13; KK - StPO/Ap pl, 8. Aufl., § 459g Rn. 17; die Zulässigkeit einer wertenden Ent- scheidung des Gerichts generell verneinend BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 1 StR 651/17 Rn. 57 , BGHR StGB § 73c Verhältnismäßigkeit 1 ). Dass die Regelung in § 459g Abs. 5 StPO für die Sit uation des jugendli- chen oder heranwachsenden Straftäters nicht adäquat ist, ergibt sich maßgeb- lich jedoch daraus, dass mit der Anordnung des Unterbleibens durch das für die Vollstreckung zuständige Jugendgericht (§ 82 JGG) das Vollstreckungsverfah- ren nicht endgültig beendet ist (vgl. zur Wiederaufnahme der Vollstreckung Meyer - Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 14). Vi elmehr ist bis 21 22 - 13 - zum Ablauf der für Jugendliche maximal 20 - jährigen (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 2 bi s 4 StGB, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JGG) und für Heranwachsende maximal 25 - jährigen (§ 79 Abs. 4 Sa tz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 StGB, § 18 Abs. 1, § 105 Abs. 3 JGG) Vollstreckungsver- jährung gemäß § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO jederzeit eine Wiederaufnahme der Vollstreckung möglich, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder ein- treten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Diese Unsicherheit ist mit der durch das Jugendstrafrecht bezweckten Resozialisierung des Täters unvereinbar . Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass während der Vollstre- ckung die in § 459g Abs. 3 StPO genannten Maßnahmen wie etwa Durchsu- chungen entsprechend §§ 102 ff. StPO oder die Ausschreibung einer rechts- kräftigen Einziehungsanordnung im polizeilichen Fahn dung ssystem entspre- chend § 131 Abs. 1 StPO zulässig sind, um festzustellen, ob bei dem Verur- teilten Vermögen vorhanden ist. Es kommt hinzu, dass a us dem Wortlaut des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO nicht eindeutig erkennbar ist, welche Gründe zur Wiederaufnahm e berechtigen. So erscheint fraglich, ob und ge gebenenfalls in welchem Umfang die Erlangung neuer Vermögenswerte nach Rechtskraft etwa durch die Aufnahme einer legalen Beschäftigung einen Grund zur Wie- deraufnahme darstellen kann (vgl. Meyer - Goßner/Schm itt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 459g Rn. 14). Zudem lässt die Vorschrift des § 459g Abs. 5 StPO eine prognostische Beurteilung der Auswirkungen einer Vollstreckung auf die Entwicklung des ju- gendlichen oder heranwachsenden Straftäters bei der Urteilsverk ündung, die den wesentlichen Zeitpunkt für die Bemessung der Rechtsfolgen im Jugend- strafrecht darstellt, nicht zu. Die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO wird erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Urteilserlass getroffen. Soweit der ju- gendliche oder hera nwachsende Straftäter sich bis dahin während des Vollzugs einer mehrjährigen Jugendstrafe mit der Einziehungsanordnung konfrontiert 23 - 14 - sieht, sind was das Landgericht auch für den Angeklagten in seiner konkreten Situation nachvollziehbar dargelegt hat neg ative Einflüsse auf die mit der Vollstreckung der Strafe bezweckte erzieherische Einwirkung zu befürchten. ee) Bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber möglichen Geschä- digten rechtfertigen keine andere Bewertung. Zum einen sind ohnehin nicht in all en Fällen, in denen eine Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen in Betracht kommt, Personen geschädigt , so etwa bei Betäu- bungsmittelstraftaten. Zum anderen macht auch nicht jeder Geschädigte An- sprüche geltend, zumal im Strafverfahren g egen Jugendliche nach § 81 JGG anders als gegen Heranwachsende gemäß § 109 JGG ein Adhäsionsverfah- ren nicht statthaft ist. Soweit der Jugendrichter in der Durchsetzung von Ersatz- ansprüchen durch Dritte negative Auswirkungen auf die Entwicklung des jung en Delinquenten für die Zukunft befürchtet, besteht zudem für ihn jedenfalls kein Anlass, diesen nachteiligen Folgen durch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz zusätzlich Nachdruck zu verleihen. Ein Erfahrungssatz dergestalt, dass es in jedem Fall e rzieherisch geboten erscheint, den jugendlichen oder heranwachsenden Täter zum Er satz des von ihm verursachten Schaden s her- anzuziehen, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufgestellt werden. Umgekehrt erscheint die mit der Vermögensabschöpfung nach d em Brut- toprinzip verbundene Vermögenseinbuße, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein strafähnlicher Charakter zukommt (vgl. zum früheren Verfallsrecht BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 2 BvR 564/95 Rn. 77 ff., BVerfGE 110, 1, 20 ff. ), für Jugendliche oder Heranwachsende unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung nicht immer angemessen. So findet nach dem Bruttoprinzip bei zugrunde liegenden verbotenen Geschäften (wie 24 25 - 15 - etwa Betäubungsmitteldelikten) bei der Berechnung des Erlan gten ein Abzug von Aufwendungen nicht statt, § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB. Abge- schöpft werden kann in diesen Konstellationen ebenso wie auch in den Fällen der nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über die Tatbeute aber der ge- samte Erlös, der a ls realer Gewinn nicht im Vermögen des jugendlichen oder heranwachsenden Täters vorhanden ist. ff) Schließlich sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG sämtliche Rechtsfol- gen, die aus Anlass der Tat gegen einen jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter nach dem JGG verhängt werden, vorrangig an dem Erziehungsge- danken auszurichten. Dem würde im Bereich der Jugendstrafe eine obligatori- sche Anordnung der Einziehung ( des Wertes ) von Taterträgen auch im Falle der Entreicherung des Betroffenen nich t gerecht ; de nn die Verurteilung zu einer den Jugendlichen oder Heranwachsenden überfordernden Leistung wi- derspricht § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG und damit auch dem Erziehungsgedanken. Soweit hinsichtlich der zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrech t zur Begründung maßgeblich auf den Willen des Gesetzge- bers abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 5 StR 95/19 Rn. 7; Köhler , NStZ 2018, 730, 731 f.; Korte , NZWiSt 2018, 231, 232 f.; Müko StGB/Laue, 3. Aufl., § 6 JGG Rn. 8), ist dieses Argumen t nur von einge- schränkter Überzeugungskraft, da sich in den Gesetzesmaterialen zum neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung außer der redakt ionellen Anpassung in § 76 Satz 1 JGG kein Anhaltspunkt für eine inhaltliche Befassung mit der Einziehu ng im Jugendstrafverfahren oder gar eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöp- fung auf das Jugendstrafrecht findet (v gl. BT - Drucks. 18/9525 S. 104). Indes lässt sich für die Annahme eines Ermessens des Tatg erichts ebenso ein ge- setzgeberischer Wille ins Feld führen, nämlich das in § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG 26 27 - 16 - normierte Ziel des Jugendstrafrechts der Spezialprävention und die in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG bestimmte vorrangige Ausrichtung der Rechtsfolgen am Erzie- hungsgeda nken. 4. Der Senat sieht sich durch E ntscheidungen des 2. und des 5. Strafsenats gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden. Der 5. Strafsenat hat ohne nähere Begründung auf die Revision der Staatsanwaltschaft in s einem Urteil vom 24. Mai 2018 ana log § 354 Abs. 1 StPO den Wert des aus der Tat Erlangten auf der Grundlage rechtsfehlerfrei- er Feststellungen selbst bestimmt und den einzuziehenden Betrag in Höhe der gesamten Beute festgesetzt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen w ar, die Angeklagten hätten jeweils lediglich ihren eigenen Beu- teanteil erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 11 f.). Der 2. Strafsenat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in s einem Urteil vom 21. November 2018 ebenfalls ohne nähere Begründung entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO die Verurteilung einer Angeklagten zu einer Einheits- jugendstrafe um die von der Jugendkammer unterlassene Anordnung der Ein- ziehung nach § 73c Satz 1 StGB ergänzt, nachdem er auf der Grund lage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen den Wert des Erlangten selbst bestimmt hatte (vgl. BGH, U rteil vom 21. November 2018 2 StR 262/18 Rn. 8). In s einem Beschluss vom 24. Januar 2019 hat der 5. Strafsenat die Re- vision eines nach Jugendstrafrecht verurteilten Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den Einziehungsbetrag als Gesamt- 28 29 30 31 - 17 - schuldner haftet, und dabei darauf hingewiesen, dass §§ 73 ff. StGB uneinge- schränkt auf Jugendliche und Heranwachsende anwendb ar seien (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 5 StR 475/18). Schließlich hat der 5. Strafsenat in s einem Urteil vom 8. Mai 2019 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil geändert und ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO die Ei nziehung des Wertes von Taterträgen ge- gen einen nach Jugendstrafrecht verurteilten Angekl agten selbst angeordnet. Der 5. Strafsenat unterstreicht in dieser Entscheidung mit näherer Begründung nochmals, dass §§ 73 ff. StGB im Jugendstrafrecht glei ch wie im Erwachse- nenstrafrecht zwingend und uneingeschränkt anzuwenden seien (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 5 StR 95/19). 5 . Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der genannten Rechtsauffassun g festgehalten wird. Vorsorglich fragt der Senat auch bei dem 3. und 4. Strafsenat an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht und ob gege- benenfalls an dieser festgehalten wird. Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow 32 33
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