BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 468/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat (u.a.) eine Kriminalbeamtin als Zeugin geh366rt, die an den Ermittlungen gegen den Angeklagten "federf374hrend ... be-teiligt war". Diese hat Gang und Ergebnis der Ermittlungen "detailliert und umfassend" geschildert. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, durch derartige Aussagen k366nne allenfalls "der Verdacht der Anklage erl344utert werden", sie seien aber schon im Ansatz - nicht etwa wegen ihres konkreten Inhalts - grunds344tzlich ungeeignet, die 334berzeugung von der Richtigkeit eines vom Angeklagten abgelegten nur pauschalen Gest344ndnisses zu vermitteln. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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