BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 469/10 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 27. April 2010 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Angeklagten wurden im Rahmen einer verfahrensbeendenden Ab-sprache (247 257c StPO) wegen Anlagebetr374gereien jeweils zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt. 1 Ihre Revisionen bleiben erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Die von beiden Angeklagten auf die unterbliebene Belehrung gem344337 247 257c Abs. 5 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge versagt. Eine der von 247 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallgestaltungen, 374ber deren Rechtsfolgen gem344337 247 257c Abs. 5 StPO vorab zu belehren ist, liegt nicht vor. Dementsprechend 374bersteigen die verh344ngten Strafen auch nicht die vom Gericht jeweils zugesicherte H366he. Auch sonst sind konkrete, fallbezogene Gr374nde, die f374r die - auch nur entfernte - M366glichkeit spr344chen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Pro-zessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben k366nnte, sodass letztlich ein f374r sie g374nstigeres Urteil nicht auszuschlie337en w344re, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 und vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und 1 StR 443/10). 3 - 3 - Auch die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge bleibt erfolglos. 4 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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