BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 469/13 vom 29. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (Umsatz - ) S teuerhinterziehung in neu n Fällen und in einem weiteren Fall des Versuchs zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiervon wurden zwei Monate als vollstreckt erklärt. Sämtliche Taten stehen im Zusammenhang mit internationalem Handel mit hochwe rtigen Neufahrzeugen. Allen Fällen liegt im Kern zu Grunde, dass der Angeklagte für die von ihm geführte A . in Umsatzsteuervoranmeldu n- gen Vorsteuern aus Fahrzeugrechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend gemacht hatte, denen keine Fahrzeuglief erungen der rechnungsausstellenden Unternehmen zu Grunde lagen. Zudem hatte der Angeklagte, von einem Fall abgesehen, bei Fahrzeuglieferungen an italienische Fahrzeughändler im B e- nehmen mit diesen die Fahrzeugrechnungen nicht auf diese, sondern auf 1 2 - 3 - Scheina bnehmer ausgestellt und sich zu Unrecht auf die Steuerfreiheit inne r- gemeinschaftlicher Lieferungen berufen. Insgesamt machte der Angeklagte unberechtigt Vorsteuern aus mehr als 200 Scheinrechnungen geltend. Soweit die Taten vollendet wurden, belief sich der durch den Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen entstandene Steue r- schaden zusammen auf rund 1,4 Mio . Euro und der Gesamtsteuerschaden auf rund 2,6 Mio . Euro. Die auf die näher ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagt en bleibt im Ergebnis erfolglos. II. Näher auszuführen ist lediglich Folgendes: 1. Einige der von der Strafkammer als Scheinrechnungen bewerteten Fah r- zeugrechnungen waren von Firmen ausgestellt, deren Geschäftsführer der Zeuge G . w . - fir Dem liegt Folgendes zugrunde: Den Vertragshändle rn war es von den Fahrzeugherstellern untersagt, Neufah r- n- geklagten geführte A. die Fahrzeughersteller den Vertragshändlern über ließen. Dementsprechend 3 4 5 6 7 8 - 4 - war es dem Angeklagten nicht möglich, für die A . Neufahrzeuge von Ve r tragshändlern zu erwerben. Um di es zu umgehen, hatte G. Fahrzeuge nach vom Angekla g- ten vorgegebenen Ausstattungsmerkmalen ausgesu ch t und im Namen einer das hierfür erforderliche Geld hatte ihm der Angeklagte zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Bei Lieferung des Fahrzeugs überließ G . das Fahrzeug dem An geklag ten für die A. und erteilte unter dem Namen der entspr e- chen firma . eine Rechnung mit Umsatzste u- erausweis (Rechnungen lfd. Nummern 3 bis 4, 6 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 15 der tabellarischen Darstellung, UA S. 24). Ob und ggf. inwieweit die jeweiligen Fahrzeugverkäufer Kenntnis vom A n- geklagten und s einen Absprachen mit G. gehabt hatten, ist nicht festgestellt. b) Die Strafkammer hat diese Rechnungen als Scheinrechnun gen anges e- g- a- Firmen gegenübe r den Fahrzeugverkäufern im eigenen Namen aufgetreten sind, hat die Strafkammer demgegenüber nicht als maßgeblich erachtet. Der Sache nach hat die Strafkammer, ohne diesen Ausdruck zu verwenden, die von dem Zeu gen G. vertretenen Firmen er r- 9 10 11 - 5 - a- h- nicht etwa deshalb nicht selbständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig, weil er i- sungen verpflichtet ist ( vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 2009 - V R 82/07, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12 , NJW 2013, 2449 mwN; BFH, Urteil vom 26. Juni 2003 - V R 22/02, DStRE 2004, 153 mwN). Dement sprechend kann es Urteil vo m 12. Mai 2011 - V R 25/10, DStRE 2011, 1326 Rn. 21; vgl. auch Korn in Bunjes, UStG, 12. Aufl., § 2 Rn. 40 ff.). r- rechtlich (wie auch zivilrechtlich) unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abg e- schlossen sind, also die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zw i- schen ihnen eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2012 - 1 StR 586/12 , NJ W 2013, 2449 ; vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4, jeweils mwN). a ) Gemessen hieran ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die unter Ein n- gen ins gesamt ernst gemeint waren. Hierfür könnte sprechen, dass die Einbi n- 12 13 14 - 6 - u- widerlief (vgl. hierzu BGH, Besc hluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR UStG § 15 Abs. 1 Unternehmer 1 mwN, vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, BGHR UStG § 2 Unternehmer 4). Anders könnte es sich dann verhalten, wenn die ursprünglichen Verkäufer von den Absp rachen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G . Kenntnis hatten. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen, ebenso wenig , wie sie etwaiges Wissen der Verkäufer behandelt hat. 3. Letztlich kann dies aber auf sich beru hen. Selbst wenn sich nämlich der Schuldumfang im Hinblick auf den Vorsteuerabzug aus den genannten Rec h- nungen, damit also um insgesamt rund 78.000 Euro verminderte, beträfe dies allenfalls jeweils nur einen geringfügigen Anteil der im jeweiligen Abrechnun g s- zeitraum hinterzogenen Steuern; die für die Strafzumessung wesentliche Gr ö- ßenordnung des Steuerschadens bliebe jeweils unberührt. 15 16 - 7 - Auf der Grundlage der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer kann der Senat daher ausschließen, dass diese gegebenenf alls geringere Ei n- zelstrafen verhängt hätte. Raum Wahl Rothfuß Jäger Radtke 17
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