BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 47/00 vom 14. März 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. November 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das als Berufung bezeichnete, jedoch als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkü n - dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unw i - derruflich und unanfechtbar. Dem steht hier nicht entgegen, daß ausweislich - 3 - der Sitzungsniederschrift nach Abgabe der Verzichtserklärung eine Recht s - mittelbelehrung unterblieben ist (vgl. BGH NStZ 1984, 181). Der wirksame Ve r - zicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der am 25. November 1999 vom Angeklagten persönlich eingelegten Revision zur Folge. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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