Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 52 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2, § 303 1. Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl - im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB - und Sachbeschädigung scheide t jedenfalls dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäß i - gen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweicht, von einem eigenständigen, nicht aufgezehrten U n - rechtsgehalt geprägt ist und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat e r - weist. 2. Der Senat neigt überdies aus grundsätzlichen Erwägungen der Auffassung zu, daß das Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls (hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn.1, 2 StGB) beim rechtlichen Z u - sammentreffen des Diebstahls mit einer Sachbeschädigung schon von vornherein nicht zur Konsumtion des Unrechts der Sachbeschädigung und damit zur Anna h - me von Gesetzeseinheit führen kann. Vielmehr besteht Tateinheit. BGH, Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 - LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 470/00 vom - 2 - 7. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Schaal, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, fr Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2000 wird verworfen. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fllen, wegen Diebstahls in zwei Fllen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschdigung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachb e - schdigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen U r - teil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist fr die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Die hiergegen gerichtete R e - vision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rgt, bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte zu den Tatzeiten unter einer Abhngigkeit von Suchtstoffen (Polytoxikomanie). Au f - - 5 - grund langen Drogenmiûbrauchs hatte er den Hang, berauschende Mittel im Übermaû zu sich zu nehmen. Um sich die finanziellen Mittel zur Befriedigung der Drogensucht zu beschaffen, beging der Angeklagte jeweils mit einem ebenso disponierten Mittter zwischen dem 11. Juli und 8. August 1998 sowie zwischen dem 10. September und 17. September 1999 mehrere Straftaten, bei denen es sich mit einer Ausnahme um sogenannte Beschaffungsdelikte ha n - delte. So entwendete er aus einem Pizzageschft eine Geldkassette mit einem Inhalt von ca. 350 DM (Fall 1 der Urteilsgrnde), stemmte einen Tankautom a - ten auf (Fall 2), berfiel Tankstellen und eine Lottoannahmestelle (Flle 3, 4 und 7), versuchte in ein Geschft fr Mobiltelefone einzubrechen (Fall 6) und griff nach einer Polizeikontrolle einen Polizeibeamten an, der Prellungen sowie einen Einriû der Nasenscheidewand erlitt (Fall 5). Im Falle 2 (Aufstemmen eines Tankautomaten) hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschdigung schuldig gesprochen (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 303, 52 StGB). Der Ang e - klagte und sein Mittter erbeuteten 8.000 DM; der Sachschaden am Tanka u - tomaten belief sich auf etwa 20.000 DM. Im Fall 6 hat das Landgericht ve r - suchten Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschdigung angenommen (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 22, 303, 52 StGB). Der Angeklagte und sein Mitt - ter hatten den Einbruch in einen Laden fr Mobiltelefone aus Furcht vor En t - deckung aufgegeben, dabei aber einen Sachschaden in Höhe von etwa 500 DM verursacht. Das Landgericht hat das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu den Tatzeiten aufgrund seiner Drogendisposition zwar fr herabgesetzt erachtet, jedoch eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfhigkeit bei allen Taten fr - 6 - ausgeschlossen gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angekla g - ten. II. Das angefochtene Urteil hlt rechtlicher Nachprfung stand. 1. Gegen den Schuldspruch ist aus sachlich-rechtlichen Grnden nichts zu erinnern. Das Landgericht hat namentlich das Konkurrenzverhltnis zw i - schen dem vollendeten Diebstahl im Falle 2 und dem versuchten Diebstahl im Falle 6 einerseits sowie der damit jeweils einhe rgehenden Sachbeschdigung rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daû jeweils Tateinheit vorliegt (§ 52 Abs. 1 StGB). Der Senat neigt aus grundstzlichen Erwgungen der Auffassung zu, daû das Vorliegen eines Regelbeispiels fr den besonders schweren Fall, hier nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB, beim rechtlichen Zusammentreffen von Diebstahl und Sachbeschdigung nicht zur Annahme von Gesetzeseinheit in der Form der sog. Konsumtion fhren kann. In den hier in Rede stehenden Fllen scheidet Gesetzeseinheit (Konsumtion) allerdings schon deshalb aus, weil die Sachbeschdigung in ihrer konkreten Gestalt von dem regelmûigen Verlauf eines Diebstahls im besonders schweren Fall (nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StGB) abweichen, von einem eigenstndigen, nicht aufg e - zehrten Unrechtsgehalt geprgt sind und sich deshalb nicht als sog. typische Begleittat des Diebstahls erweisen. a) Nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung soll die Sachb e - schdigung von einer Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders s chweren Fall - wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (sog. Einbruch-, Einsteige- oder Nachschlsseldiebstahl) oder nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Überwindung von Schutzvorrichtungen) als typische - 7 - Begleittat konsumiert werden; danach soll Gesetzeseinheit jedenfalls dann b e - stehen, wenn der Tatrichter die Strafe dem § 243 Abs. 1 StGB entnimmt und nicht etwa wegen Entfallens der Regelwirkung den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB anwendet (vgl. nur Ruû in LK 11. Aufl. § 243 Rdn. 43; Rissing-van S a - an aaO vor § 52 ff. Rdn. 118; Hoyer in SK-StGB § 243 Rdn. 58; Eser in Sch n - ke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 243 Rdn. 59; Lackner/Khl, StGB 23. Aufl. § 243 Rdn. 24 und § 46 Rdn. 19; Dlling JuS 1986, 688, 693; nicht tragend fr den Fall der Zerstrung des Behltnisses oder der Schutzvorrichtung auch noch BGH, Beschl. v. 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82; siehe auch KG JR 1979, 249, 250 mit zustimmender Anm. Geerds aaO S. 250 ff.; referierend Trn d - le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 243 Rdn. 30 ). Der Bundesgerichtshof hat die Sachbeschdigung als mitbestrafte (straflose) Nachtat dann beurteilt, wenn - anders als im vorliegenden Falle - der Dieb spter die gestohlene Sache b e - schdigt oder zerstrt (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ- RR 1998, 294). Die in der Literatur berwiegend vertretene Ansicht ist auf Widerspruch gestoûen: Nur Tatbestnde knnten miteinander konkurrieren, nicht aber ein Tatbestand mit dem Regelbeispiel einer anderen Strafvorschrift (Rudolf Schmitt in Festschrift fr Trndle, S. 313, 316; Gssel in Festschrift fr Trndle S. 363, 366; ebenso Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilb. 1, 8. Aufl. § 33 Rdn. 109 = S. 353). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat fr die h n - lich gelagerte Fragestellung im Verhltnis des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO zum Untreuetatbestand hervorgehoben, auch wenn das Regelbeispiel typischerweise den Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes erfasse, habe das trotz der Anlehnung der Regelbeispiele an Tatbestand s - merkmale keine Auswirkungen auf die Frage der Konkurrenzen, da eben ledi g - lich eine Strafzumessungsregel in Rede stehe. Soweit das teilweise fr das - 8 - Verhltnis der §§ 243, 303 StGB abweichend beurteilt werde, knne daraus kein allgemeiner Grundsatz hergeleitet werden (BGH NStZ 1998, 91, 92). Der 4. Strafsenat hat fr das Verhltnis der besonders schweren Brandstiftung (nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, um "eine andere Straftat zu ermglichen") zum besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 1, Ab s. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB Gesetzeseinheit verneint mit dem Hinweis, daû § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB keinen "echten Straftatbestand", sondern nur eine Strafzume s - sungsregel enthalte und der dort vorgesehene hhere Strafrahmen auch nur fr den Regelfall gelte (BGHSt 45, 211, 218/219). In anderem Zusammenhang - zum Deliktsversuch - hat der 3. Strafsenat die Regelbeispiele der besonders schweren Diebstahlsflle als "tatbestandshnlich" bezeichnet, weil sie einen gegenber dem Tatbestand erhhten Unrechts - und Sc huldgehalt typisierten. Er hat hervorgehoben, daû die Regelbeispiele fr besonders schwere Flle sich im wesentlichen nicht tiefgreifend von selbstndigen Qualifikationstatb e - stnden unterschieden und die Wahl des Gesetzgebers fr die eine oder and e - re Ausgestaltung einer Vorschrift mehr eine Frage der formalen Gesetzestec h - nik sei (BGHSt 33, 370, 374). b) Der Senat neigt fr das Verhltnis besonders schwerer Diebstahl s - flle nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB zu einer damit rechtlich zusa m - mentreffenden Sachbeschdigung (§ 303 StGB; hier die Flle 2 und 6 der U r - teilsgrnde betreffend) der Auffassung zu, daû die Verwirklichung eines R e - gelbeispiels fr die Frage der Konkurrenz auûer Betracht zu bleiben hat. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, liegt nach der ausdrckl i - chen Regelung des § 52 Abs. 1 StGB grundstzlich Tateinheit vor. Anders kann es sich ausnahmsweise in den Fllen einer sog. unechten Konkurrenz (Gesetzeseinheit) verhalten. Diese kann hier in der Erscheinungsform der Ko n - - 9 - sumtion in Betracht kommen. Sie setzt voraus, daû der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch den einen der anwendbaren Straftatbestnde schon erschpfend erfaût wird. Der Beurteilung sind die Rechtsgter zugrunde zu legen, die der Tter angegriffen hat, weiter die Tatbestnde, die der Gesetzg e - ber zu deren Schutz aufgestellt hat (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15; Trndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 17). aa) Die Regelbeispiele der Vorschrift ber den besonders schweren Fall des Diebstahls sind ihrer Natur nach nicht dazu angetan, ein Konkurrenzve r - hltnis zu bestimmen. Sie sind zwar tatbestandshnlich ausgestaltet. Der S a - che nach handelt es sich aber um Strafzumessungsregeln, nicht um die tatb e - standliche Umschreibung des Unrechts, also der mit Strafe bedrohten Han d - lung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB. Sie erffnen dem Tatrichter lediglich e i - nen hheren Strafrahmen. Die von ihnen ausgehende Regelwirkung fr eine hhere Strafe kann indessen trotz der Erfllung eines Regelbeispiels entfallen. So kann es sich verhalten, wenn mildernde Umstnde in die Wrdigung einz u - beziehen sind, die der Tat vorausgehen, ihr nachfolgen oder in der Person des Tters grnden, die jedoch unmittelbar mit der Tatbegehung und der Erfllung des Tatbestandes nichts zu tun haben (vgl. Trndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 85 f.). Wenn aber auch tter bezogene Gesichtspunkte die Regelwirkung fr die Annahme eines besonders schweren Falles auszurumen vermgen, dann kann bei systemgerechtem Verstndnis der Vorschrift des § 52 Abs. 1 StGB die Bejahung eines Regelbeispiels keinen Einfluû auf die Frage der Ko n - kurrenz von Gesetzesverletzungen haben (vgl. auch BGHSt 45, 211, 218/219 zum Verhltnis von § 306b Abs. 2 Nr. 2 zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB; BGH NStZ 1998, 91, 92; fr eine konsequente Unterscheidung in anderem Z u - sammenhang auch der Senat in BGHSt 29, 359, 368). - 10 - bb) Gegen ein allgemeines Aufzehren des Unrechts einer Sachbesch - digung durch eine Verurteilung wegen Diebstahls - im besonders schweren Fall - spricht schlieûlich auch, daû die geschtzten Rech tsgter und Recht s - gutstrger verschieden sein knnen. Der Inhaber des Gewahrsams an der weggenommenen Sache muû nicht zugleich der Eigentmer der beschdigten Sache sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW 2001, 1508). cc) Hinzu kommt, daû der tatschliche Ansatz fr die generelle Bewe r - tung der Sachbeschdigung als "typische Begleittat" heutzutage wegen der fortentwickelten Verhltnisse nicht mehr als tragfhig erscheint. Bei den ve r - schiedenen, die Regelbeispiele ausfllenden Merkmalen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 StGB wird keineswegs regelmäßig auch eine Sache b e - schdigt. Fr den Einsteige - und den sog. Nachschlsseldiebstahl liegt das auf der Hand. Die fortgeschrittene technische Entwicklung hat berdies dazu g e - fhrt, daû zum Verschlieûen oder Sichern von Sachen zunehmend auch ele k - tronische Sicherungssysteme verwendet werden, die sich mit Magnetstreifen - und Codekarten bedienen lassen. Solche Systeme sind mitunter durch intell i - gentes Vorgehen des Tters zu berwinden. Auch andere elektronische Sich e - rungssysteme werden zunehmend durch den Einsatz manipulierter oder nac h - gebildeter Öffnungsvorrichtungen und durch den Austausch von Sicherung s - komponenten auûer Wirkung gesetzt. Das gilt auch fr Schutzvorrichtungen und verschlossene Behltnisse i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Eine Sachbeschdigung ist selbst bei dem Regelbeispiel des "Einbrechens" (Nr. 1) nicht zwingend. Trschlsser, die etwa nur ins Schloû gezogen, nicht aber ve r - schlossen sind, lassen sich mit einfachen Mitteln so ffnen, daû sie nicht b e - schdigt werden mssen. Schon bisher konnte die fr ein Einbrechen erforde r - liche Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher krperlicher Kraft auch ohne Substanzverletzung gesch e - - 11 - hen (vgl. RGSt 13, 200, 206; 60, 378, 379 f.; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63; siehe auch BGH NStZ 2000, 143 f.; Trndle/Fischer aaO § 243 Rdn. 5 ff.). Selbst wenn man eine Begleittypik fr die Flle des Einbruchdie b - stahls gelten lassen wollte, so wrde dies auf der Grundlage der in der Liter a - tur berwiegend vertretenen Ansicht zu dem ungereimten Ergebnis fhren, daû innerhalb ein und derselben Regelbeispielsgruppe bei Vorliegen unterschiedl i - cher Merkmale die Konkurrenzfrage verschieden zu beurteilen wre. Darin lge ein systematischer Bruch. dd) Die Annahme von Gesetzeseinheit anstatt von Tateinheit wrde da r - ber hinaus zu einem Wertungswiderspruch fhren: Wenn der Tatrichter die Regelwirkung fr die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 243 Abs. 1 StGB) im Einzelfall fr nicht gegeben erachtet, mûte er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschdigung verurteilen (so KG JR 1979, 249, 250; Ri s - sing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 119 a.E.). In dem unrechtsg e - wichtigeren besonders schweren Fall - der in der Urteilsformel lediglich als Diebstahl zu bezeichnen ist - wre hingegen die Sachbeschdigung wegen Konsumtion nicht in den Schuldspruch aufzunehmen. ee) Endlich ist zu bedenken, daû die Fragestellung nach einer Konsu m - tion - hlt man eine solche grundstzlich und generell bei der genannten D e - liktskombination fr mglich - in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten fhrt. Auch die Befrworter einer Konsumtion anerkennen berwiegend, daû nicht Gesetzeseinheit, sondern Tateinheit dann anzunehmen ist, wenn das B e - gleitdelikt im konkreten Fall aus dem regelmûigen Verlauf der Haupttat he r - ausfllt; dann behlt die Begleittat ihren eigenstndigen Charakter (vgl. Ri s - sing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 119; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. § 69 II 3 b ; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. Abschn. 31 Rdn. 30; Fahl GA - 12 - 1996, 476, 483). Deshalb ist nicht nur zunchst darber zu befinden, ob die sog. Begleittat allgemein typisch fr die Begehung der im Vordergrund stehe n - den Tat ist, sondern anschlieûend auch die Frage zu prfen, ob konkret die in Rede stehende Begleittat mit ihrem spezifischen Unrechtsgehalt aus dem r e - gelmûigen Verlauf der anderen Tat herausfllt, die Begleittypik also einze l - fallbezogen wieder entfllt und deshalb doch Tateinheit besteht. Diese erfo r - derliche wertende Betrachtung birgt gerade im Randbereich Unsicherheiten (vgl. Fahl GA 1996, 476, 483), die mit der klaren Regel des § 52 Abs. 1 StGB nur schwer in Einklang zu bringen sind. ff) Dieser Betrachtung zu den Fllen besonders schwerer Diebsthle (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 StGB) im Zusammentreffen mit Sachbeschd i - gung steht nicht entgegen, daû der Bundesgerichtshof in zurckliegender Zeit zwischen jenen und einem damit rechtlich zusammentreffenden Hausfrieden s - bruch Gesetzeseinheit angenommen hat (vgl. BGHSt 22, 127, 129). Damals war der Einsteige- oder Einbruchdiebstahl noch ein Qualifikationstatbestand und nicht als Regelbeispiel (Strafzumessungsregel) gefaût (vgl. die Änderung durch das 1. StrRG mit Wirkung vom 1. April 1970). Im brigen mag zwar die Regelmûigkeit und Typizitt des Verlaufs beim (rechtlichen) Zusammentreffen eines Diebstahls im besonders schweren Fall nach der Regelbeispielsgruppe des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB mit einem Hausfriedensbruch durchaus anders beurteilt werden knnen als beim Zusammentreffen mit einer Sachb e - schdigung. Das ndert aber nichts an den brigen Erwgungen, die der A n - nahme von Konsumtion nach Ansicht des Senats in grundstzlicher Hinsicht entgegenstehen. Im Blick auf das Verhltnis zum Hausfriedensbruch bedarf das jedoch hier keiner weiteren Errterung (vgl. auch zum Verhltnis des b e - sonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB zum Vergehen nach § 27 Abs. 1 VersammlG BGH, Beschlsse vom - 13 - 2. Mai 1984 - 3 StR 126/84 -, vom 12. Juni 1984 - 3 StR 228/84 -, vom 8. A u - gust 1984 - 3 StR 302/84 - und vom 21. September 1984 - 3 StR 395/84). gg) Der hier aufgezeigten Ansicht des Senats steht schlieûlich nicht en t - gegen, daû der 3. Strafsenat fr die Frage des Versuchs die Regelbeispiele als tatbestandshnlich charakterisiert hat und sie bei der Bestimmung des fr den Deliktsversuch anzuwendenden Strafrahmens im Ergebnis wie Tatbestand s - merkmale behandelt wissen will (BGHSt 33, 370, 374). Dort geht es um den Beginn des Versuchs; bei diesem bestimmt sich der Strafrahmen grundstzlich nach dem Tatentschluû. c) Im Ergebnis kann die Frage der Konkurrenz in grundstzlicher Hi n - sicht hier offen bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren handelt es sich in beiden Fllen (Flle 2 und 6) bei den Sachbeschdigungen jeweils um Taten, die mit ihrem eigenen Unrechtsgehalt ber das hinausgehen, was sie lediglich als typische und deshalb konsumierte Begleittaten besonders schwerer Die b - stahlsflle erscheinen lassen knnte. Wie erwhnt, ist auch in der Literatur a n - erkannt, daû nicht Gesetzeseinheit, sondern Tateinheit dann anzunehmen ist, wenn das Begleitdelikt im konkreten Fall aus dem regelmûigen Verlauf der Haupttat herausfllt; dann behlt die Begleittat ihren eigenstndigen Charakter (vgl. Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 119; Jescheck/Weigend, Stra f - recht AT 5. Aufl. § 69 II 3 b; Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. Abschn. 31 Rdn. 30; Fahl GA 1996, 476, 483). Schon deshalb wird vorliegend das Unrecht der Sachbeschdigungen durch eine bloûe Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls nicht konsumiert. Im Falle 6 war es beim Versuch des Diebstahls geblieben. Der Ang e - klagte und sein Mittter hatten das Geschft aufbrechen wollen, ihr Vorhaben wegen ihnen zu groû erscheinender Entdeckungsgefahr abgebrochen und e i - - 14 - nen Sachschaden in Hhe von etwa 500 DM verursacht. Beim Versuch des Diebstahls kann aber weder bei allgemeiner noch bei konkreter Betrachtung davon ausgegangen werden, die vollendete Sachbeschdigung sei typische Begleittat. Ein geplanter Diebstahl kann nach dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat aus vielfltigen Grnden fehlschlagen, ohne daû es bereits zu einer Sac h - beschdigung gekommen ist, die bei einer Vollendung der geplanten Tat ei n - getreten wre. Auch das Tatgeschehen im Falle 2 verdeutlicht, daû allein eine Veru r - teilung wegen Diebstahls den Unrechts- und Schuldgehalt der zugleich bega n - genen Sachbeschdigung (sog. Begleittat) nicht ausschpfen wrde. Der aus dem Tankautomaten gestohlene Geldbetrag belief sich auf nur 8.000 DM, d er Sachschaden an der Anlage hingegen auf ca. 20.000 DM. Der Unrechtsgehalt des Begleitdelikts fllt deshalb auch hier aus dem regelmûigen Verlauf einer Diebstahlstat (im besonders schweren Fall) deutlich heraus. Er wird deshalb nur durch eine Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschd i - gung vollstndig erfaût. 2. Der Rechtsfolgenausspruch lût ebensowenig einen rechtlichen Ma n - gel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere begegnet die A n - nahme des Landgerichts, die Schuldfhigkeit des Angeklagten sei bei keiner der Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ihr stand hier auch nicht entgegen, daû es bei dem A n - geklagten einen Hang bejaht hat, berauschende Mittel im Übermaû zu sich zu nehmen, daû es diesen - sachverstndig beraten - als schwere seelische A b - artigkeit bewertet und den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterg e - bracht hat. - 15 - Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begrndet die Abhngigkeit von Betubungsmitteln fr sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfhigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgif t - schtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel, wenn langjhriger B e - tubungsmittelkonsum zu schwersten Persnlichkeitsvernderungen gefhrt hat oder der Tter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umstnden dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verbt. Derartige Umstnde haben den Urteilsfeststellungen zufolge beim A n - geklagten nicht vorgelegen. Allerdings ist die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten eines Rauschgiftabhngigen nicht in jedem Falle davon abhngig, daû er zur Tatzeit unter akuten krperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, daû die Angst des Tters vor Entzugsersche i - nungen, die er schon als uûerst unangenehm ("grausamst") erlebt hat und als nahe bevorstehend einschtzt, sein Hemmungsvermgen erheblich beei n - trchtigt. Dies hat die Rechtsprechung fr Flle der Abhngigkeit von Heroin wiederholt angenommen (vgl. nur BGH StV 1997, 517; NStZ 2001, 83 jeweils m.w.N.). Ob eine entsprechende Beeintrchtigung der Steuerungsfhigkeit e r - heblich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGH NStZ 1997, 485; NStZ 2001, 83). Dies hat das Landgericht bedacht. Es geht von einer herabgesetzten Hemmschwelle aus, der es aber nicht das Maû einer erheblichen Vermind e - rung im Sinne des § 21 StGB beilegt. Dabei stellt es mit dem Sachverstndigen darauf ab, daû es zu keiner massiven drogenbedingten Depravation des Pe r - snlichkeitsgefges gekommen war, ein krperlicher Abbau und Entgleisungen - 16 - des Drogenkonsums mit behandlungsbedrftiger Überdosierung nicht aufg e - treten und auch die sozialen Strukturen des Angeklagten erhalten geblieben waren. Es sei ihm problemlos gelungen, whrend lngerer Auslandsaufenthalte keine Drogen einzunehmen. Damit stellt es ersichtlich auf die Feststellung ab, daû der Angeklagte frher Haschisch konsumierte, seit 1995/96 auch Ecstasy und spter Heroin und Kokain. Whrend seines Militrdienstes in Jugoslawien und eines Aufenthaltes in Griechenland vom Sommer 1996 bis Anfang 1998 konsumierte er keine Drogen. Im Sommer 1998, also whrend der ersten Ta t - phase, bentigte er tglich etwa 2 bis 2,5 g "Straûenheroin", das er sich inj i - zierte. Zustzlich nahm er Codeinsaft und Rohypnol bzw. Flunitrazepam, um dann von Ende August 1998 bis Juni 1999 whrend eines erneuten Ausland s - aufenthaltes in Serbien wiederum keine Drogen zu sich zu nehmen. Nach se i - ner Rckkehr, also in der zweiten Tatphase, konsumierte er jedoch sofort wi e - der Rauschgift, wobei es zu einer Verschiebung des Schwerpunktes von H e - roin zu Kokain kam (UA S. 2/3). Das Landgericht hat mit dem Sachverstndigen ausgeschlossen, daû die Taten im Zustand schwerer Intoxikation oder starker Entzugserscheinungen oder aus Angst vor eben solchen begangen worden sein knnten. Dabei hat es vornehmlich auf das vorgeplante Tatgeschehen mit durchdachter Tatausf h - rung abgehoben. Auch die Tankstellenberflle seien vorbereitet und kontro l - liert durchgefhrt worden. Der Angeklagte und sein Mittter htten sich teilwe i - se stundenlang Zeit gelassen, um einen gnstigen Zeitpunkt fr den Überfall abzuwarten; er sei berdies in der Lage gewesen, ein Fahrzeug sicher zu f h - ren. So sei vor dem Überfall auf das Lottogeschft eine zunchst vorbereitete Aktion gegen ein anderes Geschft aufgrund aktueller Gefahreinschtzung umsichtig und risikobewuût abgebrochen und ein neues Tatziel ins Auge g e - - 17 - faût worden. Die Tat sei durch vorheriges Deponieren von Wechselkleidung vorbereitet und abgesichert worden. Unter diesen Umstnden ist es aus Rechtsgrnden nicht zu beansta n - den, daû der Tatrichter unter Darstellung der maûgeblichen Anknpfungstats a - chen sachverstndig beraten zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beeintrchtigung des Hemmungsvermgens des Angeklagten sei nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich gewesen. Daran ndert auch nichts, daû der Angeklagte und sein Mittter in den Fllen 2 und 3 vor den Taten bemerkt hatten, daû ihr Droge n - vorrat zu Ende ging und daû sie im Falle 4 "erste Entzugserscheinungen" ve r - sprten. Im Blick auf die im brigen zur Drogenkarriere des Angeklagten g e - troffenen Feststellungen war der Tatrichter deshalb noch nicht gezwungen, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfhigkeit anzunehmen. Schfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
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