BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 470/01 vom 20. November 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Novemb er 2001 b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 2. August 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Angeklagte hatte vor der Hauptverhandlung im Hinblick auf den Inhalt des (vorbereitenden schriftlichen) Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Befangenheitsantrag (§ 74 StPO) gegen den Sachverstä n - digen gestellt, der einen bestimmten Test nicht verwendet und sich zu wesen t - lichen Fragen nicht (klar) geäußert habe. Dieser Antrag wurde ebenfalls noch vor der Hauptverhandlung zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung, in der der Sachverständige gehört wurde, wurde der Ablehnungsantrag nicht wiede r - holt. Die Revision macht geltend, der Befangenheitsantrag sei zu Unrecht z u - rückgewiesen worden. Wäre ein anderer Sachverständiger gehört worden, w ä - re die Schuldfähigkeit des Angeklagten möglicherweise anders zu beurteilen gewesen. - 3 - a) Mit der gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gerichteten Verfahrensrge kann die Revision schon im Ansatz keinen Erfolg haben. Die Anhrung eines Sachverstndigen ist ein Beweismittel. Mit einem Befange n - heitsantrag wird geltend gemacht, der in Rede stehende Sachverstndige drfe nicht als Beweismittel verwendet werden. Dies ist zwar kein Beweisantrag, wohl aber ein Antrag zur Beweisaufnahme, bei dessen Behandlung Grundstze des Beweisrechts zur Anwendung kommen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. Rdn. 1557; Alsberg/Nse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 105 m.w.N.). Daraus folgt, daß eine Verfahrensrge nicht darauf g e - sttzt werden kann, daß der in der Hauptverhandlung nicht wiederholte Antrag vor der Hauptverhandlung (nicht beschieden oder) zurckgewiesen wurde (OLG Hamm, VRS 39, 217; Eisenberg aaO Rdn. 1564; Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO 45. Aufl. § 7 4 Rdn. 21; Lemke in HK 3. Aufl. § 74 Rdn. 18). b) Im brigen ist mit dem Antrag inhaltlich mangelnde Sachkunde des Sachverstndigen geltend gemacht. Hierauf kann sich ein gegen einen Sac h - verstndigen gerichteter Befangenheitsantrag ohnehin nicht sttzen (Senge in KK 4. Aufl. § 74 Rdn. 5 m.w.N.). c) Die Ablehnung des Antrags knnte allenfalls eine Verletzung der Au f - klrungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen (vgl. zu einem vor der Hauptve r - handlung gestellten und dort nicht wiederholten Beweisantrag BGH, Beschluß vom 17. Januar 2001 - 1 StR 557/00; BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrngen 1; Gollwitzer in Lwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 219 Rdn. 39 m.w.N.). Das g e - nannte Vorbringen zur Mglichkeit einer anderen Beurteilung der Schuldfhi g - keit des Angeklagten bei Anhrung eines anderen Sachverstndigen entspricht jedoch nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine or d - nungsgemß erhobene Aufklrungsrge. - 4 - 2. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung die Niederschrift der kommissarischen Vernehmung des Zeugen B. in D. verlesen und ihre Ergebnisse im Urteil verwertet. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Vorbringen, im Zusammenhang mit der Vernehmung in D. seien die Anwesenheitsrechte der Verteidigung (§ 168c Abs. 2 und 5 StPO) verletzt wo r - den. Ohne daû der Senat diesem Vorbringen im brigen nher nachzugehen brauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehrt werden, weil fr ein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein sofortiger Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wre (BGH NJW 1996, 2239, 2241; Wache in KK 4. Aufl. § 168c Rdn. 22 m.w.N.). Hierzu teilt die Revision jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts mit. VRiBGH Dr. Schfer ist nach Wahl Boetticher Beschluûfassung erkrankt und daher an der Unterschrifts- leistung verhindert. Dr. Wahl Kolz Hebenstreit
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