BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 470/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 26. April 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerktder Senat, daß das vom Landgericht als unzulässig verworfene Ab-lehnungsgesuch nach dem Revisionsvortrag auch nicht begründetgewesen wäre.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
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