BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 47/02 vom 13. März 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Nürnberg-Fürth vom 18. September 2001 mit den Festste l - lungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ang e - klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsst rafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge g e - stützte Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen wurde (§ 349 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 37, 5). - 3 - I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt: Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzte der Angeklagte der Kassiererin mit einem zu diesem Zweck mitgefhrten Deo-Spray aus etwa 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als diese, wie von ihm beabsichtigt, daraufhin in Folge des "Lidschlußreflexes" die Augen schloß, entnahm er Geldscheine aus der offenen Kasse. Die Kassiererin, die alsbald wieder die Augen öffnete, versuchte letztlich vergeblich, den Angeklagten noch festz u - halten. Er riß sich los und entkam mit einer Beute von 1.380 DM. Wie auch vom Angeklagten erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Ve r - wendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizufhren. 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch: a) Der Angeklagte hat dadurch Gewalt im Sinne des § 249 StGB ausg e - bt, daß er der Kassiererin die Deodorantflssigkeit in das Gesicht gespritzt hat. Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn durch ph y - sische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physische Reaktion herbeigefhrt wird, die dazu geeignet und nach dem Willen des T ä - ters dazu bestimmt ist, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihm beabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei gengt es auch, wenn der T ä - ter zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel - sei es fest, flssig oder gasförmig (zur Beibringung eines Schlaf- oder Beruhigungsmittels vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 6 m. w. N.) - verwendet, ohne daß es darauf ankäme, welche naturwissenschaftlichen (z.B. mechanische oder chemische) Gesetzmäßigkeiten daraufhin letztlich die körperliche Reaktion des Opfers he r - - 4 - vorgerufen haben (vgl. zusammenfassend Herdegen in LK 11. Aufl. § 249 Rdn. 6, 7 m. w. N.). b) All dies liegt hier vor. Der Angeklagte hat Flssigkeit in die Augen der Kassiererin gespritzt. Das dadurch hervorgerufene Schlieûen ihrer Augen hat ihre Widerstandsmglichkeiten gegen die Wegnahme des Geldes beeintrc h - tigt und dem Angeklagten das Ergreifen der Geldscheine erleichtert. 3. Die Revision macht demgegenber geltend, die Tat sei von List und Schnelligkeit gekennzeichnet. Eine Handlung, die lediglich zu einem kurzen reflexartigen Schlieûen der Augen fhre, sei nicht mit Gewalt vorgenommen. Schlieûlich sei auch die Abwehrfhigkeit der Kassiererin nicht nennenswert beeintrchtigt worden. Dies zeige sich daran, daû die Kassiererin alsbald die Augen wieder geffnet und sie, wenn auch letztlich vergeblich, den Angekla g - ten jedenfalls vorbergehend festgehalten habe. Keiner dieser Einwnde greift durch. a) Allerdings erfllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeic h - nete Wegnahme wie z. B. das berraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreiûen einer Handtasche nach der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Hier hat der Angeklagte j e - doch nicht die Überraschung der Kassiererin ausgenutzt, sondern ihre phys i - sche Reaktion, die von einer fr sie berraschenden physischen Einwirkung auf ihren Krper ausgelst wurde. Insoweit gilt nichts anderes als bei der zur Ermglichung einer Wegnahme erfolgten Beibringung eines Schlaf- oder Ber u - higungsmittels, die ebenfalls als Gewalt im Sinne des § 249 StGB zu werten ist, - 5 - auch wenn das Opfer ahnungslos ist und der Tter keine besondere Kraft au f - wenden muû (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewaltanwendung 6 m. w. N.). b) Es fhrt auch zu keinem anderen Ergebnis, daû die vom Angeklagten herbeigefhrte physische Reaktion der Kassiererin erwartungsgemû nur kurz andauerte und dementsprechend nur ebenso kurz vom Angeklagten genutzt werden konnte. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, daû die Wegnahme auf Grund der physischen Reaktion erfolgte und nicht, welcher Zeitraum hierfr zur Verfgung stand. Daher ist auch ohne Bedeutung, daû der Angeklagte in dieser Zeitspanne die Tat zwar durch Ergreifen des Geldes vol l - enden, sie aber nicht auch beenden konnte, sondern sich losreiûen muûte, nachdem ihn die Kassiererin festhalten wollte. c) Schlieûlich ist fr den Schuldspruch ohne Bedeutung, daû die Folge des Handelns des Angeklagten bei der Kassiererin, ein kurzfristiges Schlieûen der Augen, fr sich genommen geringfgig ist. Gewalt gegen eine Person muû keine gegenwrtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (BGHSt 18, 75, 76). Es gengt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhngige physische Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmglichkeiten gegen die Wegnahme beeintrchtigt (vgl. Herdegen aaO). Dies ist hier der Fall. Die Kassiererin konnte nicht verhindern, daû sie die Augen schloû, als ihr der Angeklagte g e - zielt ins Gesicht spritzte. Dadurch konnte er in die Kasse greifen. 4. Nach alledem hat der Angeklagte Gewalt im Sinne des § 249 StGB angewandt. Da er hierzu das von ihm zu diesem Zwecke mitgefhrte Deo- Spray verwendete, hat die Strafkammer zutreffend einen schweren Raub g e - mû § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht (vgl. BGH StV 1998, 660; Boetticher/ Sander NStZ 1999, 292, 294 f. m. w. N.). - 6 - 5. Der Strafausspruch hlt rechtlicher Überprfung stand. Insoweit ve r - weist der Senat auf die Ausfhrungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 2002. II. Die Erwgungen, aus denen heraus die Strafkammer von einer Unte r - bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten dagegen rechtlicher Überprfung nicht stand: 1. Der Angeklagte ist heroinabhngig. Er war bereits 1997 wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden, weil er eine Spielhalle berfallen hatte, um sich Geld fr Drogen zu beschaffen. Die Reststrafe und der weitere Vollzug der Maûregel wurden dann bis 2004 zur Bewhrung ausgesetzt. Der Angeklagte war von 1997 bis 2000 drogenfrei, wurde dann aber wieder rckfllig. 2. Auch die hier abgeurteilte Tat geht auf die Betubungsmittelabh n - gigkeit des Angeklagten zurck, der sich Geld fr Drogen beschaffen wollte. Nach sachverstndiger Beratung geht die Strafkammer davon aus, daû die Schuldfhigkeit des Angeklagten bei der Tat im Hinblick auf drohende En t - zugserscheinungen erheblich vermindert (§ 21 StGB) war. 3. Gleichwohl ist die Strafkammer der naheliegenden Mglichkeit einer Unterbringungsanordnung gemû § 64 StGB nicht nher nachgegangen. Sie hlt dies im Hinblick auf die frhere Unterbringungsanordnung nicht fr erfo r - derlich. Die dem Angeklagten insoweit zugebilligte Aussetzung zur Bewhrung knne widerrufen werden. Aus § 67f StGB ergibt sich jedoch, daû von einer an sich gebotenen Unterbringungsanordnung nicht deshalb abgesehen werden kann, weil eine bereits frher angeordnete und noch vollstreckbare Unterbri n - - 7 - gungsanordnung besteht. Vielmehr ist mit der Rechtskraft der spteren Anor d - nung die frhere erledigt (vgl. BGH NStZ 1992, 432; Beschluû vom 17. Juli 1997 - 4 StR 314/97; Trndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 15, § 67f Rdn. 1 m. w. N.). Daher muû hier ber die Mglichkeit einer Unterbringung neu befu n - den werden. 4. Im Einzelfall kann auch ein fr sich genommen rechtsfehlerfreier Strafausspruch (vgl. oben I. 5.) bei einer zu Unrecht unterbliebenen Unterbri n - gungsanordnung aufzuheben sein, sofern nicht auszuschlieûen ist, daû bei einer Unterbringungsanordnung eine niedrigere Strafe verhngt worden wre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Strafkammer von der Mglichkeit der Vollstreckung einer anderweitig erfolgten Unterbringungsanordnung ausgeht. Schfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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