BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 471/02 vom17. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung desangefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger ausweislichdes Protokolls selbst Rechtsmittelverzicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Die Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt. Ein solcher Verzichtist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-mittelverzicht 1).Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit steht nichtentgegen, daß aufgrund eines Verzichts des Angeklagten auch eine Rechts-mittelbelehrung nicht erfolgte (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschlußvom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Ver-handlungsfähigkeit des Angeklagten oder für schwerwiegende Willensmängel - 3 -bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts waren nach der schriftlichen Äuße-rung des Vorsitzenden vom 10. September 2002 nicht gegeben. Die Revisionwar daher als unzulässig zu verwerfen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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