BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Memmingen vom 13. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Erpressung und wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmit-tel des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg; auf die ebenfalls erhobene Verfahrensr374ge kommt es nicht mehr an. 1 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts, das zu der 334berzeugung ge-langt ist, der Angeklagte habe am 26. November 2003 gemeinsam mit den an-derweitig verurteilten G. B. und A. M. versucht, die Zweig-stelle der Raiffeisenbank in Be. zu 374berfallen, um anschlie337end die Zweigstelle der Raiffeisenbank I. zu 374berfallen, ist nicht tragf344hig. 2 - 3 - Die Strafkammer hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung je-de Beteiligung an den Bank374berf344llen bestritten hat und keinerlei Erkl344rung f374r die Belastung durch beide Zeugen hatte, im Wesentlichen aufgrund der Aussa-gen der nach ihrer rechtskr344ftigen Verurteilung als Zeugen geh366rten Mitt344ter G. B. und A. M. als 374berf374hrt angesehen. Die Beweisw374rdi-gung ist insoweit fehlerhaft, als eine nahe liegende M366glichkeit nicht er366rtert wurde. Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubw374rdigkeit der bei-den Zeugen, weil sie aufgrund der eigenen Einlassungen zu mehrj344hrigen Frei-heitsstrafen verurteilt worden seien; auch sei 204ein Motiv f374r eine Falschbelas-tung [205] nicht ersichtlich geworden223 (UA S. 21). Dieses Argument eines fehlen-den Falschbelastungsmotivs h344tte hier n344herer Begr374ndung bedurft. Nach den 374brigen Urteilsgr374nden lag es n344mlich nahe, dass beide Zeugen durchaus ein Motiv haben konnten, den urspr374nglich der beiden Bank374berf344lle mitangeklag-ten Bruder des G. B. , S. B. , zu entlasten. Dieser war noch in der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2004 beschuldigt worden, als Fahrer des Fluchtfahrzeuges an den Bank374berf344llen beteiligt gewesen zu sein. Da sich das Urteil hierzu nicht verh344lt, unterliegt es der Aufhebung. 3 Nack Wahl Boetticher Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy