BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471 /14 vom 2 0 . November 2014 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 0 . November 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Rev ision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Konstanz vom 30. Juni 2014 a) im Maß regelau sspruch dahin abgeändert, dass die Entzi e- hung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führe r- scheins, wie im Strafbefehl des Amtsgerichts Villingen - Schwenni ngen vom 26. März 2012 angeordnet, aufrecht e r- halten bleiben, während die dort ebenfalls angeordnete Spe r- re für die E rteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt; b) in der Kosten - und Auslagenentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch die Kosten der zweiten Hauptve r- handlung und die insoweit entstandenen notwendigen Au s- lagen der Nebenkläger zu tragen hat. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdur ch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 3 - Gründe: Die Revision des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler z um Nachteil des An g e- klagten ergeben hat . Jedoch war das Urteil im Maß regel ausspruch dahin abzuändern, dass die gemäß § 55 Abs. 2 StGB zu berücksichtigende, vom Amtsgericht Villingen - Schwenningen im Strafbefehl vom 26. März 2012 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis , zu entfallen hatte, nachdem diese inzwischen durch Zeitablauf erledigt ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 264/09) . Ebenso war die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung für dessen Verfahr en offensichtlich übersehene Kosten - und Auslagenentsche i- dung nachzuholen; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt, n icht aber vor einer Änd e- rung oder Ergänzung der Kosten - und Auslagenentscheidung (vgl. auch BGH, Beschl uss vom 26. Mai 1967 - 2 StR 129/67, BGHSt 21, 256, 259; BGH, B e- schluss vom 6. Feb ruar 2002 - 2 StR 522/01; KK - StPO/Gericke , 7. Aufl., § 358 Rn. 18). 1 2 3 - 4 - I m Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig , den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Rothfuß Graf Radtke Fischer 4
Full & Egal Universal Law Academy