ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR471.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/18 vom 22 . Mai 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges hier : Antrag des Verteidigers der Angeklagten K . , des Rechtsanwalts A . aus M . , auf Festsetzu ng des Gegenstandswerts - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Mai 2019 beschlossen : Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten K . gegen die angeordnete Einziehu ng des Wert e s von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag d es Verteidigers der Angeklagten K . (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000. 000 und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisi- onsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K . auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess der Nomin alwert der titulierten Ein- ziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert - noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, 1 2 - 3 - dass w egen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K . erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7 . Oktober 2014 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und v om 30. April 2014 1 StR 245/09 Rn. 3 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 5 StR 225/06 Rn. 1). Raum Jäger Hohoff Leplow Fischer
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