ECLI:DE:BGH:2016:080716B1STR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 47/16 vom 8. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Mai 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das U rteil des Landgerichts München I v om 23. September 2015 mit Beschluss vom 17. März 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 beantragt wie auch bereits in zahlreichen Schreiben während des laufenden St rafverfahrens im Wesentliche n gel tend, in der Hauptverhandlung seien diverse Falschaussagen abgelegt und gefälschte Beweismittel vorgelegt worden. Die s hätte auch in der Beweisaufnahme vor dem Revisionsgericht berücksichtigt werden müssen. 2. Der Senat kann offen lassen, ob die am 24. Mai 2016 beim Bunde s- gerichtshof eingegangene Anhörungsrüge innerhalb der Wochen frist des § 356a Satz 2 StPO erhoben un d damit zulässig ist. D er Verurteilte hat insoweit vorgetragen, den Beschluss des Senats vom 17. März 2 016 erst am 19. Mai 2016 erhalten und von der Verwerfung der Revision zuvor auch nicht anderwe i- tig Kenntnis erlangt zu haben . Zwar hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Alle r- dings spricht für sein Vorbringen, dass die Schlussverfügung der Geschäftsste l- le de s Bundesgerichts hofs auf den 12. Mai 2016 datiert. 3. Die Anhörungsrüge ist jedoch ihre Zulässigkeit unter stellt unb e- gründet. 1 2 3 - 3 - Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Bewei sergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes en t- scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonst i- ger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Umstand, da ss der Senat in der Begründung seines Beschlu s- ses nicht ausdrücklich auf die vom Verurteilten erhobenen Einwände eingega n- gen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 4 . Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( BGH, Senatsb eschluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15). Graf Jäger Radtke Fische r Bär 4 5 6
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