ECLI:DE:BGH:2016:170316B1STR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 47/16 vom 17. März 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 23. September 2015 wird, soweit es ihn betrifft, mit folgender Maßgabe verworfen: der Strafausspruch wird dahin ergänzt, dass die in Fr ankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhän g- te Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubu ng s- mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen - in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge und in einem we i- teren Fall in Tateinhe it mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinhe it mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln in geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anrechnung d er in Frankreich erlittene n Fre i- heitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtf reiheitsstrafe hat es in den Urteilsgründen dargelegt, aber versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen. 1 - 3 - Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte R evision des Ang e- klag ten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtliche n Ergänzung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) ; denn d as Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen , den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in di eser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auch im Tenor zu bestimmen (zur Notwendigkeit der Aufnahme in den Tenor siehe u.a. BGH, Beschluss vom 1 0 . Juli 201 4 - 1 StR 247/14 Rn. 7 , BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 7 mwN) . Da hier, wie das Landger icht in den Entsche i- dungsgründen zutreffend festgestellt hat, nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, ergänzt der Senat d en Tenor entsprechend . I m Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Graf Jäger Radtke Fischer Bär 2 3
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