BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 472/03 vom18. November 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKonstanz vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat:Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das vom Senatteilweise aufgehobene Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15.Mai 2002 verlesen. Danach durfte die Strafkammer davon ausge-hen, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren über seinendamaligen Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hat, die Ge-schädigte gehe der Prostitution nach. Der Behauptung, die Straf-kammer habe dieses Beweisergebnis verwertet, obwohl es nichtGegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, trifft nicht zu.In der Sache ist es angesichts aller Umstände verständlich, kei-nesfalls rechtsmißbräuchlich, daß die Geschädigte trotz des inder neuen Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses undtrotz - 3 -der Erklärung, er distanziere sich von dem früheren Beweisan-trag, ihr Einverständnis zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs verweigert hat.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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