BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 472/94 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlo s - sen: Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückg e - wiesen. Gründe: Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schw e - ren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwo r - fen. Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtl i - chen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. - 3 - BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht b e - hauptet. Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein türkischer Staatsa n - gehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise g e - mäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberla n - desgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist. Schäfer Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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