BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 473/02 vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStuttgart vom 26. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall 2 derUrteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die tatgegen-ständlichen Mengen von Heroin und Kokain (Wirkstoffmengen:1 g Heroinhydrochlorid; 3,125 g Kokainhydrochlorid) erreichten jefür sich zwar nicht den jeweiligen Grenzwert zur "nicht geringenMenge" (1,5 g Heroinhydrochlorid, 5 g Kokainhydrochlorid; vgl.BGHSt 32, 162; 33, 133). Das Landgericht durfte aber auf die Ge-samtheit der Wirkstoffmengen abstellen. Dies kann in der Weisegeschehen, daß der Bruchteil oder Prozentsatz der Einzelwirk-stoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Mengebestimmt und diese Bruchteile oder Prozentsätze sodann zusam-mengezählt werden. Erreicht die Summe der Bruchteile denWert 1 oder 100 Prozent, ist eine nicht geringe Menge gegeben.Möglich ist auch, so wie das Landgericht hier zu verfahren: Es hat - 3 -die Einzelwirkstoffmengen der verschiedenen Betäubungsmittelim Verhältnis ihrer Grenzwerte zur nicht geringen Menge ("imVerhältnis ihrer Gefährlichkeit") fiktiv so umgerechnet, daß die ei-ne der beiden Einzelmengen mit der sich aus dem Verhältnis derGrenzwerte für die nicht geringe Menge ergebenden Gewicht ad-diert wird (siehe zu alldem Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl.§ 29a Rdn. 22; Weber BtMG § 29a Rdn. 115 - 117; vgl. weiterBayObLG NStE Nr. 5 zu § 30 BtMG; Joachimski/Haumer BtMG 7.Aufl. § 29a Rdn. 20, 26; Cassardt NStZ 1997, 135, 136 [Anmer-kung]; anders: Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 78).Die Berücksichtigung der Gesamtmenge der Wirkstoffe rechtfer-tigt sich aus dem Grad der Gefahr für das geschützte Rechtsgutund steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift (§ 29aAbs. 1 Nr. 2 BtMG), die - in der Mehrzahl - das Handeltreiben "mitBetäubungsmitteln" in nicht geringer Menge voraussetzt und da-mit - 4 -zuläßt, daß erst mehrere Betäubungsmittel zusammen die "nichtgeringe Menge" ergeben, die dann aber nach dem unterschiedli-chen Grad ihrer Gefährlichkeit zu berücksichtigen sind.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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