BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 473/15 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der N ebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstr a- fe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist sie mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat übersehen, dass der Tatbestand der Bedrohung von dem versuchten Verbrechen konsumiert wird, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch o der der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusamme n- trifft ( vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 1 StR 327/04, NJW 2005, 1203, 1 2 3 - 3 - 1205; Schluckebier in LK, 12 . Aufl., § 241 R n. 31; Sinn in MünchKomm StGB, 2. Aufl., § 241 R n. 17; Schönke/Schröder/Eser/Eis ele , StGB, 29. Aufl., § 241 Rn . 16 ). Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass die Veru r- teilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe von einer tateinheitlichen Begehung von versuchtem Mord, g e- fährlicher Körperverletzung u nd Bedrohung ausgegangen ist, aber der versuc h- te Mord und die gefährliche Körperverletzung den alles überlagernden Schwe r- punkt dieses Tatgeschehens ausmachen, kann der Senat auss chließen, dass die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung die Bemessung der Strafe b e- einflusst hat. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Aus lagen freizustellen ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO ). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 4 5
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