ECLI:DE:BGH:2018:201218B1STR473.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 473/18 vom 20. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 1.a) bis c) und 2 . a uf dessen Antrag gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 1 und 2 analog StPO am 20. Dezember 2018 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten a) wird das Verfahren in den Fällen III.5a (Tat Ziffer 3) und III.5 b (Tat Ziffer 4) der Urteilsgründe jeweils auf den Tatvorwurf der Untreue beschränkt, b) wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Mai 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in vier Fällen schuldig ist, c) werden die Einzelstrafen für die Fälle III.5a (Tat Ziffer 3) und III.5b (Tat Ziffer 4) der Urteilsgründe auf jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt; d) wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeh o- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet ve rworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, - 3 - an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklag ten im er sten Rechtsgang wegen Bankrotts in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat te zwei Millionen Euro erlangt hat und insoweit die Ansprüche Verletzter einer Ve r- fallsanordnung entgegenstehen. Auf die Revision des Angeklagten hat der S e- nat das Urteil des Landgerichts vom 1. Dezember 2015 aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Untreue in vier Fä l- len, in zwei Fällen in Tateinheit mit Bankrot t (Fälle III.5a und III.5a [richtig: III.5b] der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier M o- naten verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte aus den Taten zwei Millionen Euro erlangt hat , und insoweit von einem Wertersat z- verfall nur deshalb abgesehen, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Die hiergegen mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt nach Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO den a us der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StP O aus pr o- zessökonomischen Gründen in den Fällen III.5a und III.5b der Urteilsgründe jeweils auf den Tatvorwurf der Untreue (§ 266 StGB). Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass die vom Angeklagten faktisch geführte A . GmbH am 31. Juli 201 4 zahlungsunfähig war. 1 2 3 - 4 - 2. Die Verfahrensbeschränkung hat zur Folge, dass die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Bankrotts in den Fällen III.5a und III.5b der Urteilsgründe entfallen. Entsprechend § 354 Abs. 1a Satz 1 und 2 StPO setzt der Senat auf A ntrag des Generalbundesanwalts die vom Landgericht für diese Taten ve r- hängten Einsatzstrafen von jeweils zwei Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe auf jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe herab. Der Angeklagte hat nach den U r- teilsfeststellungen in vier Fäl len jeweils 500.000 Euro der A . GmbH innerhalb eines kurzen Zeitraums entzogen. In den Fällen III.4a und III.4b der Urteil s- gründe hat das Landgericht für die Untreuehandlungen jeweils eine Freiheit s- strafe von zwei Jahren verhängt, so dass jeweils eine Fr eiheitsstrafe in dieser Höhe auch für die Taten III.5a und III.5b der Urteilsgründe nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Bankrotts angemessen ist . 3. Die Herabsetzung der Einsatzfreiheitsstrafen in den Fällen III.5a und III.5b der Urteil sgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatg e- richt kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisher i- gen in Widerspruch stehen. Raum Jäger Bell ay Cirener Bär 4 5
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