BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 474/02 vom25. Februar 2003in der StrafsachegegenwegenMordes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 21. Juni 2002 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagtea) im ersten Tatkomplex des Mordes und der Brandstiftung so-wieb) im zweiten Tatkomplex der Brandstiftungschuldig ist.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Brand-stiftung in fünf tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Straftaten zulebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und darüber hinaus wegen einerweiteren Brandstiftung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer gesonderten - 3 -Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision desAngeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglichzu einer Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der Verurteilungen wegender Brandstiftungen. Im wesentlichen ist sie indessen aus dem vom General-bundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der weiteren Begründung bedarf nur folgen-des:1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den beidenBrandstiftungstaten jeweils mehrere in Tateinheit stehende Gesetzesverletzun-gen begangen, begegnet rechtlichen Bedenken, die der Senat als durchgrei-fend erachtet und die zur Schuldspruchänderung führen. Der Angeklagte hatnicht dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die beidenfestgestellten Sachverhalte ergeben vielmehr, daß er durch eine Handlung - imzweiten Falle durch eine Handlung im natürlichen Sinne - denselben Tatbe-stand nicht mehrfach, sondern nur einfach verletzt hat.Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf dieVerletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerungdes Angriffsobjekts" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönlicheRechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetzauch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutsträgergeschädigt sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 35 f.; Stree inSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 23 ff.; Samson/Günther in SK-StGB § 52 Rdn. 25 ff.).Hier war es so, daß der Angeklagte im ersten Falle in der Tiefgarage derWohnanlage, in der sich die Wohnung der Familie D. befand, ein abge-stelltes Fahrzeug anzünden wollte, um sich an M. D. und deren Eltern - 4 -zu "rächen". Bei der zweiten Brandlegung am selben Ort verhielt es sich ähn-lich: Er wollte sich durch eine "zweite, größere Brandlegung" an M. D. rächen und "seiner Wut entäußern". Im ersten Falle steckte er ein abgestelltesFahrzeug in Brand, das völlig ausbrannte. An drei weiteren Fahrzeugen ent-standen hitzebedingte Schäden. Solche wurden darüber hinaus auch an derGebäudesubstanz der Tiefgarage hervorgerufen, in deren Folge eine Betonsa-nierung mit Kosten in Höhe von ca. 380.000 DM erforderlich wurde. Im zweitenBrandstiftungsfall entzündete er einen Pkw und an zwei weiteren Stellen in derTiefgarage entweder Reifenstapel oder die Reifen eines Autos. Sieben Fahr-zeuge brannten aus; zwei Fahrzeuge wiesen Brandschäden auf. An der Tiefga-rage selbst entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von ca. 519.000 DM.Damit liegt der Fall hier anders als etwa beim Inbrandsetzen mehrererauf offener Straße abgestellter Fahrzeuge. Dem Angeklagten ging es ersicht-lich darum, in der Tiefgarage einen Brand zu legen, um der Familie D. da- durch Ungemach zu bereiten. Dies geschah im ersten Fall durch eine Ausfüh-rungshandlung; im zweiten Falle legte der Angeklagte den Brand im unmittel-baren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an mehreren Stellen, jedochersichtlich in der Absicht, durch ein Feuer in der Tiefgarage sein Racheziel zu erreichen. Dabei handelt es sich angesichts des Tatbildes und des Tatablaufesjeweils um eine Brandlegung, verwirklicht in den Begehungsformen des In-brandsetzens und der teilweisen Zerstörung von Tatobjekten.Daß hier Tatobjekte betroffen waren, die zum Teil in der Nr. 1 (Gebäu-de), zum Teil in Nr. 4 (Kraftfahrzeuge) des § 306 Abs. 1 StGB aufgeführt sind,ändert daran nichts. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte hier in der Tiefgarageals einer "Gesamtheit" einschließlich der dort abgestellten Fahrzeuge je eineBrandlegung wollte und auch so vorging. Es liegt auch kein Fall vor, in dem - 5 -das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend ge-kennzeichnet werden kann. Insofern verhält es sich ähnlich, wie wenn ein Ge-bäude angezündet wird, in dem auch noch mehrere Gegenstände zerstört wer-den, welche anderen Rechtsgutsträgern zuzuordnen sind.Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß in den Urteilsgründen hin-sichtlich einiger Tatobjekte die Vollendung des Tatbestandes für sich gesehennicht dargetan ist. Das sind diejenigen Fahrzeuge, zu denen das Landgerichtlediglich hitzebedingte Schäden etwa an Gummileisten und Plastikstoßfängernoder einen nicht näher gekennzeichneten Brandschaden in Höhe von ca. 500DM festgestellt hat. Ein selbständiges Weiterbrennen dieser Tatobjekte ist hierebensowenig belegt wie eine teilweise Zerstörung der Fahrzeuge. Letztereshätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauch-bar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht un-beträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nichtbenutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV2003, 27, 29).Die Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte jeweils nureiner Brandstiftung schuldig ist, gefährdet nicht den Bestand der jeweiligen Einzelstrafen. Denn durch die abweichende Beurteilung des Konkurrenzver-hältnisses wird der Unrechtsgehalt der Taten hier ersichtlich nicht berührt.2. Soweit das Landgericht in den Feststellungen zum Mord an L. alternative Tatabläufe für möglich hält und diese feststellt, begegnetdas keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe sind in-soweit nicht unklar oder lückenhaft. Ihr Gesamtzusammenhang, namentlichauch die Beweiswürdigung (UA S. 122), ergibt, daß die Sachverhaltsalternati-vität sich im wesentlichen auf den Zeitpunkt des Erstickens des Opfers durch - 6 -den Angeklagten beschränkt (gegen 1.30 Uhr oder gegen 5.00 Uhr). Auch fürdie erste Alternative (Ersticken L. s gegen 1.30 Uhr) geht die Strafkammerersichtlich davon aus, daß der Angeklagte gegen Morgen (ca. 5.00 Uhr) an denTatort zurückkehrte, sich vergewisserte und die Toilettentür von außen wiederverschloß (UA S. 54, 122). Diese Würdigung ist möglich; sie beruht angesichtsder Beweisumstände im übrigen auch auf einer hinreichend tragfähigen Tatsa-chengrundlage.3. Bei der Beweiswürdigung zu den Brandstiftungstaten führt die Straf-kammer u.a. aus, der Angeklagte habe kein Alibi für die Tatzeiten (UA S. 124,128). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit hätte zum Ausdruckbringen wollen, daß sie das fehlende Alibi als Indiz für die Täterschaft des An-geklagten gewertet hätte (vgl. BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Aussagever-halten 13). Sogar eine widerlegte Alibibehauptung oder ein unterbliebener Ali-bibeweisantritt trotz sich aufdrängender Möglichkeit dazu dürfte nicht ohneweiteres zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. dazu weiter BGHRStPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30). Der Senat entnimmt den Urteils-gründen in ihrem Zusammenhang jedoch, daß die Strafkammer bei sinnge- - 7 -rechtem Verständnis der bezeichneten Wendungen lediglich hervorhebenwollte, daß gegen die Täterschaft sprechende Beweisumstände insoweit nichtfeststellbar waren. So gesehen liegt ein durchgreifender Rechtsmangel nichtvor.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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