BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474/05 vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Offenburg vom 29. Juni 2005 wird a) das Verfahren im Fall II. A. 2. (N366tigung) der Urteilsgr374nde gem344337 247 206a StPO eingestellt, b) ausgesprochen, dass im Fall II. A. 1. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener K366rperverletzung entf344llt, c) der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben, d) die weitergehende Revision verworfen. Der Angeklagte ist demnach wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und f374nf Monaten verurteilt. 2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, tr344gt die Staats-kasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; im 334brigen hat der Beschwerdef374hrer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit K366rperverletzung sowie wegen versuchter N366tigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. November 2005 unter anderem ausgef374hrt: "Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Geiselnahme und Vergewalti-gung begangener) K366rperverletzung sowie wegen versuchter N366tigung kann nicht bestehen bleiben, weil beide Delikte, f374r die gem344337 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils eine f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist gilt, zum Zeit-punkt der ersten verj344hrungsunterbrechenden Handlung bereits verj344hrt waren. Das wegen der genannten Delikte - Tatzeit: 8. M344rz 1997 - einge-leitete, gegen Unbekannt gef374hrte Ermittlungsverfahren wurde laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 14. November 1997 (Bl. 195 Bd. I d.A.) gem344337 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der T344ter nicht ermittelt werden konnte. Es wurde erst aufgrund Schreibens der Polizeidirektion Offenburg vom 24. September 2004 (Bl. 243 Bd. I d.A.) wieder aufgenommen und richtete sich nunmehr gegen den Angeklagten (s. Bl. 229 Bd. I d.A.). Gegen ihn erlie337 das Amtsgericht Offenburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. September 2004 Haftbefehl (Bl. 231 Bd. I d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war die Verj344hrungsfrist von f374nf Jahren abgelaufen. Vor Erlass des Haftbefehls vom 24. September 2004 konnte keine die Verj344hrung unterbrechende Handlung erfolgen. Die Ver-j344hrung der am 8. M344rz 1997 begangenen K366rperverletzung ist ungeach- - 4 - tet dessen eingetreten, dass das Landgericht Tateinheit zwischen die-sem Delikt und den Straftaten nach 247247 177, 239b StGB angenommen hat. Die Verj344hrungspr374fung ist bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbest344nde f374r jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen." Dem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Aufgrund der 304nderung des Schuldspruchs entfallen zwar die wegen versuchter N366tigung ausgesprochene Einzelstrafe von drei Monaten Freiheits-strafe und die Gesamtstrafe. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zu-treffend ausf374hrt, wird der Bestand der Freiheitsstrafe von vier Jahren und f374nf Monaten wegen der tateinheitlichen Delikte nach 247247 177, 239b durch den Weg-fall der Straftat nach 247 223 nicht in Frage gestellt. Die Strafe ist angemessen, zumal verj344hrte Delikte, wenngleich mit geringerem Gewicht, bei der Bemes-sung der Sanktion zu Lasten des T344ters ins Gewicht fallen k366nnen. - 5 - Erg344nzend bemerkt der Senat: Dass die Feststellung verminderter Schuldf344higkeit wegen nicht unerheb-lich verminderter Steuerungsf344higkeit rechtsfehlerhaft ist, beschwert den Ange-klagten nicht. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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