BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. 1 Die Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. September 2006 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Der erg344nzenden Er366rterung bedarf nur die R374ge eines Versto337es gegen 247 265 Abs. 4 StPO wegen Ablehnung des Aussetzungsantrags am letzten Ver-handlungstag beziehungsweise gegen 247 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und gegen die Pflicht zur Gew344hrleistung eines fairen Verfahrens durch Fortsetzung der Ver-handlung am letzten Verhandlungstag ohne den Wahlverteidiger. 3 - 3 - I. Der R374ge liegt folgender Verhandlungsgang zugrunde: 4 1. Vorgeschichte: Nach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2005 mit Er366ffnungsbeschluss der Strafkammer vom 25. Januar 2006 war die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten K. - seit dem 27. M344rz 2005 in Untersuchungshaft - und einen weiteren, ebenfalls inhaftierten Mitangeklagten auf den 6., 10. und 13. April 2006 terminiert worden. An diesen Tagen wurde dann auch verhandelt. Denn der am 30. M344rz vorgetragenen Bitte des erst am 20. M344rz 2006 vom Angeklagten neu beauftragten Wahlverteidigers, Rechts-anwalt M. , der das Mandat in Kenntnis der Terminierung angenommen hatte, die Hauptverhandlung um einen Monat zu verschieben, um ihm ange-sichts der Verst344ndigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten und des um-fangreichen Akten- und Datenmaterials (insbesondere eine CD mit aufgezeich-neten Telefonaten in 6.231 Dateien mit einem Speichervolumen von 450 MB) ausreichend Gelegenheit zur sachgerechten Vorbereitung zu geben, hatte der Vorsitzende nicht entsprochen, da - insbesondere - 204die vom Verteidiger zutref-fend vorgetragenen Vorlaufzeiten bis zum heutigen Beginn der Hauptverhand-lung ausreichend sind, um sich in dem gebotenen Ma337 in die Sache einzuarbei-ten und diese mit dem Mandanten zu besprechen. Ab Erhalt der Akteneinsicht standen RA M. immerhin noch 9 Tage zur Verf374gung. Es ist dem Verteidi-ger zuzumuten, bei bekannt nahem Hauptverhandlungstermin kanzleiintern Or-ganisationsma337nahmen zu treffen, um dem neuen Mandat die gebotene Priori-t344t einr344umen zu k366nnen223. Au337erdem bestellte der Vorsitzende der Strafkam-mer Rechtsanwalt G. , der den Angeklagten bis zum 23. Februar 2006 als 5 - 4 - Wahlverteidiger vertreten hatte und nach eigenem Bekunden mit 204der aktuellen Verfahrenslage vertraut223 war, zum Pflichtverteidiger. 204Der Angeklagte ist damit schon allein durch RA G. ordnungsgem344337 verteidigt. Es kommt deshalb auf eine m366glicherweise nicht ausreichende Vorbereitung des Verteidigers RA M. nicht an223. Am ersten Verhandlungstag fanden noch vor Anh366rung der Angeklagten Gespr344che 374ber eine verfahrensabk374rzende Vereinbarung statt, die ohne Er-gebnis endeten, da der Angeklagte K. dem in den Raum gestellten Er-gebnis nicht zustimmte. Den dann von Rechtsanwalt M. gestellten - ers-ten - Aussetzungsantrag (247 265 Abs. 4 StPO) - um ihm Gelegenheit zur sachge-rechten Vorbereitung zu geben - lehnte die Strafkammer ab. Einen daraufhin gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gestellten Befangenheitsantrag wies die Strafkammer in der Besetzung gem344337 247 27 StPO als unbegr374ndet zur374ck. 6 Die Hauptverhandlung wurde daraufhin an den urspr374nglich anberaum-ten Sitzungstagen in Anwesenheit beider Verteidiger fortgef374hrt. Am 13. April 2006 verf374gte der Vorsitzende die Fortsetzung der Hauptverhandlung - 374ber die urspr374nglich vorgesehene Terminierung hinaus - am 4. Mai 2006. 7 2. Das der Revisionsr374ge zugrunde liegende Kerngeschehen: W344hrend der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 ergab sich die Notwen-digkeit der Vernehmung eines weiteren Zeugen. Der Vorsitzende teilte mit, dass die Hauptverhandlung deshalb am 12. Mai 2006 fortgesetzt und an diesem Tag dann auch mit den Pl344doyers und der Urteilsverk374ndung zu Ende gef374hrt wer-den solle. Ein anderer Termin sei seitens der Strafkammer nicht m366glich, da diese wegen umfangreicher Schwurgerichtsverfahren 204austerminiert223 sei. W344h-rend die 374brigen Verfahrensbeteiligten - insbesondere der Verteidiger des Mit-angeklagten sowie der Pflichtverteidiger des beschwerdef374hrenden Angeklag- 8 - 5 - ten K. , Rechtsanwalt G. - dies akzeptierten, erkl344rte Rechtsanwalt M. , dass er an diesem Tag wegen der seit langem geplanten Teilnahme am XI. Fr374hjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in Karlsruhe verhindert sei. Gleichwohl verf374gte der Vorsitzende nach kurzer Sitzungsunterbrechung Termin zur Fortsetzung der Hauptverhand-lung auf Freitag, den 12. Mai 2006, 9.00 Uhr. Dem von Rechtsanwalt M. noch am 4. Mai 2006 schriftlich gestellten Verlegungsantrag entsprach der Vor-sitzende nicht. Am 12. und 13. Mai nahm Rechtsanwalt M. am XI. Fr374hjahrssym-posium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in Karlsruhe teil. In der Hauptverhandlung am 12. Mai war der Angeklagte K. nur durch seinen Pflichtverteidiger vertreten. Dieser beantragte zu Beginn des Termins die Aussetzung der Hauptverhandlung, da der Angeklagte die Ver-teidigung durch seinen Wahlverteidiger w374nsche. Dies lehnte die Strafkammer durch Beschluss mit folgender Begr374ndung ab: 9 204Der Angeklagte K. ist im heutigen Termin durch seinen Pflichtver-teidiger RA G. ausreichend vertreten. Die Abwesenheit des Wahlver-teidigers am heutigen Tag beruht nach dessen eigener Mitteilung auf ei-nem Fortbildungstermin. Verhandlungstermine in Haftsachen wie der vor-liegenden gehen derartigen Verpflichtungen vor, zumal das Verfahren bereits fortgeschritten ist. Angesichts der Terminplanung der Kammer, die durch zahlreiche Termi-ne in Haftsachen gepr344gt ist, kommt eine Unterbrechung auf dieser Tat-sachengrundlage nicht in Betracht." - 6 - Im Anschluss daran wurde ein Ermittlungsbeamter als Zeuge geh366rt, wurden die Schlussvortr344ge gehalten - f374r den Angeklagten K. pl344dierte der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G. -, hatten die Angeklagten das letzte Wort und wurde das Urteil verk374ndet. 10 II. 1. Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegr374ndung zu dieser R374ge den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt oder ob sie mangels umfassenden Vortrags der den Mangel enthaltenden Tatsachen bereits unzu-l344ssig ist. 11 So wird das Antwortschreiben des Vorsitzenden vom 5. Mai 2006 auf den schriftlichen Antrag des Beschwerdef374hrers vom 4. Mai 2006 auf Verlegung des auf den 12. Mai bestimmten Termins zwar in der Revisionsbegr374ndung in-soweit zutreffend erw344hnt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden k366nnte. Die Begr374ndung hierzu wird jedoch nicht mitgeteilt, insbesondere nicht der ent-scheidende Satz: 223Innerhalb der maximal m366glichen Unterbrechungsfrist ist dem Gericht die Fortf374hrung des Verfahrens aufgrund eines im 374brigen voll be-legten Terminplans nur am Freitag, 12. Mai 2006 m366glich223 (GA Bl. 988). Au337er-dem bleibt unerw344hnt, dass der Vorsitzende bei der Vorsprache des Wahlver-teidigers am 30. M344rz 2006 mit der Bitte um Verschiebung der Hauptverhand-lung um einen Monat auch 344u337erte, dass die Strafkammer 204bis August223 auster-miniert sei (GA Bl. 921). Der Beschwerdef374hrer muss jedoch alle f374r die Termi-nierung ma337geblichen Gesichtspunkte, auch soweit sie geeignet sind, seiner R374ge den Boden zu entziehen, darlegen (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06 -; Kuckein in Karlsruher Kommentar 5. Aufl. 247 344 Rdn. 38 f. m.w.N.). 12 - 7 - Jedoch kann die Mitteilung, die Strafkammer sei 204austerminiert223 und im Mai sei eine Hauptverhandlung nicht m366glich, dementsprechend dahingehend verstanden werden, dass dem Verlegungswunsch des Wahlverteidigers durch eine Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag als dem 12. Mai 2006 innerhalb der Unterbrechungsfrist des 247 229 Abs. 1 StPO nicht h344tte Rechnung getragen werden k366nnen. Es h344tte einer Aussetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten K. und deren Neubeginn (247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO) in mehreren Wochen, ja Monaten bedurft. Auf die weitergehende Mittei-lung des genauen Wortlauts der Antworten kommt es dann letztlich im vorlie-genden Fall wohl nicht mehr entscheidend an. Dies kann hier aber dahinstehen. 13 Es muss hier deshalb auch nicht dar374ber befunden werden, ob der Be-schwerdef374hrer bei der R374ge der rechtsfehlerhaften Ablehnung einer Termins-verlegung in der Revisionsbegr374ndung grunds344tzlich die Terminplanung des entsprechenden Gerichts im Einzelnen mitteilen muss. Denn hier war - wie schon dargelegt - nach der in der Revisionsbegr374ndung zitierten Auskunft des Vorsitzenden die Strafkammer 204austerminiert223 und zwar zumindest im Monat Mai, sodass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung nach einer Unterbrechung innerhalb der Frist des 247 229 Abs. 1 StPO au337er am 12. Mai 2006 nicht m366glich war. Dies wird vom Beschwerdef374hrer auch nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr best344tigt der Aussetzungsantrag, dass auch aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Tag innerhalb der Unterbrechungsfrist nicht m366glich gewesen w344re. Da auch sonst keine Anhaltspunkte f374r Gegentei-liges ersichtlich sind, kann auch bei der revisionsrechtlichen 334berpr374fung von diesem Sachverhalt als zutreffend ausgegangen werden. Dass anderweitig, n344mlich durch die Abterminierung und Verschiebung einer anderen weniger eilbed374rftigen (Haft-)Sache der Terminnot im vorliegenden Verfahren h344tte ab- 14 - 8 - geholfen werden k366nnen, tr344gt die Revision nicht vor und liegt bei einer 204aus-terminierten223 Schwurgerichtskammer auch fern. 2. Die R374ge ist jedenfalls unbegr374ndet. 15 Der Angeklagte hat das Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK). Er kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes ei-nes Verteidigers bedienen (247 137 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wenn die Hauptver-handlung vor dem Landgericht stattfindet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend (247 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Im Grundsatz soll dies der vom Angeklag-ten gew344hlte Verteidiger (247 138 StPO), der Anwalt seines Vertrauens sein (BGH StV 1992, 53). Deshalb muss das Gericht - der Vorsitzende - bei der Termins-bestimmung ernsthaft versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu las-sen, soweit wie m366glich Geltung zu verschaffen (BGH NStZ 1999, 527; StV 1992, 53). 16 Nicht jede Verhinderung eines Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung nicht durch- oder fortgef374hrt werden kann, sondern ausgesetzt werden muss (247 228 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 527; NStZ 1998, 311, 312). Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, 374ber Antr344ge auf Ver-legung eines Termins nach pflichtgem344337em Ermessen unter Ber374cksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchk366rpers, des Ge-bots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Pro-zessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, 311, 312; GA 1981, 37, 38). Bei der danach gebotenen Abw344gung kommen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK folgenden Gebot, 374ber eine strafrechtliche Anklage in angemessener Zeit zu verhandeln, und dem in Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG (vgl. auch 17 - 9 - 247 121 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK) zu beachtenden beson-deren Beschleunigungsgebot in Haftsachen hohes Gewicht zu (vgl. BVerfG - Kammer - StV 2006, 251; NJW 2006, 1336; NJW 2006, 672; NStZ 2006, 47; NStZ 2000, 153). Der Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der Unterbrechungsfrist des 247 229 Abs. 1 StPO, n344mlich an dem dazu einzig f374r eine Verhandlung bei der Strafkammer noch freien 12. Mai 2006, stand die Absicht des Wahlverteidigers des Angeklagten K. entgegen, an diesem Tag - und dem folgenden - das XI. Fr374hjahrssymposium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in Karlsruhe zu besuchen, wie das von ihm schon lange geplant war. Die Revision tr344gt dazu zutreffend vor, dass ein Rechtsanwalt zur Fortbil-dung verpflichtet ist (247 43a Abs. 6 BRAO) und als Fachanwalt f374r Strafrecht gehalten ist, j344hrlich mindestens 10 Stunden an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (247 15 Fachanwaltsordnung). 18 Gleichwohl ist die Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren am 12. Mai zu Ende zu f374hren, frei von Rechtsfehlern, auch wenn an diesem Tag die Schlussvortr344ge, denen im Verfahrensablauf besondere Bedeutung zu-kommt, gehalten werden sollten und gehalten wurden. Als Alternative stand nicht die Verschiebung eines einzelnen Verhandlungstags um wenige Tage zur Verf374gung. Vielmehr h344tte die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - nach Abtrennung vom Verfahren gegen den Mitangeklagten, das am 12. Mai auf jeden Fall h344tte zu Ende gef374hrt werden k366nnen - ausgesetzt werden m374s-sen mit Neubeginn in mehreren Wochen oder Monaten. Dem konnte auch nicht durch Aufhebung einer bereits erfolgten Bestimmung der Hauptverhandlungs-termine in einem anderen (Schwur-)Gerichtsverfahren abgeholfen werden, da dies naturgem344337 in diesem anderen Verfahren zu unakzeptabler, dem Be- 19 - 10 - schleunigungsgebot widerstreitender Verz366gerung h344tte f374hren m374ssen. Auf diese M366glichkeit hebt auch der Beschwerdef374hrer nicht ab. In Verh344ltnis zur Aussetzung der Hauptverhandlung und der Verschie-bung der Haftsache um Wochen, ja Monate, hatte im vorliegenden Fall das Fortbildungsinteresse des Wahlverteidigers geringeres Gewicht. Jedenfalls war es frei von Ermessensfehlern, wenn dies die Strafkammer so bewertete. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass dem Besuch des XI. Fr374hjahrssymposiums an des-sen zweitem Tag, am Samstag, dem 13. Mai 2006, nichts im Wege stand. Da das Symposium sich auch aus thematisch selbst344ndigen Bl366cken zusammen-setzt, wie der Senat wei337, ist die Teilnahme an Teilen der Veranstaltung inso-weit ohne Einbu337e an Weiterbildung m366glich. Die zu den Themenbl366cken ge-haltenen Vortr344ge werden zudem in aller Regel anschlie337end ver366ffentlicht. Nicht aufgenommen werden kann allein die Diskussion. Wegen dieses damit vergleichsweise geringen Verlustes an Fortbildung, das - auch um die gem344337 247 15 Fachanwaltsordnung erforderliche Stundenzahl zu erreichen - sicherlich auf andere Weise h344tte ausgeglichen werden k366nnen, musste, ja durfte die Haupt-verhandlung nicht ausgesetzt werden. 20 Zudem war eine ordnungsgem344337e Verteidigung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt G. , auch hinsichtlich des Schlussvor-trags, gew344hrleistet. Anderes wird auch vom Beschwerdef374hrer nicht behaup-tet. Weder werden mangelndes Vertrauen des Angeklagten in seinen Pflichtver-teidiger noch gar ein Zerw374rfnis, das eine Kommunikation und eine sinnvolle Verteidigung unm366glich gemacht h344tte, vorgetragen. Allein aus dem Ausset-zungsantrag des Angeklagten mit der Begr374ndung, er wolle - auch - von seinem Wahlverteidiger vertreten sein, kann dies nicht geschlossen werden. Dass auch der Wahlverteidiger von einer wirksamen Verteidigung allein durch den Pflicht-verteidiger ausging - wenn es im Zweifelsfall auch auf die Sicht des Angeklag- 21 - 11 - ten angekommen w344re -, kann aus dem Verhalten von Rechtsanwalt M. nach der definitiven Ablehnung seines Antrags auf Terminsverlegung vom 4. Mai 2006, womit er auch mit der Ablehnung des sp344teren Aussetzungsan-trags jedenfalls rechnen musste, geschlossen werden. Der Wahlverteidiger stand nun selbst vor der Entscheidung, ob er der Verteidigung seines Mandan-ten oder der Teilnahme am ersten Tag des XI. Fr374hjahrssymposiums der Ar-beitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins in Karlsruhe den Vorrang geben sollte (sofern nicht sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung von seinem Mandanten trotz dessen grunds344tzlichen Wunsches - entsprechend der Begr374ndung des Aussetzungsantrags -, auch am 12. Mai 2006 374ber den Beistand von Rechtsanwalt M. verf374gen zu k366nnen, f374r den Fall der Ab-lehnung gebilligt worden war). Denn h344tte der Wahlverteidiger damit rechnen m374ssen, dass eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten nicht auch oh-ne ihn gew344hrleistet ist, h344tte seine Entscheidung f374r die Teilnahme auch am - 12 - 1. Tag des Symposiums sehr wohl mit seiner Pflicht zur gewissenhaften Be-rufsaus374bung (247 1 BRAO) kollidieren k366nnen. Zu entscheiden hat dies der Se-nat nicht. Er kann sich aber nicht vorstellen, dass Rechtsanwalt M. ein derart gravierendes standeswidriges Verhalten auch nur in Kauf genommen hat. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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