BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474 /11 vom 12. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 201 2 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2011 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, den sie aus einem Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 1 Abs. 2 StPO herleiten will, liegt n icht vor. Der Kammervorsitzende hatte den Angeklagten, der nach Rumänien reisen wollte, ausdrücklich darauf hingewi e- sen, dass eine Auslandsreise im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung nicht in Betracht komme. Gleichwohl ist der Angeklagte entgegen e iner gege n- über dem Landgericht abgegebenen Zusage, nicht ins Ausland zu reisen, nach dem 27. Verhandlungstag nach Rumänien ausgereist. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach Rumänien begeben hat, um sich de m Verfahren zu entziehen und um eine Situation zu schaffen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart u n- möglich macht. Er war somit bereits vor dem Tag vor dem geplanten Fortse t- zungstermin, als er in Bukarest mit Symptomen einer schwere n Erkältung ein Krankenhaus aufsuchte, und auch unabhängig von der dort u.a. diagnostizie r- - 3 - fernzubleiben. Das Landgericht durfte daher gemäß § 231 Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen. Der von Fernbleiben des Angeklagten von den weiteren Haupt verhandlungsterminen. Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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