BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474 /14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Passau vom 3. Juni 2014, auch soweit es den Mitang e- klagten E . W . betrifft, im Ausspruch über die Einzi e- hung aufgehoben. 2. Im Umfan g der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheit s str a- fe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Gegen seinen Bruder, den nicht revidierenden Mitangeklagten E . W . , hat es wegen dieser Tat eine Jugendstrafe verhängt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung von Gege n- ständen angeordnet. 1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Üb erprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. 1 2 - 3 - a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstr e- ckungsorga nen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH, B e- schlüsse vom 20. Juni 2007 1 StR 251/07 [insoweit in NStZ 200 7, 713 f. nicht veröffentlicht] und vom 22. Juni 2010 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 mwN). Die Bezugnahme auf die Anklageschrift od er ein Asservatenverzeichnis genügt dafür nicht (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2009 3 StR 291/09, NStZ - RR 2009, 384 [nur LS] und vom 22. Juni 2010 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Einziehungsanordnung des angefoc h- tenen Urteils nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Tenor in dem Aufführen der im Sicherstellungsverzeichnis der Staatsanwaltschaft Passau verwendeten Ken n- 1436/13, Ziff. nicht zu erkennen, um welche Gegenstände es sich dabei handelt. c) Der Senat kann was grundsätzlich möglich wäre (BGH, Beschlüsse vom 2 0. Juni 2007 1 StR 251/07 mwN und vom 22. Juni 2010 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424) auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Rüc k- griff auf die Urteilsgründe die gebotene Konkretisierung hinsichtlich der Einzi e- hungsgegenstände selbst vornehmen. Die Gründe beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe des Gesetzestextes von § 74 Abs. 1 und 2 StGB (UA S. 45). Um welche Gegenstände es si ch konkret gehandelt hat, ist dem nicht zu entnehmen. Es mag sich um die bei den Angeklagten sichergestellten Betä u- bungsmittel gehandelt haben; das Urteil lässt dies jedoch auch in seinem G e- samtzusammenhang nicht erkennen. Die Anordnung der Einziehung war daher aufzuheben. 3 4 5 - 4 - Eine Aufhebung der dazu getroffenen Feststellungen war nicht vera n- lasst. Die mangelnde Konkretisierung wirkt sich auf die Feststellung, dass es sich um Gegenstände handelt, die den Angeklagten gehörten oder ihnen z u- standen, nicht aus (§ 353 Abs. 2 StPO). Für die Konkretisierung der Einzi e- hungsgegenstände erforderliche weitergehende, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen wird der neue Tatrichter zu treffen haben, an den die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird. d) Die Aufhebung der Einziehungsanordnung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E . W . zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 1 StR 592/66, BGHSt 21, 66, 69; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 357 Rn. 22). D a es sich nach den Feststellungen um Einziehungsgegenstände beider Angeklagter handelt, betrifft der Rechtsfe h- ler auch den wegen derselben Tat verurteilten Mitangeklagten. 6 7 - 5 - 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschri ft des Generalbundesanwalts vom 16. September 2014 unbegrü n- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Rothfuß Graf Radtke Mosbacher Fischer 8
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