BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafs enat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 b e - schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 25. Juni 2001 werden als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergnzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat: Soweit die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betubung s - mitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 30a Abs. 1 BtMG) verurteilt wurden, durfte die Strafkammer das pr o - fessionelle, konspirative und gewerbsmßige Vorgehen der A n - geklagten bei der Strafzumessung zu deren Nachteil würdigen. Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB liegt darin nicht. Bandenm - ßiger Betubungsmittelhandel wird zwar hufig von Profession a - litt und Konspiration geprgt sein. Triebfeder ist oft, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Zwingende Vorau s - setzung der Tatbestandsverwirklichung oder gar Tatbestand s - merkmal (§ 30a Abs. 1 BtMG) ist jedoch keine der genannten - 3 - Handlungsmodalitten. Eine Organisationsstruktur mit "mafiah n - lichem Charakter" ist gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 30a Abs. 1 BtMG, auch unter Bercksichtigung der hohen Mi n - deststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (BGHR BtMG § 30a Bande 2). "Amateurhaft" betriebener bandenmûiger Betubungshandel im Rahmen eines "in seiner Organisation nicht gemeingefhrl i - chen Zusammenschlusses" (ebenda) ist ebenso tatbestandsm - ûig und kommt auch durchaus vor (vgl. etwa den der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden, in der "Techno-Szene" spi e - lenden Fall). Bei der Gewichtung der genannten Aspekte im Rahmen der Strafzumessung ist allerdings zu bercksichtigen, daû wegen der besonderen Gefhrlichkeit, Sozialschdlichkeit und Strafwrdigkeit (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 30) der bandenm - ûigen Betubungsmittelkriminalitt schon die Mindeststrafe hoch angesetzt wurde. Dies hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Nach rechtsfehlerfreier Verneinung minder schwerer Flle, hat sie - 4 - die Einzelstrafen alle im unteren Bereich des Normalstrafrahmens des § 30a Abs. 1 BtMG festgesetzt. Auch die Gesamtstrafenbi l - dung lût Rechtsfehler nicht erkennen. Herr RiBGH Dr. Boetticher ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Hebenstreit
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