BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 9. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer" Tatsa-chen im Sinne des 247 66b StGB ausgegangen, die auf eine erhebli-che Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinwei-sen. Der Anlassverurteilung lagen sexuelle 334bergriffe des Verur-teilten gegen seine zur Zeit der Taten zwischen f374nf und zehn Jah-re alten Stieftochter zugrunde. Eine Wiederholungsgefahr war f374r die Strafkammer nur f374r die damals bestehende Familienbezie-hung oder 344hnlich gelagerte famili344re Konstellationen erkennbar. Nach der Verurteilung, und zwar nach Aussetzung der Vollstre-ckung des Strafrests zur Bew344hrung und vor Verb374337ung der Rest-strafe aufgrund Widerrufs der Strafrestaussetzung, zeigte der Ver-urteilte erstmals Verhaltensweisen, aus denen sich ergibt, dass er Opfer auch au337erhalb des famili344ren Nahbereichs sucht. Er hielt sich, beginnend unmittelbar nach seiner Haftentlassung, nahezu - 3 - t344glich in oder in der N344he von Schulen und eines Kinderheims auf, beobachtete die Kinder und versuchte, z.B. durch sexuelle 304u337erungen, mit ihnen in Kontakt zu kommen. Noch nach dem Widerruf der Strafrestaussetzung verfolgte er mehrfach ein neun-j344hriges M344dchen auf ihrem Schulweg, einmal bis in den Flur de-ren Wohnhauses und versuchte, zusammen mit dem M344dchen in den Fahrstuhl zu gelangen. Trotz eines daraufhin ausgesproche-nen erweiterten Platzverweises und eines Kontaktverbots beo-bachtete er dieses M344dchen weiterhin. Diese Tatsachen aus der Bew344hrungszeit des Verurteilten konnte das Landgericht bei seiner Entscheidung ber374cksichtigen. 247 66b StGB erfordert zwar, dass die Tatsachen "vor Ende des Vollzugs" der Freiheitsstrafe erkennbar werden. Diese Voraussetzung ist je-doch bei Tatsachen aus der Bew344hrungszeit auch dann erf374llt, wenn gegen den im Wege der Strafrestaussetzung zur Bew344hrung zwischenzeitlich in Freiheit gelangten Verurteilten nach Widerruf der Strafaussetzung die Freiheitsstrafe wieder vollzogen wird (vgl. BTDrucks. 15/3346, S. 17). Im Gesetzestext ist dieser Wille des Gesetzgebers dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die neuen Tatsachen nicht "im Vollzug" (vgl. 247 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) oder "w344hrend des Strafvollzugs" (vgl. 247 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB), son-dern lediglich "vor Ende des Vollzugs" erkennbar geworden sein m374ssen. Das Landgericht hat diese Tatsachen auch in eine umfangreiche Gesamtw374rdigung einbezogen und ist unter Ber374cksichtigung der Person des Verurteilten, insbesondere der bei ihm festgestellten Pers366nlichkeitsst366rung, der hohen Frequenz seiner Straff344lligkeit - 4 - sowie erg344nzend der nahezu vollst344ndigen Missachtung der Be-w344hrungsauflagen ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit ausgeht. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zu-sammenhang der Erkenntnis zu, dass der Verurteilte sein "sexuel-les Suchverhalten" unmittelbar nach der Haftentlassung begann, hartn344ckig fortsetzte und sich dabei nicht einmal von polizeilichen Verboten zur374ckhalten lie337. - 5 - Schlie337lich hat das Landgericht nachvollziehbar die M366glichkeit des Einsatzes milderer Mittel, insbesondere die Erteilung von Weisungen im Rahmen der F374hrungsaufsicht (247247 68f, 68b StGB), ausgeschlossen. Der Verurteilte hat bereits gr366blich gegen die ihm im Rahmen der Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe erteilten Weisungen versto337en. So hat er z.B. die Weisung der Durchf374h-rung einer Psychotherapie bezogen auf seine Sexualproblematik trotz mehrfacher Mahnungen und der Androhung des Bew344h-rungswiderrufs ignoriert. Zudem richtet sich die Gef344hrlichkeit des Verurteilten - anders als noch bei der Anlassverurteilung - gegen eine Vielzahl unbestimmter Personen, sodass der staatliche Schutzauftrag f374r die gef344hrdeten Personen nicht auf andere Wei-se, etwa durch pr344ventive Ma337nahmen, wahrgenommen werden kann. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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