BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Beleidigung von 80 Tagess344tzen (Fall II.2) die Tagessatzh366he auf 1,00 Euro festgesetzt wird (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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