BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 475 /11 vom 18. November 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Ange klagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Jun i 2011 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgre ifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Entschädigungsentscheidung aus formellen Gründen insgesamt aufzuh e- ben. Zutreffend führt er aus, dass eine bloße Ankündigung eines Adhäsionsa n- trages zur wirksamen Antragstellung i . S . v . § 4 04 Abs. 1 StPO nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Der Nebenklägervertreter hat hier außerhalb der Hauptverhandlung b e- antragt, d e m Nebenkläger für den beigefügten Adhäsionsant rag Prozessko s- tenhilfe zu gewähren und ihn beizuordnen. Der beigefügte Adhäsionsantrag mit Datum vom 5. Mai 2011 war als Entwurf gekennzeichnet. Der Vorsitzende ve r- fügte: "Adhäsionsklage zustellen". Das Schriftstück, dessen Eingang der Ve r- 1 2 3 - 3 - teidiger durch Em pfangsbekenntnis bestätigte, war in der Zustellungsurkunde als "Adhäsionsantrag vom 05.05.2011" bezeichnet . Der Verteidiger beantragte daraufhin schriftlich, ihn auch im Adhäsionsverfahren als "Pflichtverteidiger" beizuordnen. Am ersten Tag der Hauptverhan dlung stellte der Vorsitzende fest, dass die vom Nebenklägervertreter "gestellten Adhäsionsanträge" zwische n- zei t lich zugestellt seien und der Nebenklägervertreter dem Nebenkläger im A d- häsionsverfahren zum Beistand bestellt worden sei. Er gab bekannt, dass der Verteidiger ebenfalls beantragt hat, dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren als Beistand beigeordnet zu werden. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stimmte dem Antrag zu. Der Verteidiger wurde zum Beistand des Angeklagten im Adhäsionsverfahren bestel lt. Das Protokoll über den ersten Hauptverhandlungstag zeigt in ausre i- chender Weise, dass alle Verfahrensbeteiligten den zugestellten Antrag vom 5. Mai 2011 nun erkennbar als unbedingt gestellten Adhäsion santrag behande l- ten und insoweit Gelegenheit zum r echtlichen Gehör hatten. Einer förmlichen Erklärung des Nebenklägervertreters bedurfte es daher nicht. Auch nach der oben zitierten Entscheidung kommt es auf die Art und Weise an, wie der Antrag in das Verfahren eingeführt worden ist. Soweit der Nebenkläge rvertreter am letzten Hauptverhandlungstag "den Adhäsionsantrag vom 05.05.2011" stellte und verlas, handelt es sich lediglich um eine Antragstellung im Rahmen der Schlussvorträge. 4 - 4 - Kann das Revisionsgericht über den strafrechtlichen Teil eines Urteils dur ch Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO entscheiden, so kann es hierbei auch über das Rechtsmittel gegen die Zubilligung einer Entschädigung des Verletzten ohne Bindung an den Antrag des Generalbundesanwalts mitb e- finden (vgl. BGH, Beschluss 8. Juli 2009 - 2 StR 239/09 mwN, NStZ - RR 2009, 382). Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Sander 5
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