BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 476/05 vom 23. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. M344rz 2006 in der Sitzung am 23. M344rz 2006, an denen teilgenommen ha-ben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Juni 2005 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Betroffenen die nachtr344gliche Siche-rungsverwahrung angeordnet und ihn sogleich in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 374berwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Betroffenen, die die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Der im Jahr 1934 geborene Betroffene erlitt 1955 bei einem Motorradun-fall eine Sch344delbasisfraktur, in deren Folge es bei ihm zu einer organischen Pers366nlichkeitsst366rung kam. Ein schon damals festgestellter frontaler Hirnsub-stanzdefekt f374hrte zu einem fortschreitenden Pers366nlichkeitsabbau. 1994 wurde 3 - 4 - er wegen fahrl344ssiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, im selben Jahr auch wegen dreier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kin-dern zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt wurde. Er hatte ein Kind jeweils auf den Arm genommen, ihm unter dem T-Shirt an die Brust und 374ber der Kleidung an die Scheide gefasst und ihm schlie337lich Zungenk374sse gegeben. Eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit zur Tatzeit konnte nicht ausgeschlossen werden. Nach Verl344n-gerung der Bew344hrungszeit wurde die Freiheitsstrafe Ende 1997 erlassen. Das Landgericht Passau verurteilte den Betroffenen schlie337lich am 16. M344rz 1999 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe; sog. Anlassverurteilung in dieser Sache). Er hatte im Sommer 1986 von der damals 12-j344hrigen Tochter einer Frau, deren Lieb-haber er war, den Geschlechtsverkehr erzwungen, indem er dem Kind drohte, sonst seine Schwester "zu gebrauchen". Da sich das M344dchen nicht einsch374ch-tern lie337 und sich wehrte, packte er es, riss ihm die Hose herunter und warf es auf eine Couch. Er dr374ckte es an den Schultern nieder und f374hrte den unge-sch374tzten Verkehr bis zum Samenerguss durch. Zwei Wochen nach diesem Vorkommnis wiederholte sich der Vorgang. Wegen zweier 344hnlich liegender Taten zum Nachteil der Schwester des Opfers stellte das Landgericht das Ver-fahren wegen Verj344hrung ein. 4 Der Betroffene verb374337te die verh344ngte Freiheitsstrafe vollst344ndig. F374r die Zeit nach der Vollstreckung der Strafe ordnete das Landgericht Bayreuth mit Beschluss vom 6. Februar 2002 f374r die Dauer von f374nf Jahren F374hrungsaufsicht an und brachte den Betroffenen dar374ber hinaus mit Beschluss vom 10. April 2002 nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung besonders r374ckfallge-f344hrdeter hochgef344hrlicher Straft344ter (BayStrUBG) unbefristet in einer Justiz- 5 - 5 - vollzugsanstalt unter. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 wurde der Vollzug dieser Anordnung f374r die Dauer eines Jahres ausgesetzt und dem Betroffenen auferlegt, in einem Seniorenhaus Aufenthalt zu nehmen. Da es dort im Januar und Februar 2004 zu sexuellen 334bergriffen auf demente Mitbewohnerinnen kam, widerrief die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. M344rz 2004 die Aussetzung. Der Betroffene wurde wieder in den Unterbringungsvoll-zug genommen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Bundesl344ndern mit Urteil vom 10. Februar 2004 die Gesetzgebungskompetenz f374r den Erlass landesrechtlicher sicherungsverwahrender Vorschriften aus verfassungsrechtli-chen Gr374nden abgesprochen und die Geltung solcher Bestimmungen bis zum 30. September 2004 befristet hatte (BVerfGE 109, 190), 374berwies die Strafvoll-streckungskammer den Betroffenen nach 247 67a Abs. 2 StGB in die Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dort befindet er sich seither, mitt-lerweile aufgrund Unterbringungsbeschlusses nach 247 275a Abs. 5 StPO. 2. Unter der Zwischen374berschrift "Neuere Entwicklung des Betroffenen" hat die Strafkammer sodann weiter festgestellt: 6 Der Betroffene unterzog sich w344hrend des Strafvollzugs nach seiner Verurteilung im Jahr 1999 wegen der beiden 1986 begangenen Vergewalti-gungstaten keinerlei psychotherapeutischen Ma337nahmen. Eine Sexualtherapie lehnte er stets ab. Ebenso stritt er auch in der Haft die Taten ab und entzog somit m366glichen therapeutischen Ma337nahmen jegliche Grundlage. Aufgrund bestehender St366rungen im kognitiven Bereich und im Hinblick auf die w344hrend der Haftzeit fortgeschrittene hirnorganische Pers366nlichkeitsst366rung vermag er die Grenzen zu sexuell deviantem Verhalten nicht zu erkennen und nicht zu reflektieren. 7 - 6 - Dies f374hrte dazu, dass er sich w344hrend seines Aufenthalts in dem Senio-renhaus wiederholt an Mitbewohnerinnen heranmachte, diese an Orte ver-brachte, welche vom Pflegepersonal nicht beobachtet wurden, dort deren Un-terk366rper entkleidete und ihnen die Windelhose 366ffnete oder die Unterhose aus-zog, um sich daran sexuell zu erg366tzen. Im Einzelnen handelt es sich um fol-gende Vorf344lle: 8 - Am 14. Januar 2004 fand eine Pflegekraft die an ausgepr344gter De-menzerkrankung leidende Heimbewohnerin B. im Zimmer des Be-troffenen mit v366llig entkleidetem Unterk366rper vor, w344hrend sich der Betroffene im Badezimmer aufhielt und gerade dabei war seine Hose hochzuziehen. 9 - Am 2. Februar 2004 366ffnete der Betroffene im Zimmer der ausgepr344gt demenzkranken B344. deren Windelhose und fasste sie am Intimbe-reich an. Dabei wurde er von einer Pflegerin angetroffen, die "ihn schimpfte" und fortschickte. 10 - Am 14. Februar 2004 kam eine Pflegekraft hinzu, als er Frau B344. eine "doppelte Windelhose" machte, indem er ihr die Unterhose auszog und 374ber der Windel eine gr374ne Windel anzog. 11 - An einem weiteren nicht n344her bestimmbaren Tag im Januar oder Feb-ruar 2004 traf eine Pflegekraft den Betroffenen dabei an, wie er Frau B344. auf dem Gang vor den Zimmern von oben in das T-Shirt langte und an ihrer Brust manipulierte. 12 3. Bei seiner Gesamtw374rdigung hat das Landgericht angenommen, dass vom Betroffenen eine erhebliche Gefahr f374r die sexuelle Selbstbestimmung An-derer ausgehe. Krankheitsbedingt sei bei ihm keine Reflektionsf344higkeit mehr vorhanden. Aufgrund seiner organischen Pers366nlichkeitsst366rung sei er nicht 13 - 7 - mehr in der Lage, im Sexualbereich Grenzen zu erkennen. Wegen seiner erst-mals in der Haft aufgetretenen Erektionsst366rungen sei auch nach Auffassung der beiden geh366rten Sachverst344ndigen erfahrungsgem344337 mit der Zuwendung zu immer j374ngeren Kindern als Ersatzobjekten zu rechnen, von denen kein un-374berwindbarer Widerstand zu erwarten sei, ebenso aber auch mit Ersatzhand-lungen und impulsiven 334bersprungshandlungen. Diese Entwicklung des Betrof-fenen spiegele sich in seinen Taten im Seniorenheim wider, wo er sich zwar nicht mehr an Kindern, aber doch an widerstandsunf344higen Personen vergan-gen habe. Bei ihm liege eine sexuelle St366rung mit Steigerung der sexuellen Ap-petenz vor. Auch wenn man Handlungen wie beispielsweise das "Begrabschen" nicht als erheblich einstufen wolle, so gehe vom Betroffenen gleichwohl eine erhebliche Gefahr f374r die sexuelle Selbstbestimmung Anderer aus. Angesichts der kognitiven Defizite und der mangelnden Reflektionsf344higkeit des Betroffe-nen bestehe situationsbedingt immer die konkrete Gefahr, dass sich - ausgehend von den Reaktionen des Opfers - auch gravierende Straftaten ent-wickeln k366nnten. 4. Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen W374rdigung vom Vorliegen der Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung aus und kn374pft an die Verurteilung durch das Landgericht Passau vom 16. M344rz 1999 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen an (247 66b Abs. 1 StGB). Der Hang des Betroffenen, erhebliche Straftaten zu begehen, werde durch die Vorstrafen we-gen der Vergewaltigung junger M344dchen belegt. Dieser Hang habe weder w344h-rend der Haft noch wegen des fortgeschrittenen Alters des Betroffenen ein En-de gefunden. Aufgrund der organischen Pers366nlichkeitsst366rung wirke sich das zunehmende Alter vielmehr sogar gefahrerh366hend aus. 14 Vor Ende der Haftzeit seien Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Betroffenen f374r die Allgemeinheit hinwiesen. Er 15 - 8 - habe w344hrend der Haftzeit jegliche Sexualtherapie verweigert und sei nicht the-rapief344hig, weil er die begangenen Taten immer geleugnet habe. Krankheitsbe-dingt fehle ihm die Reflektionsf344higkeit 374ber ein m366gliches sexualdeviantes Verhalten. Das beruhe auf der organischen Pers366nlichkeitsst366rung als Nachwir-kung eines unfallbedingten Hirnsubstanzdefekts, der zu einem fortschreitenden Pers366nlichkeitsabbau f374hre. Bei den genannten Gesichtspunkten handele es sich "allesamt um Umst344nde, die erst in der Haft aufgetreten bzw. - wie der hirnorganische Abbau - fortgeschritten" seien. Die Vorf344lle im Seniorenheim belegten die geschilderten Tatsachen bez374glich der Entwicklung des Betroffe-nen, deren Ursachen und Fortschritt erst in der Haft erkennbar geworden seien. 5. Die mit dem Urteil ausgesprochene 334berweisung des Betroffenen in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begr374ndet die Straf-kammer damit, dass diese von beiden Sachverst344ndigen ausdr374cklich empfoh-len worden sei. Die organische Pers366nlichkeitsst366rung des Betroffenen und die Auff344lligkeiten unterstrichen das Erfordernis einer hochqualifizierten therapeuti-schen und pflegerischen Betreuung. Dort k366nne auch erprobt werden, ob durch eine etwaige medikament366se Intervention die Verhaltensauff344lligkeiten gebes-sert werden k366nnten. Deshalb halte auch die Kammer die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus f374r sachgem344337. Daf374r biete das Gesetz aber gegenw344rtig keine ausdr374ckliche M366glichkeit. Zwar sei parallel zum gegenst344ndlichen Verfahren betreffend die Anordnung nachtr344glicher Si-cherungsverwahrung ein objektives Sicherungsverfahren nach den 247247 413 ff. StPO beim Landgericht Hof anh344ngig. Dessen Gegenstand sei der sexuelle Missbrauch einer widerstandsunf344higen Person, n344mlich der demenzkranken Frau B344. (Manipulation an der Brust; vgl. oben, vierter Vorfall). Der Ausgang jenes Verfahrens sei f374r die Kammer jedoch nicht absehbar und nicht beein-flussbar. Die unmittelbare Anwendung des 247 67a Abs. 2 StGB sei nicht m366glich. Der Fall zeige jedoch, dass hier ein Bed374rfnis f374r eine gleichzeitige resozialisie- 16 - 9 - rungsf366rdernde 334berweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehe, obgleich die Anordnungsvoraussetzungen f374r diese Ma337nahme (247 63 StGB) nicht vorl344gen. II. 17 Das Urteil h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Es l344337t be-sorgen, das Landgericht k366nne Umst344nde als "neue Tatsachen" im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung (247 66b Abs. 1 StGB) behandelt haben, die von Rechts wegen nicht ber374cksich-tigungsf344hig sind oder bei denen dies nach den Urteilsgr374nden zumindest zwei-felhaft ist und unklar bleibt. Das erweist sich als Darlegungs- und Er366rterungs-mangel, der zur Aufhebung des Urteils f374hrt. 1. Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung setzt voraus, dass vor Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Betroffenen f374r die Allgemeinheit hinweisen (247 66b Abs. 1 StGB). "Neue Tatsachen" im Sinne des 247 66b StGB sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Anlassverurteilung) und vor Ende des Vollzuges der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NJW 2006, 531, 535). Aber auch Umst344nde, die f374r einen sorgf344ltigen Tatrichter bei der Anlassverurteilung erkennbar oder aufkl344rungsbed374rftig waren, sind nicht neu im Sinne des 247 66b StGB (BGH NStZ 2006, 155, 156). Dar374ber hinaus m374ssen die neuen Tatsachen eine "gewisse Erheblichkeitsschwelle" 374ber-schreiten (vgl. Gesetzesbegr374ndung BTDrucks. 15/2887, S. 12). Sie m374ssen schon f374r sich Gewicht haben und ungeachtet der notwendigen Gesamtw374rdi- 18 - 10 - gung aller Umst344nde auf eine erhebliche Gefahr der Beeintr344chtigung des Le-bens, der k366rperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-bestimmung Anderer durch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531, 535). 19 2. Die vom Landgericht angef374hrte "neuere Entwicklung" des Betroffenen weist Tatsachen aus, die die Unterbringung in der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen verm366-gen. Die Strafkammer hat in einem eigenst344ndigen Abschnitt der Urteilsgr374n-de die "neuere Entwicklung" des Betroffenen dargestellt. Dabei hat sie seine fehlende Therapiebereitschaft und sein Bestreiten der Anlasstaten auch in der Strafhaft, den fortschreitenden hirnorganischen Abbau sowie die sexualbezo-genen Verhaltensweisen im Umgang mit demenzkranken pflegebed374rftigen Frauen w344hrend seines Aufenthaltes in einem Seniorenheim angef374hrt. Diese Gesichtspunkte hat sie auch in der abschlie337enden rechtlichen Bewertung auf-gegriffen, aber nicht verdeutlicht, ob sie in bestimmten Umst344nden etwa keine neuen Tatsachen gesehen und diese lediglich bei der Gesamtw374rdigung und Prognose herangezogen hat. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde spricht eher daf374r, dass sie in allen Umst344nden, die sie unter der "neueren Ent-wicklung" des Betroffenen aufgef374hrt hat, neue Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB gesehen hat. Insoweit gilt: 20 a) Die sexualbezogenen Vorf344lle im Seniorenheim haben hier als "neue Tatsachen" von vornherein au337er Betracht zu bleiben, weil sie sich nicht w344h-rend des Vollzuges der Freiheitsstrafe ereignet haben. Vielmehr befand sich der Betroffene in dem in Rede stehenden Zeitraum in einer nachtr344glichen landes- 21 - 11 - rechtlichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die ausgesetzt war. F374r diese sog. 334bergangsf344lle hat der Gesetzgeber nochmals ausdr374cklich das best344tigt, was sich bereits aus dem Wortlaut des 247 66b Abs. 1 StGB ergibt: Um-st344nde aus der landesrechtlichen Unterbringung (nach BayStrUBG) sind keine neuen Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB (Art. 1a Satz 2 EGStGB; so auch die Gesetzesbegr374ndung BTDrucks. 15/2887, S. 20). Sie k366nnen allenfalls bei der anzustellenden Gef344hrlichkeitsprognose mit ber374cksichtigt werden (vgl. Ge-setzesbegr374ndung aaO). b) Hinsichtlich der danach verbleibenden Umst344nde, die als "neue Tat-sachen" im Sinne des Gesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs grunds344tzlich ber374cksichtigungsf344hig sind, l344sst sich den Urteilsgr374n-den nicht eindeutig entnehmen, ob sie bereits f374r den fr374heren Tatrichter er-kennbar oder ihm sogar bekannt waren. Die Strafkammer hat sich damit nicht in nachpr374fbarer Weise auseinandergesetzt. In den Urteilsgr374nden klingt jedoch an, dass der Betroffene die Anlasstaten auch schon im Erkenntnisverfahren bestritten hat. Dies ist dem Senat auch aufgrund seiner Befassung mit der sei-nerzeitigen Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 16. M344rz 1999 bekannt (1 StR 547/99). Damit liegt nahe, dass auch in der Therapieverweigerung des Betroffenen keine neue Tatsache gesehen werden kann; das w344re nur dann der Fall, wenn das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt der Verurteilung davon h344tte ausgehen k366nnen, der Betroffene werde sich im Strafvollzug einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (BGH, Be-schluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 = NStZ 2006, 155; Beschluss vom 19. Januar 2006 - 4 StR 393/05 - Umdruck S. 12; vgl. zur eingeschr344nkten Bedeutung fehlender Therapiebereitschaft weiter BVerfGE 109, 190, 241; BGH NJW 2005, 2022, 2024; Bericht des Rechtsausschusses BTDrucks. 15/3346, S. 17). 22 - 12 - c) 304hnlich liegt es f374r den vom Landgericht festgestellten frontalen Hirnsubstanzdefekt, der sich in der Folge eines schweren Motorradunfalls entwickelt hat, den der Betroffene bereits im Jahr 1955 erlitt. Schon in fr374herer Zeit war bei ihm ersichtlich in dessen Folge bei strafbaren Handlungen eine erheblich verminderte Schuldf344higkeit nicht auszuschlie337en. Das Landgericht h344tte sich deshalb damit auseinandersetzen m374ssen, ob und inwieweit es sich bei dieser Entwicklung um eine schon f374r den Tatrichter der Anlasstat erkennbare neue Tatsache gehandelt hat und, wenn ja, ob gegebenenfalls allein das Fortschreiten des Hirnsubstanzdefekts als einzig verbleibende neue Tatsache die Unterbringung in der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen k366nnte (vgl. f374r einen erstmals festgestellten frontal betonten Hirnsubstanzdefekt als "neue Tatsache" BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 - Umdruck S. 6 = NStZ 2006, 155, 156). Das Revisionsgericht vermag diese Bewertung, die tatrichterliche Aufgabe ist, grunds344tzlich nicht zu ersetzen. 23 3. Die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann mithin keinen Bestand haben. Schon deshalb entf344llt auch die zugleich ausgespro-chene 334berweisung des Betroffenen in den Vollzug der Ma337regel nach 247 63 StGB. Diese rechtliche Bewertung entspricht insoweit auch dem vom General-bundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung gestellten Antrag, der von sei-ner Antragsschrift abweicht. 24 III. Der Senat sieht im Blick auf die erforderliche Neuverhandlung der Sache Anlass zu den nachfolgenden Hinweisen: 25 - 13 - 1. Das Landgericht, dem die durch den Bundesgerichtshof herausgebil-deten Ma337st344be zur Auslegung des 247 66b StGB zum Zeitpunkt seiner Ent-scheidung noch nicht bekannt sein konnten, wird nunmehr zu pr374fen haben, ob neue, erstmals in der Strafhaft des Betroffenen hervorgetretene erhebliche Tat-sachen feststellbar sind, die bei Aburteilung der Anlasstaten nicht erkennbar waren. Auf dieser Grundlage wird die Frage eines Hanges des Betroffenen zur Begehung von Sexualstraftaten und seine Gef344hrlichkeit f374r die Allgemeinheit im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB erneut zu beurteilen sein. Bei der Gef344hrlich-keitsprognose allerdings kann seine gesamte Entwicklung in den Blick genom-men werden (vgl. Gesetzesbegr374ndung BTDrucks. 15/2887, S. 20). Im Einzel-nen wird das Landgericht auch Folgendes zu bedenken haben: 26 Die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung ist die schwerste Unrechtsfol-ge, die zum Strafrecht im weiteren Sinne geh366rt (BVerfGE 109, 190, 211 ff.; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - Umdruck S. 7). Sie ist als letztes Mittel in seltenen F344llen f374r extrem gef344hrliche T344terpers366nlichkeiten gerechtfertigt (BVerfGE 109, 190, 242). Ihre Anwendung ist nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv zu handhaben (Gesetzesbegr374ndung, aaO, S. 10, 12 f.; BVerfGE aaO, S. 236; BGH aaO, S. 8 m.w.N.). Daran hat sich die Ausle-gung der Vorschrift zu orientieren. 27 Die neue Strafkammer wird weiter im Auge zu behalten haben, dass "neue Tatsachen" im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB schon f374r sich Gewicht ha-ben und ungeachtet der notwendigen Gesamtw374rdigung aller Umst344nde auf eine erhebliche Gefahr der Beeintr344chtigung des Lebens, der k366rperlichen Un-versehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Anderer durch den Betroffenen hindeuten m374ssen (BGH NJW 2006, 531, 535). Soweit hier letztlich allein das Fortschreiten des Hirnabbaus des Betroffenen infrage stehen 28 - 14 - sollte, wird zudem zu verlangen sein, dass dieser sich nach au337en w344hrend der Strafhaft in irgendeiner Form manifestiert und ausgedr374ckt hat. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch auf die M366glichkeit einer R374cknahme des An-trags der Staatsanwaltschaft hin (vgl. dazu BGH NJW 2006, 852, 853 Rdn. 10 f.). 2. Zudem wird es nahe liegen, dem objektiven Sicherungsverfahren (247247 413 ff. StPO, 247 63 StGB) beim Landgericht Hof Fortgang zu geben und ge-gebenenfalls dort einstweilige Ma337nahmen zu treffen, mag in jenem Verfahren auch die Erheblichkeit der rechtswidrigen Tat besonders pr374fungsbed374rftig er-scheinen (247 184f Nr. 1 StGB; vgl. zur daneben bestehenden M366glichkeit der landesrechtlichen Unterbringung auch 247 1 Abs. 1 BayUntbrG). Dem anh344ngigen Sicherungsverfahren kommt allerdings hier kein Vorrang zu, weil die dort ge-genst344ndlichen Vorf344lle sich nach der Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft ereignet haben. W344re dies anders und erwiesen sie sich zugleich als "neue Tatsachen" im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB, so w344re das Sicherungs-verfahren, das ebenfalls den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, vorrangig zu betreiben (vgl. zum Vorrang des Erkenntnisverfahrens, wenn dort die M366glich-keit der Anordnung der Sicherungsverwahrung besteht: BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - Umdruck S. 10 f.). 29 3. Dar374ber hinaus weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht sogleich ("uno actu") mit der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung erfolgte 334berweisung des Betroffenen in die Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus (nach 247 67a Abs. 2 StGB i. V. m. 247 63 StGB) dem Zustand des Betroffenen zwar in praktischer Hinsicht Rechnung tr344gt, aber rechtlichen Bedenken begegnet. Diese hat das Landgericht gesehen, indes an- 30 - 15 - genommen, sie aus Gr374nden praktischer Bed374rfnisse vernachl344ssigen zu d374r-fen. 31 Die 334berweisung in die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus darf nicht zugleich mit der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwah-rung ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat wohl im Grundsatz f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die 334berweisung in den Vollzug einer anderen Ma337regel offen halten wollen. Darauf deuten die Materia-lien hin, denen zufolge die 334berweisungsvorschrift des 247 67a Abs. 2 StGB auch bei der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung anwendbar sein soll (Gesetzes-begr374ndung BTDrucks. 15/2887, S. 14; in diese Richtung auch BVerfGE 109, 190, 242 f.). F374r die 334berweisung ist jedoch die Strafvollstreckungskammer zu-st344ndig. Bei einer Entscheidung durch die Strafkammer w374rde nicht der gesetz-liche Richter t344tig (so schon BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06 - Umdruck S. 10). Angesichts des Gewichts des Eingriffs einer nachtr344gli-chen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in das Freiheitsgrundrecht h344lt es der Senat zudem ohne ausdr374ckliche gesetzliche Erm344chtigung f374r nicht statthaft, durch eine "uno actu" ausgesprochene 334berweisung in die Unterbrin-gung im psychiatrischen Krankenhaus gewisserma337en auf diesem Umwege die nachtr344gliche Unterbringung in der Ma337regel des 247 63 StGB einzuf374hren. H344tte der Gesetzgeber diese M366glichkeit schaffen wollen, so h344tte das ausdr374cklicher gesetzlicher Bestimmung bedurft. H344lt man die 334berweisungsvorschrift f374r anwendbar, so ist sie demzufol-ge ihrem Wortlaut gem344337 auszulegen: Die 334berweisung ist "nachtr344glich" m366g-lich, wenn dadurch die Resozialisierung des Betroffenen besser gef366rdert wer-den kann (247 67a Abs. 2 StGB), insbesondere die dort m366gliche Behandlung 32 - 16 - oder auch nur Betreuung seinem Zustand am ehesten gerecht zu werden ver-mag. 33 Das Landgericht hat all dies im rechtlichen Ansatz selbst so gesehen, sich jedoch zur Schlie337ung der von ihm angenommenen Gesetzesl374cke be-rechtigt erachtet. Der Senat vermag dem nicht beizupflichten. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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