BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/05 vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 beschlos-sen: Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Land-gerichts Passau vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Betroffene. - 3 - Gr374nde: Der Beschuldigte hat die Frist zur Begr374ndung der Revision ohne eige-nes Verschulden vers344umt, weil sein Verteidiger die Begr374ndungsschrift verse-hentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Ak-te abgelegt hat. Dies ist mit der Erkl344rung des Verteidigers hinreichend glaub-haft gemacht (247 44 Satz 1, 247247 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO). 1 Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf
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