BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts wendet sich der Beschwerdef374hrer gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Urteils. 1 I. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war es zwischen dem sp344te-ren Opfer, dem Zeugen M. , und dem Angeklagten zun344chst zu einem durch den Zeugen M. provozierten Streit in dem Mietshaus gekommen, in welchem der Angeklagte einerseits und die Freundin des Zeugen andererseits je eine Woh-nung bewohnen. In der Folge kam es dann auch zumindest zu einem Faustschlag des Zeugen gegen den Angeklagten in einem Kellerraum, wohin der Zeuge dem Angeklagten gefolgt war. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt, wie er behaup-tet, weitere Verletzungen durch den Zeugen erlitt, hat das Landgericht nicht festzu- 2 - 3 - stellen vermocht. Jedoch hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte an-schlie337end in heller Aufregung war und Angst vor dem Zeugen M. hatte, weshalb er sich in seine Wohnung begab und einen Notruf bei der Polizei t344tigte. Des weiteren stellte das Landgericht fest, der Angeklagte habe sich dann Sorgen um seine im Hausflur oder vor der Haust374r sich aufhaltende Freundin gemacht, weil er glaubte, der Zeuge M. k366nnte auch ihr etwas antun. Deshalb habe er mit einem K374chenmesser die Wohnung verlassen und den Hausflur betreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge M. auf dem Treppenabsatz unterhalb der Wohnung des Angeklagten befunden. Um diesen davon abzuhalten, sich ihm zu n344hern, schwenkte der Angeklagte das Messer in weit ausholenden Bewegun-gen vor sich her. Der Zeuge bemerkte das Messer wegen der Beleuchtungsver-h344ltnisse jedoch nicht und n344herte sich dem Angeklagten. Er verharrte daraufhin kurz, um dann aber einen weiteren Schritt auf den Angeklagten zuzumachen. In diesem Augenblick versetzte der Angeklagte dem Zeugen einen Schnitt an der linken Gesichtsh344lfte mit insgesamt 7 cm L344nge und einer maximalen Tiefe von 0,5 cm. Der Zeuge, der die Schnittverletzung als Faustschlag wahrnahm, versetzte dem Angeklagten mindestens einen Schlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden st374rzte. Der Zeuge ging danach in die Wohnung seiner Freundin. Die Verletzung wurde in der Folge ambulant versorgt und ist folgenlos ausgeheilt. II. Das Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungsm344ngeln. Zun344chst wer-den die unberechtigten Angriffe des Zeugen auf den Angeklagten geschildert; da-bei bleibt jedoch uner366rtert, weshalb der Angeklagte, als er im Treppenhaus erneut auf den Zeugen stie337 und dieser sich ihm n344herte, nicht davon ausgehen konnte oder musste, der Zeuge werde ihn erneut angreifen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte gesagt habe: 204Lass mich, verpiss Dich, ich habe Dir nichts getan!223. Dass der Zeuge zuvor gesagt haben soll: 204Ich bring Dich um223, hat das Schwurge-richt ausgeschlossen, ohne dies aber n344her zu begr374nden. Vielmehr ist das Land-gericht davon ausgegangen, der Zeuge habe eine k366rperliche Auseinandersetzung gerade vermeiden wollen. Mit dieser Feststellung ist allerdings kaum vereinbar, 3 - 4 - dass der Zeuge gerade auf den Angeklagten zuging, obgleich dieser ihn gewarnt hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt 204erkennbar keine Notwehrlage223 f374r den Angeklag-ten bestand (UA S. 33) und auch keine nicht anders abwendbare Gefahr i.S.v. 247 34 StGB gegeben war, kann aus den insoweit widerspr374chlichen Feststellungen des Landgerichts nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Jedenfalls h344tte das Schwurgericht hierbei ber374cksichtigen m374ssen, dass der Angeklagte sich zu die-sem Zeitpunkt 204in einem Zustand affektiver Erregung223 befand (UA S. 33) und inso-weit m366glicherweise auch die Voraussetzungen gem. 247 33 StGB vorgelegen haben k366nnten. Keinesfalls waren entsprechende Er366rterungen angesichts dieses Ge-schehens entbehrlich. III. Ein Rechtsfehler ergibt sich weiterhin daraus, dass die Strafkammer zwar davon ausgeht, dass der Angeklagte 204einem Verbotsirrtum nach 247 17 StGB223 unterlag, 204indem er sich vorstellte, er sei 202zu seiner Verteidigung222 zum Einsatz des Messers berechtigt223 (UA S. 33); jedoch wird weder er366rtert, inwieweit dieser Irrtum - insbesondere angesichts seiner affektiven Erregung - f374r den Angeklagten ver-meidbar war; noch verh344lt sich der Tatrichter - falls das Urteil inzident von einer Vermeidbarkeit ausgehen sollte - dazu, ob bei den gegebenen Umst344nden zumin-dest eine Milderung nach 247 17 Satz 2 StGB in Betracht kommt. 4 - 5 - IV. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls nach den Feststellungen wiederum von einer Strafbarkeit des Angeklagten we-gen vors344tzlicher K366rperverletzung auszugehen ist, bei der Strafrahmenwahl zu er366rtern sein wird, ob bei dem Vorgeschehen nicht dessen Ber374cksichtigung analog 247 213 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB in Betracht kommt. 5 RiBGH Dr. Kolz ist an der Unter- schriftsleistung gehindert, weil er aus dem Richterdienst ausgeschieden ist. Nack Nack Elf Graf Sander
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