BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 476/12 vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat geht davon aus, dass die Strafkammer bei der Strafrahme n- wahl vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 gelten den Fassung ausgegangen ist. Nack Graf Jäger Sander Radtke
Full & Egal Universal Law Academy