BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/04 vom 23. November 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Juni 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von der beantragten Berichtigung des Schuldspruchs sieht der Senat im Hinblick auf § 265 StPO ab. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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