BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 8. Mai 2006 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen. Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vor-g344nge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert wer-den bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. M344rz 2006, wonach beide Sch366ffen erkl344rt haben, dass sie die ihnen zur - 3 - Verf374gung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschlie-337en, dass der Sch366ffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhal-ten hat, auch wenn es im Gegensatz zur Sch366ffin Se. insoweit keinen Protokollvermerk gibt. Nack Wahl Kolz Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy