BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass das Urteil bez374glich des Be-schwerdef374hrers nicht auf den fehlerhaften Rauschgiftmengen, wel-che dem Mitangeklagten B. fehlerhaft zugerechnet wurden, be-ruht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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