BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. Mai 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. November 2010 bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Ansicht vertritt, nicht das Landgericht, sondern das Sch366ffengericht w344re sachlich zust344ndig gewesen, hat sie eine Verfahrens-r374ge nicht erhoben. Die Frage, ob dies erforderlich gewesen w344re oder insofern ein von Amts wegen zu pr374fendes Verfahrenshindernis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56 ff. mwN), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn gem344337 247 269 StPO in der durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Auslegung w344re das Landgericht nur dann nicht zust344ndig gewesen, wenn zu ihm ohne sachlich rechtfertigenden Grund angeklagt und der Angeklagte hierdurch willk374rlich seinem gesetzlichen Richter entzogen worden w344re. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutref- - 3 - fend dargelegt hat, nicht der Fall, zumal die Erhebung der Anklage zum Land-gericht bereits unter dem Gesichtspunkt der Schutzbed374rftigkeit der zu diesem Zeitpunkt 13 und 12 Jahre alten durch Sexualstraftaten gesch344digten Zeugin-nen nahe lag (247 24 Abs. 1 Nr. 3 1. Var. GVG). Nack Wahl Elf J344ger Sander
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