BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/15 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil de s Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsion s- a n trags von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkläg erin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu e i- ner Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsi onsantrag der Adhäsionsklägerin auf Za h- lung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Gr und - oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Ü b- rigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsa ntrag abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Mey er - Goßner/ Schmitt, 58 . Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilge r, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.). 1 2 - 3 - Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Raum Graf Jäger Radtke Fischer 3
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