ECLI:DE:BGH:2018:041218U1STR477.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 477 / 18 vom 4. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , die Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Dr. Pernice , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erka nnt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 28. März 2018 im Stra f- ausspruch aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitte ls, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschien d er Geschädigte S . am 26. S eptember 2017 kurz vor 16.00 Uhr im Kinderhort der S p. am H . in N . , um dort seine Tochter abzuho - len. Die Leiterin des Kinderhortes gab dem Geschädigten, der an diesem Tag aufgrund der bestehenden Umgangsregelung keinen Umgang mit dem bei der Mutter lebenden Mädchen hatte, das Kind nicht heraus, sondern verständigte 1 2 - 4 - dessen Mutter, die Zeugin R . , mit der sich der Geschädigte seit einiger Zeit in einer heftig geführten Umgangsstreitigkeit befand. Nach Eintre f- fen der Zeugin R . kam es zwischen dieser und dem Geschädigten vor dem Kinderhort zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge die Ze u- gin R . den Angeklagten, mit dem sie zu dieser Zeit eine Beziehung unter - hielt, über ihr Mobilt elefon anrief und ihm mitteilte, dass der Geschädigte sie und das Kind nicht gehen lasse. Der Angeklagte begab sich hierauf ebenfalls vor den Kinderhort in den H . , der zu dieser Zeit aufgrund des schönen Wetters stark frequentiert wa r, und traf dort gegen 16.10 Uhr auf die Zeugin R . und den Geschädigten mit deren gemeinsamen Kind. Da sich sofort eine aggressive Atmosphäre entwickelte, zog sich die Zeugin R . mit ihrer Tochter in den nahegelegenen Kinderhort zurück. Der An geklagte, der aufgrund früherer Äußerungen der Zeugin R . annahm, dass es sich bei dem Geschädigten um einen gewalttätigen Menschen handele, der zudem in der Vergangenheit professionell geboxt habe und im Krieg gewesen sei, versetzte diesem unmi t- tel bar, nachdem sich die Zeugin R . mit dem Kind entfernt hatte, einen äußerst wuchtigen Faustschlag auf das linke Auge, wodurch der Geschädigte kurzzeitig bewusstlos wurde und zu Boden ging. Anschließend schlug der A n- geklagte dem Geschädigten noch mind estens einmal mit der Faust in das G e- sicht, würgte ihn von hinten mit dem Unterarm und trat ihm mindestens fünfmal mit dem Fuß, an dem er einen leichten Sommersportschuh trug, gegen den Kopf. Aufgrund dieser weiteren Gewalteinwirkung wurde der Geschädigte, dem es nicht mehr gelang, wieder auf die Füße zu komme n, noch einmal kurz b e- wusstlos. 3 - 5 - Als der Geschädigte infolge der Tätlichkeiten des Angeklagten bereits im Gesicht blutverschmiert und durch ein Monokel - Hämatom mit intensiver Weic h- teilschwellung über dem linken Auge deutlich gezeichnet und sichtlich beno m- men war, packte der Angeklagte den am Boden kauernden Geschädigten an den Haaren und hielt dessen Kopf vor seine Handykamera, mit der er einen Videoclip drehte, während er ihm weiter gegen den Körper t rat und schlug. D a- bei redete der Angeklagte auf den Geschädigten ein, während von dessen Se i- te nur ein Keuchen und Stöhnen zu hören war. Auch nach der Videoaufnahme, durch die der Angeklagte den Geschädigten demütigen und die er der Zeugin R . zeigen wollte, setzte er die Fußtritte gegen den Kopf des Geschädig - ten fort. Die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Gesch ä- digten in der konkreten Situati on war dem Angeklagten bewusst. Der Angeklagte ließ schließlich von dem Geschädigten ab, noch bevor die wegen der außerordentlichen Brutalität des Vorgehens von mehreren unb e- teiligten Tatzeugen und der Leiterin des Kinderh ortes gerufene Polizei eintraf. Der Geschädigte erlitt durch die Tat verschiedene Hauteinblutungen und Defekte im Kop fbereich, zudem trug er ein intensives Monokel - Hämatom links mit ausgeprägter Weichteilschwellung und Einblutung im Augenweiß, Einbl u- tungen und Hautdefekte am Hals und an der rechten Kniestreckseite sowie einen verschobenen Bruch d er rechten Elle davon. I I. Die Revision , die keinen Rechtsfehler im Schuldspruch aufzeigt, führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 4 5 6 7 - 6 - 1. Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung und Festsetzung der konkreten Strafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Rev i- sionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehle r- haft sind, sie von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter einge - räumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - RR 2017, 105 , 106 und vom 16. April 2015 3 StR 638/14, NStZ - RR 2015, 240 jewei ls mwN; Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 3 45, 349 mwN). 2. Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsma ß- stabs hält die Strafzumessung vorliegend revisionsrecht licher Überprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe rechtsfehlerhaft zu (UA S. 16, 17). Schon die strafschärfende Berücksichtigung von Tatzeit und Tatort b e- gegnet durchgreifenden Bedenken, weil es sich hierbei soweit nicht die B e- sonderheite n des Falles ausnahmsweise eine a ndere Betrachtung rechtfert i- gen um ambivalente Umstände handelt, die für sich gesehen nichts über die Schuld des Täter s besagen (LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 127). Beso n- dere Umstände, aus denen sich gerade mit Bli ck auf Zeit und Ort der Tat eine 8 9 10 11 - 7 - schwerere Schuld des Angeklagten ergibt und die daher geeignet wären, eine höhere Strafe zu rechtfertigen, werden vom Landgericht weder benannt noch sind solche sonst ersichtlich. Mit der strafschärfend berücksichtigten Wertung, die Tat sei geeignet, das Rechtsempfinden und Sicherheitsgefühl der Bevölkerung empfindlich zu stören, hat zudem eine Erwägung Eingang in die Strafzumessung gefunden, die besorgen lässt, dass sich die Strafkammer rechtsfehlerhaft von generalpräve n- tiven Erwägungen zur Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. Schäfer/Sander/ v an Gemmeren, Praxis der Strafzumessung , 6. Aufl., Rn. 803 , 809 ) leiten li eß und damit der erforderliche Bezug zur konkreten Tat und ihren tatsächlichen Bezügen aus dem Blick geraten ist. Die Annahme, die Tat sei geeignet, das Rechtsempfinden und Sicherheitsgefühl der Bevölkerung empfindlich zu stören, ist im Übrigen auch nicht hinreichend belegt. b) Gleiches gilt für die strafschärfend in die Strafzumessung eingefloss e- ne Erwägung des Landgerichts, in der Herstellung des Videoclips von dem G e- schädigten komme eine Verrohung der Sitten zum Ausdruck, der in aller Deu t- lichkeit Grenzen zu setzen sei en . Zwar ist die strafschärfende Erwägung, dass von dem Geschädigten ein Videoclip geferti gt wurde, zulässig und wegen der damit für den Geschädigten verbundenen zusätzlichen Demütigung sogar n a- h e liegend. Der weitere hieran angeschlossene Gesichtspunkt, dass dem in aller Deutlichkeit Grenzen zu setzen seien, ist jedoch ebenfalls rein generalprä ventiv und in seiner No twendigkeit nicht näher belegt. Zudem enthalten diese Ausführungen eine moralisierende Äußerung, die in der Strafzumessung zu unterbleiben hat (BGH, Beschluss vom 6. Februar 12 13 14 - 8 - 2018 2 StR 173/17 ; Fischer, StGB, 6 6 . Aufl., § 46 Rn. 107 mwN; Schäfer/ Sander/v an Gemmeren, Praxis der Strafzumessung , 6. Aufl., Rn. 1444 mwN). c) D as Landgericht hat schließlich die Schuld des Angeklagten besti m- mende strafmildernde Erwägungen bei der Bemessung der Str afe unberüc k- sichtigt gelassen. Zwa r ist eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwä - gungen weder vorgeschrieben noch möglich, die für die Strafzumessung b e- stimmenden Umst ände sind aber gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen darzulegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2017 4 StR 481/16, NStZ - R R 2017, 105 , 106 und vom 2. August 2012 3 StR 132/12, NStZ - RR 2012, 336, 337 jeweils mwN). Dem wird das landgerichtliche Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Die Strafkammer hat nämlich nicht in die Strafz umessung einfließen la s- sen, dass der Angekl agte durch teilweise wahrheitswidrige Erzählungen der Zeugin R . in seinem Vorstellungsbild von der Person des Geschädigten als gewaltbereitem und gewalterfahrenem Menschen voreingestellt war . Dies lässt die unvermittelte und massive Einwirkung auf den Geschädigten durch den Angeklagten weniger unverständlich erscheinen. Denn der Angeklagte wol l te nach seiner durch die Zeugin bewirkten Fehlvorstellung die Zeugin R . bei der Abwehr des Versuchs des G eschädigten unterstützen , sich entge - gen der bestehenden Umgangsregelung Umgang mit dem Kind zu verschaffen . 15 16 17 - 9 - 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese bei der Bemessung der Strafe z um Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 4. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von den aufgezeigten Wertungsfehlern nicht betroffen und werden daher von der Aufhebung nicht umfasst. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen , soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Fischer Bär Hohoff Pernice 18 19
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