BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/05 vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls-ruhe vom 26. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Erfolgreiches Revisionsvorbringen kann nicht auf die Vorlage von Be-weismaterial gestützt werden, das, so der Vortrag der Verteidigung, zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht zur Verfügung ge-standen habe. Schon deshalb braucht der Senat Zweifeln an der Echt-heit des von der Verteidigung am 7. November 2005 vorgelegten - 3 - Schreibens, das angeblich ein Notar an den Angeklagten gerichtet hat, nicht nachzugehen, die sich aus Form und Inhalt dieses Schreibens er-geben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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