BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/08 vom 24. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2008 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg - F374rth vom 23. April 2008 im Ausspruch 374ber die Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufge-hoben. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der bet344ubungsmittelabh344ngige und alkoholkranke Angeklagte wurde we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheits-strafe verurteilt. Au337erdem wurde er in einer Entziehungsanstalt untergebracht; zugleich ordnete die Strafkammer mit eingehender Begr374ndung an, dass (ein-schlie337lich der bisher verb374337ten Untersuchungshaft) zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. Hinsichtlich der nachfolgenden Unter-bringung sei mit einer Dauer von einem bis zwei Jahren zu rechnen. 1 1. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt hin-sichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aus den vom Generalbun-desanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - 2. Keinen Bestand hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt (247 349 Abs. 4 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu unter an-derem ausgef374hrt: 3 204Nicht widerspruchsfrei sind 205 die Ausf374hrungen zur hinreichend konkre-ten Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung (247 64 Satz 2 StGB). Dazu stellt das Landgericht 205 einerseits fest, dass 205 nach einer Haftentlas-sung alsbald mit einem R374ckfall 205 zu rechnen w344re, 205 . Andererseits habe die l344nger andauernde Haft zu einer kritischen Auseinandersetzung des Angeklagten mit sich selbst gef374hrt und Ma337nahmen von vergleich-barer Zeitdauer unter Aufrechterhaltung eines 344u337eren Drucks durch die alternativ erfolgende Inhaftierung seien bisher nicht durchgef374hrt worden. Nach Einsch344tzung des Sachverst344ndigen sei nicht davon auszugehen, dass auch weitere Behandlungen 'von vorneherein erfolglos verlaufen k366nnten'. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 'k366nnte 205 ge-eignet sein', den Prozess der Auseinandersetzung mit sich selbst zu f366r-dern und dem Angeklagten hierdurch eine neue Perspektive zu er366ffnen. Im Zusammenhang mit den Ausf374hrungen zum vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe betont das Landgericht dagegen wiederum die bislang er-folglosen Therapiebem374hungen und die nur bedingte Aussicht auf einen Therapieerfolg. Aus der Gesamtheit der Urteilsgr374nde ergibt sich danach nur, dass das Landgericht eine Behandlung nicht f374r 'offensichtlich aus-sichtslos' h344lt (vgl. Fischer StGB, 55. Aufl. 2008, 247 64 Rn. 19).223 Dem verschlie337t sich der Senat nicht. 4 3. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird sie auch 374ber einen etwaigen Vorwegvollzug von Strafe zu befinden haben. Der Ge- 5 - 4 - neralbundesanwalt weist daher zu Recht darauf hin, dass die hier getroffene Ent-scheidung 374ber diese Frage im Hinblick auf die Neufassung von 247 67 StGB (Ge-setz vom 16. Juli 2007, BGBl I S. 1327) auch dann keinen Bestand haben k366nn-te, wenn die Unterbringungsanordnung als solche rechtsfehlerfrei w344re: Stehen bei einer Strafe von mehr als drei Jahren nicht Gr374nde des Einzel-falls dem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe 374berhaupt entgegen, so ist gem344337 247 67 Abs. 2 S344tze 2 und 3 StGB in Verbindung mit 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Voll-streckung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Halbstrafenentlassung m366glich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142, 182 jew. m.w.N., auch aus den Gesetzesmaterialien). F374r die Erw344gungen der Strafkammer, warum es hier angemessen sei, dass der Angeklagte wegen des angeordneten Vorwegvollzuges von zwei Jahren und drei Monaten und der voraussichtlichen Unterbringungsdauer von ein bis zwei Jahren nicht einmal zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt entlassen werden k366nne, ist daher kein Raum. 6 Im 334brigen gen374gt es aber auch nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Ma337regelvollzuges nur eine Mindest- und eine H366chstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert. Erforderlich ist vielmehr eine pr344zise Prognose dar374ber, wie lange genau die Unterbringung voraussicht-lich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prognose kann - letztlich ohne weitere Abw344gung, sondern mittels eines Rechenvorgangs (vgl. BGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschlie337- 7 - 5 - lich der anzurechnenden Untersuchungshaft) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung m366glich ist (BGH, Beschl. vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 m.w.N.). RiBGH Hebenstreit befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert Nack Wahl Nack J344ger Sander
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