BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/09 vom 2. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 17. November 2009 ge-gen den Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts M374nchen II vom 20. Mai 2009 mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer 204Gegenvorstellung223 seines Verteidigers vom 17. November 2009. F374r die Verteidigung sei nicht erkennbar, dass sich der Senat mit den in der Revisionsbegr374ndung aufgeworfenen Fragen zur Strafzumessung sowie zur M366glichkeit und Zumutbarkeit der Handlungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (247 266a StGB) auseinandergesetzt hat. Es sei deshalb zu besorgen, dass der Senat den entsprechenden Vortrag in der Revisionsbegr374ndung m366glicherweise nicht zur Kenntnis genommen hat. 1 Damit behauptet der Verurteilte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Hiergegen ist bei Revisionsentscheidungen ausschlie337lich der befristete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 356a 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 StPO, die so genannte Geh366rsr374ge, statthaft (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08 - [BGHR StPO 247 356a Statthaftigkeit 1] Rdn. 6). Der hier wohl vorliegenden 334berschreitung der Frist (gem344337 247 346a Abs. 1 Satz 2 StPO eine Woche nach Kenntniserlangung von der - behaupteten - Verletzung des rechtlichen Geh366rs, hier also des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 2009) kann nicht durch Erhebung einer unbefristeten Gegenvorstellung begegnet werden. Die Gegenvorstellung ist deshalb als Anh366rungsr374ge zu be-werten (247 300 StPO). Diese ist hier allerdings schon deshalb unzul344ssig, da der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Senatsbeschlusses vom 7. Oktober 2009 nicht mitgeteilt und nicht glaubhaft gemacht ist (247 356a Abs. 1 Satz 3 StPO). Die Geh366rsr374ge w344re allerdings auch unbegr374ndet. Der Senat hat alle Ausf374hrungen in der Revisionsbegr374ndung und in der Gegenerkl344rung des Ver-urteilten vom 21. September 2009 zum Verwerfungsantrag des Generalbun-desanwalts vom 2. September 2009 zur Kenntnis genommen. Sie 374berzeugten den Senat jedoch nicht. Eines ausdr374cklichen Eingehens auf die vom Verteidi-ger in seiner 204Gegenerkl344rung223 nochmals angesprochenen Punkte im Senats-beschluss vom 7. Oktober 2009 bedurfte es nicht. Denn die Revision des Verur-teilten war auch insoweit offensichtlich unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Be-teiligten ausdr374cklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07). Ausnahmsweise sei hier gleichwohl auf Folgendes hingewie-sen: Die Strafzumessung und insbesondere die Frage der Aussetzung der Voll-streckung der Strafe zur Bew344hrung orientieren sich nicht allein an der Scha-densh366he. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei nicht nur die besonderen Vor-aussetzungen des 247 56 Abs. 2 StGB, sondern vor allem schon eine g374nstige Kriminalprognose (247 56 Abs. 1 StGB) verneint (UA S. 36 f.). Zur Frage der M366g-lichkeit und Zumutbarkeit der Pflichterf374llung der Zahlung der Beitr344ge zur So- 3 - 4 - zialversicherung als Voraussetzung eines Versto337es gegen 247 266a StGB muss-te sich die Strafkammer hier nicht ausdr374cklich 344u337ern. Dies stand au337er Fra-ge. Der Verurteilte verschaffte sich mit der Besch344ftigung niedrig bezahlter Scheinselbst344ndiger einen erheblichen Vorteil im Wettbewerb mit legal han-delnden Prospektverteilungsunternehmen (vgl. zur entsprechenden Situation bei einer Schwarzlohnabrede BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - [BGHSt 53, 71] Rdn. 17 a.E.). Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy