BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/09 vom 7. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 20. Mai 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatten die 90 polnischen Staatsangeh366rigen, die - neben anderen durch den Angeklagten als geringf374gig besch344ftigt gemeldeten Arbeitnehmern - einen Teil der Prospektverteilungsauf-tr344ge des Unternehmens des Angeklagten erledigten, zwar jeweils ein Gewerbe als Prospektverteiler angemeldet. Sie waren jedoch vollst344ndig in den Betrieb des Unternehmens des Angeklagten eingegliedert und dessen Weisungen un-terworfen. So wurden sie nahezu t344glich und in Vollzeit eingesetzt und arbeite-ten w344hrend der Zeit ihrer Besch344ftigung beim Angeklagten fast ausschlie337lich f374r dessen Unternehmen. Eine T344tigkeit f374r andere Auftraggeber war den Pros-pektverteilern bereits wegen dieses zeitlichen Engagements nicht m366glich, dar-374ber hinaus verf374gten sie nicht 374ber Gesch344ftslokale und vielfach auch nicht 374ber die Sprachkenntnisse, die f374r eine selbst344ndige T344tigkeit in Deutschland erforderlich gewesen w344ren. Der Angeklagte stellte auch die Zeitungsrollw344gen, die f374r die Verteilung der Prospekte erforderlich waren. 334ber weitere eigene - 3 - Betriebsmittel verf374gten die Verteiler demgegen374ber nicht. Der t344gliche Beginn der Besch344ftigung der Prospektverteiler wurde ebenso wie das t344gliche Ende seitens des Angeklagten oder seiner weiteren Mitarbeiter festgelegt. Hierf374r wurden die Prospektverteiler mit Kleinbussen des Angeklagten, die von Mitar-beitern des Angeklagten gefahren wurden, zu Beginn der Arbeit in die vom An-geklagten vorgegebenen Verteilgebiete gebracht und nach dem vorgegebenen Arbeitsende wieder abgeholt. F374r die erbrachte Arbeit wurden sie auf Stunden-lohnbasis entlohnt. Den Verteilern blieb keinerlei Spielraum zur selbst344ndigen Gestaltung ihrer T344tigkeit. Diese Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte Arbeitgeber der Prospektverteiler war. F374r die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverh344ltnis vorliegt, sind allein die tats344chlichen Gegebenheiten ma337geblich. Liegt danach ein Arbeits-verh344ltnis vor, k366nnen die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Bei-tragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. BGH NJW 2009, 528, 530; BGH NStZ 2001, 599, 600). S344mtliche vom Angeklagten in der beschriebenen Weise eingesetzten "Selbst344ndigen" waren umfassend weisungsgebunden und in den Betriebsablauf des Angeklagten ein-gegliedert (vgl. 247 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie wurden nach festen Stundens344t-zen entlohnt und trugen kein eigenes unternehmerisches Risiko. Sie waren da-her Arbeitnehmer in einem sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Ar-beitsverh344ltnis. Der Angeklagte wusste auch um s344mtliche Umst344nde, die seine Stellung als Arbeitgeber begr374ndeten. Bei der gegebenen Sachlage hat er daher auch den f374r die Unrechtsbegr374ndung wesentlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestands-merkmals "Arbeitgeber" i.S.v. 247 266a StGB und 247 41a EStG und - daraus fol- - 4 - gend - die damit einhergehenden, ihn treffenden Pflichten erfasst. Die Einlas-sung des Angeklagten, er sei gleichwohl davon ausgegangen, keine Arbeitge-berstellung gegen374ber den Prospektverteilern einzunehmen, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begr374nden. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass bei der gegebenen Sachlage keine zureichenden Anhaltspunkte daf374r gegeben sind, eine solche Einlassung als nicht widerlegbar zu erachten, so dass weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Ange-klagten die Richtigkeit dieser Einlassung zu unterstellen (vgl. zuletzt Senat NStZ-RR 2009, 90, 91 m.w.N.). Denn ein solcher Irrtum w374rde vorliegend ledig-lich einen den Vorsatz des Angeklagten nicht ber374hrenden Subsumtionsirrtum darstellen, der allenfalls geeignet w344re, einen - in der Regel durch Einleitung eines Statusverfahrens nach 247 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vermeidbaren - Ver-botsirrtum zu begr374nden (ebenso Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 266a Rdn. 82; Schulz NJW 2006, 183, 186; vgl. auch BGHZ 133, 370, 381; Hoyer in SK-StGB 117. Lfg. Juli 2009 247 266a Rdn. 54; Tag in NK-StGB 247 266a Rdn. 81; Bittmann Insolvenzstrafrecht 247 21 Rdn. 104 m.w.N. auch zur Gegenansicht; a.A. LG Ra-vensburg StV 2007, 413, 414; Ignor/Rixen Handbuch Arbeitsstrafrecht 247 2 - 5 - Rdn. 89). Dass der Angeklagte vorliegend einem Verbotsirrtum i.S.v. 247 17 StGB unterlag, hat die Strafkammer aber ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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