BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 478/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Re-gensburg vom 16. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer h344lt einen minder schweren Fall des (hier versuchten) Mordes i.S.d. 247 213 StGB nicht f374r ausgeschlossen, lehnt dies aber aus einzelfallbezogenen Gr374nden hier ab. Der rechtliche Ansatz geht fehl, - 3 - 247 213 StGB ist bei Mord nicht anwendbar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 393/10 mwN). Das hieran an-kn374pfende Vorbringen geht daher ins Leere. Nack Wahl Elf Graf J344ger
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