BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 479/08 vom 27. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 17. M344rz 2009 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Ab-schnitt II.7. Randnummer 30 Zeile 3 der Gr374nde nach "Steuerhin-terziehung durch Unterlassen" statt "(247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)" hei-337en muss "(247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)". Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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